Andreas Resch: Hexenverfolgung

Hexenverfolgung besagt das Aufspüren von Personen, denen man Schaden durch Zauberei oder Teufelspakt zuschrieb. Bei Verhaftung wurde im Prozess zur Erlangung eines Geständnisses neben Befragungen auch Folter eingesetzt. Die Bestrafung erfolgte durch Verwarnung, Gefängnis und im Extremfall durch Hinrichtung mit Enthauptung oder Verbrennung. Hinzu kam kirchlicherseits noch der Vorwurf der Apostasie und Häresie.
Das Interesse an der Verfolgung von Personen, die angeblich durch undurchschaubare Praktiken persönlichen oder regionalen Schaden verursachen, gehört zu den Grundreaktionen des Selbstschutzes von Personen und Systemen. Diese Reaktionen treten in wirtschaftlichen wie gesellschaftlichen Krisenzeiten vermehrt und mit besonderer Heftigkeit auf. Dabei kommen immer die am wenigsten mit Macht ausgestatteten Personen zum Handkuss. Bei den allgemeinen Hexenprozessen in Mitteleuropa waren es vor allem die Frauen, zumal sie nicht nur weniger Macht hatten, sondern sich auch gegenseitig denunzierten, insbesondere dort, wo es um Liebe ging. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Überblickt man das Thema Hexen in der Weltliteratur, so lässt sich zusammenfassend folgende Beschreibung geben: Hexen reiten auf Besen, treffen sich beim Hexentanz, schließen einen Pakt mit dem Teufel, verkehren mit ihm. Mit ihren Zauberkräften können sie Menschen, Tieren, Pflanzen und der Natur Schaden zufügen. Im Grunde handelt es sich dabei um die von vielfältigen Formen der Angst erzeugten Vorstellungen, die zumeist auf ältere undurchsichtige Frauen, aber auch auf Männer und Kinder übertragen wurden.

GESCHICHTE

Es ist nicht verwunderlich, dass derlei undurchschaubare Machenschaften oder Zaubereien bis tief in die Menschheitsgeschichte reichen und schon frühzeitig bekämpft wurden. Magische (undurchschaubare) Praktiken wurden nämlich oft als Schwarze Magie gefürchtet und verfolgt. Laut dem babylonischen Codex Hammurapi (Wasserprobe!) wie auch in Ägypten wurden Zauberer bestraft. Auch die vorchristlichen Germanen kannten die Verbrennung von Schadenzauberern.

Begriff

Die Bezeichnung „Hexe“ geht zurück 1. auf ahd. hag(h)a-zus(a), mhd. hesce, häxe, zusammengesetzt aus hag „Zaun“, zu(sa), kontrovers abgeleitet von germ. tusjo, westf. dus „Teufel“, galloromanisch dusius „unreiner Geist, skr. dasyu; 2. ital. strega, lat. strigs, strigis „Eulenvogel“, „vampirartiger Naturdämon“; 3. frz. sorcière von lat. sors „Los“; 4. engl. witch, altengl. wicca „Zauberin“; 5. span. bruja, unbekannte vorspanische Wurzel.1
Als Hexe bzw. Hexer gilt nach dem Volksglauben eine mit Zauberkräften ausgestattete Heil oder Unheil bringende weibliche oder männliche Person.

Hexen und Hexer

Die ersten Belege für den deutschen Begriff „Hexe“ finden sich in den Frevelbüchern der Stadt Schaffhausen aus dem späten 14. Jahrhundert.2 Der Glaube an Zauberinnen und Zauberer, die Schaden anrichten können und die wir heute als Hexen und Hexer bezeichnen, findet sich, wie erwähnt, schon in den antiken Hochkulturen Ägyptens, Babyloniens oder Assyriens. Es ist der Glaube an sog. Zwischenwesen. Auch das ursprüngliche Wort „Hexe“ im Deutschen bezeichnet ein weibliches Zwischenwesen auf dem Zaun einer Einhegung.
Der europäische Hexenglaube wurde, mit Ausnahme des Teufelspaktes, vor allem von griechischer und römischer Tradition geprägt.

Griechen

Die epische Tradition der Griechen berichtet von Frauen, die magische Kräfte besitzen und diese unheilvoll einsetzen. Es sind mythische Figuren, oft von göttlicher Abstammung wie Kirke (lat. Circe; daher „bezirzen“). Sie lebt tief im Wald in einem einfachen Haus, um das von ihr in Tiere verwandelte Menschen streunen. So werden die Gefährten des Odysseus bei der Begegnung mit ihr in Schweine verwandelt, weshalb der Gott Hermes Odysseus rät, das Zauberkraut Moly zu verwenden, das gegen die Magie der Kirke wirke. Auf diese Weise vermag er Kirke zu zwingen, seine Männer zurückzuverwandeln (Odyssee, 10. Gesang).

