Feme

Auch veme von mndt. veime = Strafe; ursprünglich für die Gerichtsbarkeit von Femegerichten, einer besonderen Form der mittelalterlichen Strafjustiz, und die von diesen verhängten Strafen verwendet.
F. ist ein niederdeutsches Wort (belegt seit 1252), das vielleicht „Bund der zum gleichen Gericht gehörenden Freien“ meint. Im späten Mittelalter (14./15. Jh.) bezeichnet F. ein besonderes Gericht, das für schwere Verbrechen (Tötung, Raub, Brandstiftung) zuständig ist. Wer der Vorladung nicht folgte, wurde „verfemt“, was nahezu automatisch die Hinrichtung nach sich zog. Eine Berufungsinstanz gab es nicht. Das Urteil fiel meist in einer Sitzung, und falls auf die Todesstrafe erkannt, wurde diese auch sofort vollzogen. Besetzt waren die Femegerichte mit Freischöffen unter der Leitung eines Freigrafen. Letzte Ausläufer der F. reichen bis in das 18. Jh., wenngleich ihre Bedeutung schon im 16. Jh. weithin geschwunden war.
Später wurde F. – nicht ganz sachgemäß – zum Ausdruck für „geheime“ Strafmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich nicht vor Gericht zu bringen waren.
In der gegenwärtigen Rechtssprache spielt der Begriff keine Rolle mehr. Es gibt nicht einmal einen entsprechenden speziellen Straftatbestand. In der Nachkriegszeit wurde der Mord an dem abtrünnigen Terroristen und V-Mann Ulrich Schmücker 1974 auch als Fememord bezeichnet.

Lit.: Gumbel, Emil Julius: Vom Fememord zur Reichskanzlei. Heidelberg: Schneider, 1962; Fricke, Eberhard: Die westfälische Veme. Münster: Aschendorff, 2012.
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