Römer

In der lateinischen Literatur der frühen Kaiserzeit gehört zum festen Figurenrepertoire die böse Hexe als Übeltäterin (malefica) im Sinne von Schadenzauber. Sie ist eine asoziale Einzelgängerin, eventuell mit einer oder zwei Kolleginnen. Ihre Zeit ist die Nacht, ihre Orte sind, wie bei Kirke, der Wald, der einsame Berg, die Höhle, der Friedhof, die Richtstätte und der Bereich der Toten. Mit ihren Zauberkräutern, Salben und Tinkturen bewegt sie sich an der Grenze zur Giftmischerin. Sie kennt geheime und mächtige Zaubersprüche und Lieder („carmina“), steht in Verbindung mit Unterweltgöttern, der großen Zaubergöttin Hekate.
HORAZ (65-8. v. Chr.) schildert in seiner 5. Epode das grausame Werk der Hexe Canidia. Mit ihren Hexen Sagana, Veia und Folia entführt sie einen Jungen, um aus seiner Leber und seinen Knochen einen Liebestrank zur Rückgewinnung ihres Geliebten Varus zu brauen. Der Junge wird bis zum Haupt eingegraben und dem Hungertod preisgegeben, um ihm so seine Lebensenergie zu rauben. Er spricht jedoch einen massiven Fluch gegen sie aus. Damit endet das Gedicht.3 Eine andere Hexe der lateinischen Literatur ist Erichtho, die nach LUCAN (39-65 n. Chr.) in seinem epischen Gedicht Bellum civile 4 eine Nekromantie, eine Totenbeschwörung, an einem toten Soldaten vollzieht. In APULEIUS’ (125-180 n. Chr.) Roman Metamorphosen (3,21)5 ist die Rede von den Salben der Hexe Pamphile sowie von der Verwandlung in Tiere und vom Hexenflug.
Im Rahmen der Umstrukturierung des römischen Imperiums im 4. Jh. kommt es zu den ersten Prozessen wegen Magie,6 bei denen nach AMMIANUS MARCELLINUS (um 330-395) eher Männer als Frauen betroffen waren. Er äußert sich entsetzt über die Leichtigkeit, mit der Magieanschuldigungen Glauben geschenkt wird (16, 8, 1; 19, 12, 14). Unter Kaiser Valentinian I. (364-375) nahmen die Verdächtigungen gegen Frauen zu. Es kam zu systematischen Hausdurchsuchungen nach Zauberbüchern und deren öffentlicher Verbrennung. Marcellinus (16, 8, 1) spricht auch von der Angst der Bevölkerung und dass viele der Beschuldigten nicht einmal erfuhren, wer sie angeklagt hatte.

Bibel

Dieses Bild der Hexen wäre nicht vollständig, würde man nicht auch Aussagen des Alten Testaments in die Bewertung einbeziehen. So steht in Ex 22,17 der unheilvolle Satz „Eine Hexe sollst Du nicht am Leben lassen.“ Und bei Ez 13,18-21:

18„Sag: So spricht der Herr: Wehe den Frauen, die Zauberbinden für alle Handgelenke nähen und Zaubermützen in allen Größen anfertigen, um damit auf Menschenjagd zu gehen! Meint ihr, ihr könnt in meinem Volk Menschen jagen und Menschen verschonen, je nachdem, wie es euch passt? 19Ihr habt mich entweiht in meinem Volk für ein paar Hände voll Gerste und ein paar Bissen Brot: Ihr habt Menschen getötet, die nicht sterben sollten, und Menschen verschont, die nicht am Leben bleiben sollten; ihr habt mein Volk belogen, das so gern auf Lügen hört…
21Ich reiße die Zauberbinden, die ihr gemacht habt, herunter und befreie mein Volk aus eurer Gewalt.“

Auch allgemeine Magieverbote sind im AT nicht selten (z.B. Dtn 18,10-12; Lev 19,26; 2 Kön 21,5; 1 Sam 28).
In der Spätantike wurde zuweilen versucht, zwischen höheren und niederen Formen der Magie zu unterschieden. Es ist daher völlig irrig, dass das Hexenbild eine christliche Erfindung sei, finden sich doch fast alle Elemente von Hexe und Hexer bereits in vorchristlicher Zeit.

CHRISTENTUM

Mit dem Erstarken der christlichen Religion im 4. Jh. wird die Frage von Magie und Zauberei zum Thema, wenngleich die frühen Christen nicht an die Wirksamkeit von Zauberei glaubten.

Aurelius Augustinus

Als Erster setzte sich AURELIUS AUGUSTINUS (354-430) ausführlich mit Magie und Zauberei auseinander. So schreibt er in De Civitate Dei:

„Auch ich habe mir, als ich in Italien war, erzählen lassen, dass in einer gewissen Gegend des Landes Stallmägde, die in diesen schweren Künsten eingeweiht waren, Wanderern in Käse etwas einzugeben pflegten, wodurch sie sie, wenn sie es wollten und fertigbrachten, sogleich in Lasttiere verwandelten.“7

Dazu bemerkt Augustinus, dass er gegenüber der physischen Möglichkeit derartiger Metamorphosen sehr skeptisch sei, gibt aber keine Anleitung zur Bestrafung der Zauberer. Er vertritt vielmehr die Ansicht, dass  der Teufel diejenigen, die an eine Verwandlung glauben, in ein Traumzustand versetze, wo ihnen gewisse Verwandlungen als echt vorkommen, und erklärt dies mit einem Fall, den ihm ein gewisser Prestantius erzählt hatte. Sein eigener Vater habe einen solchen verhexten Käse gegessen und sei sodann in einen tiefen Schlaf gefallen, von dem er erst nach mehreren Tagen wieder erwacht sei. Im Traum hätte er sich in ein Pferd verwandelt und Lebensmittel transportiert.
Augustinus zweifelt zwar nicht daran, dass Hexen (veneficae) Krankheiten hervorrufen und kurieren können, glaubt aber weder an die Wirklichkeit der Metamorphose noch daran, dass Hexen mittels Zauber Tote anrufen können, um das zu erreichen, was sie wollen.

Canon Episcopi

Diese Aussagen des Augustinus wirkten sich auf das gesamte Früh- und Hochmittelalter (500-1250) aus, besonders auch auf die Rechtssammlung Canon Episcopi 8. Diese Sammlung erschien erstmals um 906 in den in Trier verfassten Libri duo de synodalibus causis et ecclesiasticis disciplinis, dem Sendhandbuch des Abtes Reginus von Prüm (um 840-915). Dort wird der Text fälschlicherweise einem Konzil von Ancyra im 4. Jh. zugeschrieben. Über mögliche Vorlagen des Abtes kann allerdings nur spekuliert werden.
Von besonderer Bedeutung ist jedenfalls die große Rezeption des Textes. So fand dieser über Bischof Burchard von Worms († 1025) und der Sammlung des Ivo von Chartres († 1115/1116) Aufnahme in die große Kirchenrechtssammlung des Gratian (Decretum Gratiani, 1142) und damit in das Corpus Juris Canonici, das bis 1918 gültig blieb. Vermutlich diente der Canon in der Karolinger- und Ottonenzeit der Bekämpfung verbliebener heidnischer Glaubensvorstellungen, die als Aberglauben und Teufelswerk beurteilt wurden. Er konnte auch bei der kirchlichen Bekämpfung von Zauberei und  Hexerei in sehr unterschiedlicher Weise eingesetzt werden.
Inhaltlich wendet sich der Canon an die Bischöfe, Archidiakone und Archipresbyter. Er verurteilt die Wahrsage- und Zauberkunst (sortilegam und malificam artem) wie auch die Vorstellungen einer nächtlichen Ausfahrt der Frauen als eine vom Teufel vorgegebene Täuschung:

„Auch dies darf nicht übergangen werden, dass einige verruchte, wieder zum Satan bekehrte Frauen von den Vorspiegelungen und Hirngespinsten böser Geister verführt sind und glauben und behaupten, sie ritten zu nächtlicher Stunde mit Diana, der Göttin der Heiden, und einer unzähligen Menge von Frauen auf gewissen Tieren und legten in der Stille der tiefen Nacht weite Landstrecken zurück und gehorchten ihren (Dianas) Befehlen wie denen einer Herrin und würden in bestimmten Nächten zu ihrem Dienst herbeigerufen. Aber wären doch nur diese Frauen allein in ihrem Unglauben zugrunde gegangen, und hätten sie nicht viele Menschen mit sich in den Untergang des Unglaubens hineingezogen! Denn eine unzählige Menge wird von dieser falschen Anschauung getäuscht und glaubt, diese Dinge seien wahr, und indem sie dies glaubt, weicht sie vom rechten Glauben ab und verwickelt sich wieder in den Irrtum der Heiden, weil sie meint, dass es irgendeine Gottheit oder etwas Göttliches neben dem einen Gott gebe.“9

Zusammenarbeit von Kirche und Staat

Diese Zurückführung des Hexenfluges auf eine Täuschung durch den Teufel wurde von den  Hexenverfolgern, die ab dem 15. Jh. an die Echtheit des Hexenfluges glaubten, nicht angenommen, während sich die Gegner der Hexenprozesse wie Johann Weyer und gemäßigte Theologen als ein Element der frühneuzeitlichen Hexenlehre darauf berufen konnten.
Es überrascht, dass für das Früh- und Hochmittelalter Stellungnahmen der Päpste zu Hexen noch sehr spärlich sind. Dies hängt damit zusammen, dass die Bekämpfung der heidnischen Magie fast ausschließlich zur Aufgabe der Bischöfe gehörte. Die Päpste traten erst gegen Ende des 12. Jahrhunderts im Kampf gegen die neuen Ketzerbewegungen wie Katharer und Waldenser vermehrt in Erscheinung. Dabei zeigte sich, dass diese neuen Lehren mit Kirchenstrafen und Seelsorge allein nicht zu unterdrücken waren. So kam es zur Zusammenarbeit von Kirche und Staat. 1177 söhnten sich  Papst Alexander III. und Kaiser Friedrich Barbarossa aus und vereinbarten den gemeinsamen Kampf gegen die Glaubensfeinde. Die Strafen wurden verschärft. Und nachdem weltliche Gerichte bereits mit der Todesstrafe gegen Ketzer vorgegangen waren, führte 1231 auch Papst Gregor IX. (1227-1241) diese Form der Bestrafung für hartnäckige und rückfällige Ketzer ein und beschritt damit erstmals einen neuen Weg in der Ketzerbekämpfung.

PÄPSTLICHE INQUISITION

An Stelle der eigentlich zuständigen Bischöfe, die ihrer Aufgabe nur mangelhaft nachkamen und daher von ihrer diesbezüglichen Pflicht entbunden wurden, berief Gregor IX. bereits 1227 eigene päpstliche Sonderbeauftragte, darunter Konrad von Marburg, als Inquisitoren ein, die in Deutschland nach Ketzern fahnden sollten. Diese Vorgehensweise des Heiligen Stuhls wird auch als päpstliche Inquisition bezeichnet.

Inquisition

Der Begriff Inquisition beinhaltet dabei nicht nur eine neue kirchliche Institution, sondern auch ein neues Prozessverfahren. Ab 1231 wurden zunehmend direkt vom Papst oder dem Generaloberen der Franziskaner oder Dominikaner Inquisitoren berufen und mit der inquisitio, der Nachforschung nach Ketzern, betraut. Innozenz IV. (1243-1254) führte 1252 mit der Bulle Ad exstirpanda Kommissionen aus einem Priester und drei Laien ein, die in ihrer Umgebung gegen Häretiker vorgehen sollten, ohne Verhaftung und Prozesse, was Aufgabe der Bischöfe blieb. Alexander IV. (1254-1261)  legte 1258/1260 kirchenrechtlich nur fest, dass sich die Inquisitoren mit den Delikten divinationibus et sortilegiis, Hellsehereien und Wahrsagereien, nur befassen sollten, wenn sie häretisch wären.10 Praktiken wie Handlinienlesen oder anderes, um die Zukunft zu deuten, fanden nämlich bis in höchste Kirchenkreise Anklang. Klemens IV. (1265-1268) suchte zweimal Wahrsager auf.11
Besonders im weltlichen Recht herrschte im Früh- und Hochmittelalter das Akkusations- und Anklageprinzip vor. Hexen wurden der Wasserprobe unterzogen. Die neuen Inquisitoren legten beim Aufspüren von Ketzern neben den Fremdanklagen großen Wert auf Selbstanklagen, indem sie am Anfang meist eine Frist angaben. Für die Verhaftungen und schweren Strafen „waren sie auf den weltlichen Arm“ angewiesen, vor allem, was die Todesstrafe betraf. Hier galt der alte Rechtsgrundsatz ecclesia non sitit sanguinem (Die Kirche lechzt nicht nach Blut).
Im 13. und 14. Jh. befassten sich die Inquisitoren nur in geringem Umfang mit der vom Volk vertretenen Magie. Im Fragenkatalog des Bernard Gui (ca. 1261-1331)12 stehen hier an letzter Stelle – hinter Katharern, Waldensern und anderen Ketzern – auch die Wahrsager, Hellseher und Dämonenbeschwörer. Die Fragen kreisen dabei um die Themen Liebeszauber, Erntesegen, Heilung von Krankheiten, Schwängerung Unfruchtbarer mit Beigaben von Haaren, Finger- und Fußnägeln zum Essen, Vorhersagen künftiger Ereignisse und Aussagen über die Lage der Seelen von Verstorbenen.
Im 14. Jahrhundert, als die Kirche, wie erwähnt, zunehmend erstarkte und  Papst Clemens V. (1305-1314) nach Avignon übersiedeln musste (1309), wurde die Angst vor einer Verschwörung durch den berühmten Prozess gegen den Ritterorden der Templer (1308-1313) noch verschärft. Sein Nachfolger Johannes XXII. (1316-1334) wurde selbst mit einer Verschwörung durch einen Bischof, den er hinrichten ließ, konfrontiert. Berühmt ist vor allem seine Bulle Super illius specula (Über dessen Spiegel) von 1326, wo der Teufelspakt an erster Stelle rangiert:

„Wie wir zu unserem Schmerz feststellen, schließen nicht wenige – nur dem Namen nach – Christen  mit dem Tod ein Bündnis und mit der Hölle einen Pakt, denn sie opfern den Dämonen, beten sie an, fertigen auf  magische Weise Bilder, einen Ring, Spiegel oder Glas oder etwas anderes an oder lassen sie anfertigen, um darin die Dämonen zu beschwören. Sie verlangen und erhalten von ihnen Antworten und fordern zur Erfüllung ihrer bösen Absichten Hilfe, für die abscheulichsten Dinge leisten sie einen abscheulichen Dienst, wehe! Diese pestbringende Krankheit hat nach und nach immer mehr die Herde Christi befallen.“13

Er trieb die Inquisitoren an, gegen alle Formen von Magie vorzugehen, und ordnete an, dass Schadenzauber nach den Strafbestimmungen für Ketzer zu ahnden sei. Sein Nachfolger Benedikt XII. (1334-1342) wurde sogar mit magischen Praktiken von Mönchen konfrontiert.14 Dies waren für Jahrhunderte die letzten Fälle von Magie, bei denen der Papst persönlich die Verfolgung in die Hand nahm.
Es war nun wiederum die Aufgabe der Inquisitoren, für die der Dominikaner Nikolaus Eymerich (ca. 1320-1399) zum Generalinquisitor bestellt wurde, der 1376 in seinem Directorium Inquisitorum den Stand der theologischen Forschung und die kirchenrechtliche Praxis darstellte. Das Werk war das wichtigste spätmittelalterliche Inquisitionshandbuch, umfassend und sachlich, sodass es nach 1500 mehrfach nachgedruckt wurde.15 Nach Darlegung der theologischen Lehre im ersten Teil befasst sich Eymerich im zweiten Teil mit Magie, wobei er zwischen sortilegi und divinatores (Wahrsager und Hellseher) wie invocantes daemones (Dämonenanrufer) unterscheidet und besonders auch auf die Frage eingeht, die schon Johannes XXII. stellte, nämlich, ob Aberglaube überhaupt in die Kompetenz päpstlicher Inquisitoren falle. Nach dem Dekret Alexanders IV. trifft dies nur im Falle der Häresie zu.

Hexenverfolgung

Dieser Häresieverdacht gegenüber Ketzern schlug dann in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts im nordwestlich von Mailand gelegenen Alpenraum in die Hexenverfolgung um, was im französischen Sprachraum durch Begriffe wie vaudoiserie und vauderie – Waldensertum, verallgemeinert als Ketzertum – ab 1430 nahtlos in die Bedeutung Hexerei überging16, wodurch über die Schweiz die Wörter „Zauber“ und „Zauberin“ in Deutschland langsam durch „Hexe“ ersetzt und mit der ursprünglichen Tätigkeit der hagzissa verbunden wurden.
Diese neue „Hexengeburt“ war das Denkprodukt von Juristen und Theologen. Die fünf grundlegenden Traktate erschienen auffälligerweise innerhalb von etwa 15 Jahren zwischen 1428 und 1446.17 Allen Veröffentlichungen gemeinsam ist der Glaube an eine Hexensekte.
Wie schon erwähnt, griffen die Päpste nicht mehr direkt in diese Fragen ein, sondern reagierten nur mehr auf Ersuchen von Inquisitoren vor Ort. 1409 ermächtigte Papst Alexander V. (1409-1410) den Inquisitor in Südfrankreich zusammen mit den Ortsbischöfen, gegen die „neuen Sekten“ vorzugehen, was 1418 von Papst Martin V. (1417-1431) und 1434 von Papst Eugen IV. (1431-1447) mit der formelhaften Wendung Summis desiderantis affectibus (In unserem sehnlichsten Wunsche) beschrieben wurde, die 1445 dazu diente, den Inquisitor von Carcassonne mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten:

„Zu unserer großen Bestürzung haben wir vernommen, dass der Fürst der Finsternis sehr viele durch Christi Blut Erkaufte, um sie an seiner Verdammnis und seinem Fall zu betei­ligen, mit Tücke verhext hat, dass sie selbst, von schlimmer Blindheit geschlagen, seinen und seiner Satelliten abscheulichen Einflüsterungen und Vorspiegelungen folgend, den Dämo­nen opfern, sie anbeten, von ihnen Antworten erwarten und annehmen, ihnen die Treue geloben und zum Zeichen dafür ein Schriftstück oder etwas anderes übergeben, mit der Verpflichtung, dass sie mit einem Wort, einer Berührung oder einem Zeichen jedem, wo sie das wollen, Schaden (maleficium) zufügen oder beseitigen, Krankheiten heilen, Unwetter herbeiführen und über andere Frevel Pakte schließen, oder was sie sonst noch planen. Bilder und anderes legen sie fest und lassen es herstellen, damit ihnen dadurch die Dämo­nen verpflichtet werden, unter deren Anruf sie Schadenzauber (maleficia) verüben. Sie schrecken nicht davor zurück, die Taufe, die Eucharistie und andere Sakramente und man­che der dazu gehörigen Materien für ihre Hellseherei und Zauberei (sortilegiis et maleficiis) zu missbrauchen, Wachs- oder andere Bilder, die unter solchen Beschwörungen hergestellt worden sind, zu taufen oder taufen zu lassen. Des Weiteren: Ohne Scheu vor dem Geheim­nis des heiligsten Kreuzes, an dem für uns alle der Hirte selbst gehangen hat, beleidigen sie mit Fluch würdigen Bewegungen das Kreuz, in Form einer Skulptur oder anderer Gestalt, und sie wagen es, die Sakramente, die keinesfalls nachgeahmt werden dürfen, nachzu­ahmen.“18

Wie frühere Bullen verbietet dieser Text auch Praktiken weißer Magie und Hellseherei unter Einschluss von Sakramentenmissbrauch. Die in Rom erfolgte erste Hexenverbrennung einer Frau fand jedoch (wahrscheinlich 1426) unter dem Eindruck der Predigten des Bernhard von Siena (1380-1444) statt, der durch seine Erfahrungen in Savoyen-Piemont die Schreckensbilder unter das Volk zu bringen suchte: Pakt mit dem Teufel, Tötung von Kindern, um aus deren Fett Salben herzustellen, Flug zum Sabbat. Der Frau wurde vorgeworfen, sich mit Hilfe des Teufels in eine Katze verwandelt und in dieser Gestalt viele Kinder getötet zu haben. Bernhard war allerdings gegenüber Tierverwandlungen kritisch eingestellt.
Dieser Einzelfall wurde jedoch noch Mitte des 15. Jahrhunderts in gelehrten Traktaten in der Schweiz und in Bayern weitererzählt. Dabei hätten die Päpste die Hexenverbrennung vielleicht mehr unterstützt, wenn sich der auf dem Konzil von Basel (1431-1437 bzw. 1448) ernannte Gegenpapst Felix V. durchgesetzt hätte, der als Herzog Amandus I. von Savoyen die diesbezügliche Hysterie seiner Juristen und Theologen förderte und das Land zur Hochburg der radikalen Hexenverfolgung machte. Eugen IV. (1431-1447) nannte ihn gar ein Geschöpf des Teufels, verführt von Hexen und Hexern seines Landes.
Durch den Humanismus und die Frührenaissance erlebte Rom einen kulturellen Auftrieb, was den Glauben an Magie allerdings nicht ausschloss. Nikolaus V. (1447-1455) erweiterte 1451 die Vollmachten des Generalinquisitors in Frankreich auf die Hellseherei ohne Vorlage eindeutiger Häresie und Calixtus III. (1455-1458) ermächtigte 1457 seinen Nuntius in Verona, auch gegen abergläubische und magische Anrufungen vorzugehen. Der große Humanist Pius II. (1458-1464, Enea Silvio Piccolomini) gab den Inquisitoren die Befugnis, auch die Bewanderten in den magischen Künsten unter die Lupe zu nehmen. Von sich aus waren die Päpste jedoch in diesen Belangen von Magie und Hexerei nicht aktiv.

Hexenhammer

Für den deutschen Sprachraum ist die berüchtigte Bulle Innozenz’ VIII. (1484-1492), Summis desiderantes affectibus, von 1484 zugunsten der in Deutschland tätigen Inquisitoren Heinrich Institoris (Kramer) und Jakob Sprenger19 von Bedeutung.
Heinrich Institoris wurde 1430 in Schlettstadt im Elsass geboren, trat in den Dominikanerorden ein und wurde 1474 von der Ordensleitung zum Inquisitor ernannt. Vier Jahre später präzisierte Sixtus IV. (1471-1484) seinen Kompetenzbereich für ganz Oberdeutschland (per totam Alemaniam superiorem).20 Durch seine Beziehungen in Rom erwirkte er einen Ablass für alle Besucher des Klosters Schlettstadt zur Unterstützung desselben und seiner Arbeit, die er vor allem auf Frauen und die Verteidigung der Kirche  konzentrierte. Bereits 1483 war er ein geachteter Inquisitor.

Kompetenzbereich

In der Liste seiner Kompetenzbereiche fehlen der Hexensabbat, der Hexenflug, die Tötung von Kindern zur Gewinnung von Hexensalben. Hingegen sind neben Frauen auch Hexer genannt.
Institoris wollte für seine Arbeit eine Bruderschaft aus Klerikern und Laien gründen. Rom genehmigte die Gemeinschaft, stattete sie aber nach Institoris unzureichend aus. Für Rom war die Auseinandersetzung mit den Konziliaristen, die den Primat des Papstes bestritten und die Konzilien als gleichberechtigte Träger des kirchlichen Lehramtes betrachteten, wichtiger als die Hexen. Trotzdem startete Institoris im Herbst 1484 in Ravensburg eine Hexenverfolgung, die konkret so aussah: Anschlag einer Abschrift seiner päpstlichen Ernennungsurkunde zum päpstlichen Inquisitor an die Kirchentür; die in Predigten an alle Bürger unter Strafandrohung gerichtete Aufforderung, Verdächtige zu denunzieren, wobei Institoris die Verfolgung der Hexen der weltlichen Justiz überließ, was für die Angeklagten auf Dauer tödliche Konsequenzen hatte. Nach dem ehernen Rechtsschutz der Kirche hatten reumütige Ersttäter Anspruch auf eine relativ milde Strafe, während das staatliche Recht in dieser Hinsicht keine Rücksicht kannte.
Nachdem die Verfolgung in Ravensburg nur teilweise erfolgreich war, erwirkte Institoris in Rom am 18. Juni 1485 von Innozenz VIII. drei Urkunden:

1. Durchführung der Inquisition im Auftrag des Mainzer Erzbischofs Berthold.
2.  Vorsprache des Abtes Johannes von Weingarten beim Erzherzog von Österreich.
3. Dank an den Erzherzog von Österreich und Grafen von Tirol für seinen Kampf gegen die Sekte der Häretiker und Hexer.

Mit diesen drei Urkunden erweiterte sich der Kompetenzbereich von Institoris auch auf den süddeutschen Raum.

Ende in Tirol

Am 23. Juli 1485 traf Institoris in der Grafschaft Tirol, im Bistum Brixen, ein. Tirol wählte er deshalb, weil bei der Hexenjagd in Bormio 1485 viele Angeklagte nach Tirol flüchteten. Hier fand sein Einsatz allerdings durch den entschlossenen Widerstand des Bischofs Georg Golser von Brixen ein rasches Ende, zumal dieser Institoris für verrückt hielt (Ipse realiter mihi delirare videtur). Der Bischof nahm hier sein Mitspracherecht voll in Anspruch und befahl Institoris, die Diözese zu verlassen.21

Malleus Maleficarum

Diese Niederlage nahm Institoris jedoch nicht einfach hin. Er ging diesmal bewusst nicht nach Rom, weil er dort keine Hilfe mehr erwartete, sondern zog sich in ein Kloster zurück und schrieb das Handbuch für Hexenrichter, den Malleus Maleficarum (wörtlich „Hammer der Schadenstifterinnen“), für den sich im 18. Jh. die Bezeichnung „Hexenhammer“ durchsetzte. Das Werk wurde 1486 in Speyer veröffentlicht, erschien bis ins 17. Jahrhundert hinein in 29 Auflagen und wird bis heute weiterhin aufgelegt. Trotz einiger sprachlicher und inhaltlicher Fehler war es eine enorme Leistung, ein Werk diesen Umfangs in nur wenigen Monaten zu schreiben, und zwar ohne Jakob Sprenger.22 Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass Institoris seine „Horror“-Darstellungen über besagte Frauen nicht einmal selbst zusammengetragen, sondern bereits zusammengestellt in der Summa theologica23 seines gelehrten Ordensbruders Antonio Pierozzi, des Erzbischofs von Florenz, gefunden und – nach einiger Umgruppierung – wörtlich übernommen hat. Doch wenngleich Institoris dieses frauenfeindliche Bild zustimmend anführt, so reicht es nicht aus, darin seine ureigensten Gedanken zu sehen und diese zu seiner Charakterisierung als „Psychopath“ zu verwenden. Er teilte hier die Ansichten vieler seiner Zeitgenossen. Dennoch bleibt sein Name mit diesem „horrenden“ Werk verbunden.
Im Mai 1487 wandte sich Institoris bezüglich eines Gutachtens an die theologische Fakultät der Universität Köln. Von den acht Professoren reagierten aber nur vier. Diese schrieben, dass die ersten beiden Teile, die eher theoretischer Natur sind, den Ansichten von Philosophie und Theologie nicht widersprechen würden.
„Auch der dritte Teil ist, was die Bestrafung jener Ketzer, von denen er handelt, anlangt, jedenfalls für billigenswert zu halten, so ferne er den heiligen Kanones nicht entgegensteht.“24
Was die Form anbelangt, so handelt es sich beim „Hexenhammer“ um eine scholastische Abhandlung in drei Teilen.
Im ersten Teil definiert Institoris, was unter einer Hexe zu verstehen ist. Gelegentlich spricht er auch von Zauberern, hauptsächlich aber von Frauen. Diese seien nämlich für Schwarze Magie anfälliger als Männer, von Natur aus ein Übel, voller Defizite im Glauben und sexuell unersättlich.25 Der Teufelspakt bilde die Grundlage des gefürchteten Phänomens der Hexen, auf das die Männer hereinfielen.
Im zweiten Teil dominieren die magischen Praktiken, die sich auf den Geschlechtsverkehr und die männliche Impotenz durch Wegzaubern des Gliedes beziehen. Die Differenz der Geschlechter zeige sich auch darin, dass Männer auf Wissen bauten, die Frauen hingegen auf Magie und Schadenzauber (Maleficium).
Im dritten Teil stellt Institoris die von Friedrich von Spee kritisierten detaillierten Regeln für die Hexenprozesse vor und beschreibt verschiedene Fälle mit einer sehr langen Auflistung von sadistischen Folterpraktiken, wie das Strecken des Körpers, bis das Licht einer Kerze hinter dem Rücken der Gefolterten durch die Bauchdecke sichtbar wurde.

Betonung der weltlichen Gerichtsbarkeit

Wie schon erwähnt, betonte Institoris die weltliche Seite des Gerichts mehr als die geistliche, da bei den kirchlichen Gerichten die Überlebenschancen weit größer waren. In dieser Haltung zeigt er Züge fanatischer, frauenfeindlicher Einstellungsformen, die ihn dazu antrieben, seinen Auftrag zu einem persönlichen Feldzug der Befreiung zu machen, wenn möglich mit Hilfe der weltlichen Gerichtsbarkeit. So spricht er von der ersten bis zur letzten Zeile mehr von Satan als von Christus dem Auferstandenen.26
Mit der Veröffentlichung seines Werkes betraute er eine Druckerei in Speyer. Um dem Buch auch eine amtliche Note zu verleihen, stellte er dem Text die Bulle Innozenz’ VIII., Summis desiderantes affectibus, von 1484 voran. Dies sollte den Eindruck erwecken, dass der Papst die Veröffentlichung abgesegnet habe, was jedoch in keiner Weise zutraf.
Auf diese Weise hörte die päpstliche Inquisition in Deutschland mit Institoris auf, da die deutschen Fürsten die Übertragung der Inquisition von Italien oder Spanien in das Reich ablehnten und auch der katholische Kaiser Karl V. (1500-1558) von solch unpopulären Maßnahmen absah. Formell wurde zwar bis in das 18. Jh. ein Dominikaner von Köln zum Inquisitor ernannt. Dieser konnte aber keine Verhaftungen und Prozesse durchführen, sondern lediglich Bücherzensuren.
Dennoch konnte Institoris zufrieden sein, denn wenn die Bischöfe oder,  noch besser, die strengen weltlichen Gerichte die Hexen verfolgten, entsprach dies ganz seinen Vorstellungen, dass Kaiser, Fürsten und Städte die Verfolgung in die Hand nahmen. Im Innersten fühlte er sich verpflichtet, Kirche und Land gegen alle Widerstände von Magie und Zauberei zu befreien. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, warum der Hexenhammer besonders in letzter Zeit vermehrt neu aufgelegt wird.

Italien

In Italien suchte die in den französischen und italienischsprachigen Westalpen entstandene Massenverfolgung auch Norditalien heim. Nach dem gescheiterten Versuch in Brixen griff die Verfolgungswelle auf die dazwischenliegende Diözese Brescia über. Im September 1486 schaltete sich der Bischof von Brescia, Paolo Zane, ein und pochte auf seine Beteiligung bei der Fällung der Urteile. Dies forderten auch die venezianischen Verwaltungsspitzen von Brescia, was der Inquisitor ablehnte. Ende September 1486 erwirkte der Inquisitor von Innozenz VIII. ein entsprechendes Mandat, durch das den Beamten für diesen Eingriff in geistliche Belange die Exkommunikation angedroht wurde.27 Auf dieser Linie lag es auch, dass Julius II. (1503-1513) dem Inquisitor in Cremona (Herzogtum Mailand), Georg von Casale, gegen Laien und Geistliche den Rücken stärkte, was in voller Schärfe 1518/21 im Valcamonica28 zutage trat, bei der letzten großen Hexenverfolgung durch kirchliche Gerichte in Italien, wo allerdings nicht der päpstliche Beauftragte, sondern der schon genannte Bischof von Brescia und seine vier Vertreter die treibende Kraft waren. Im Valcamonica wurden an vier Orten ca. 64 Frauen und Männer hingerichtet und bei 500 waren in Haft, wie ein Beamter aus Brescia berichtet.29
Nach einem Zeitzeugen, dem Comer Chronisten Dr. jur. Francesco Muralto, zum Jahr 1514 ist von ungefähr 300 durch die Inquisition hingerichteten Frauen „in territorio Como“ die Rede. Es dürfte sich hier um die größte durch die Inquisition durchgeführte Hexenverfolgung handeln. Allerdings sind die Daten sehr unsicher, weil Kaiser Josef II. 1782 mit der Aufhebung der Inquisition im Herzogtum Mailand auch ihre Archive verbrannte.30

CAROLINA

In der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, der Constitutio Criminalis Carolina, auch einfach Carolina31 genannt, die im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation für mehrere Jahrhunderte bestimmend sein sollte, beginnt der Artikel 109 mit dem Satz: „Item so jemand den Leuten durch Zauberei Schaden oder Nachteil zufügt, soll man strafen vom Leben zum Tod. Und man soll solche Straf mit dem Feuer tun.“
Zauberei ohne Schadensfolge sollte anders bestraft werden können, nämlich nach „Sachlage“. Die Artikel 106, 116 und 120 beschäftigen sich mit der Urteilsfindung in den Hexenprozessen, wo ein Prozess in drei Teile gegliedert war: Denunziation, eigentlicher Prozess, Vollstreckung des Urteils.

DIE REFORMATION

Auch die Reformation wurde mit dem Phänomen der Hexenverfolgung konfrontiert und hat diesbezüglich durch ihre Protagonisten Martin Luther und Johannes Calvin den Magie- und Hexenwahn mit Aussagen bis zu Tötungsbefehlen verschärft.

Martin Luther

Martin Luther (1483-1546) war überzeugt von der Möglichkeit des Teufelspaktes, der Teufelsbuhlschaft und des Schadenzaubers. Er befürwortete daher die gerichtliche Verfolgung von Zauberern und Hexen.32
Im 13. Kapitel seines Kommentars an die Galater spricht er von der Herrschaft des Teufels über die Welt. Alles, was wir essen und trinken, Kleider, die wir tragen, Luft, die wir atmen, sind in seiner Macht. Er kann durch Malefizien große Schäden unter Menschen, Kindern und Tieren anrichten, Unwetter hervorrufen usw.33
Zum Fall eines Mädchens, das „blutige Tränen“ vergoss, wenn ein bestimmtes „Weib“ anwesend war, bemerkt er:

„Da sollte man mit solchen zum Gericht/zur Strafe eilen. Die Juristen wollen zu viele Zeugnisse haben, verachten diese offenbaren [Tatsachen]. Ich, sprach er, habe in diesen Tagen einen Ehefall gehabt, wo die Frau ihren Mann vergiften wollte, also, dass er Eidechsen hat ausgebrochen, und sie, peinlich [d.h. unter Folter] befragt, hat nichts geantwortet, weil solche Hexen stumm sind, verachten die Martern; der Teufel lässt sie nicht reden. Diese Thatsachen geben Zeugnis genug, dass ein Exempel an ihnen gegeben werden möchte, anderen zum Schrecken“ (Tischreden, Kap. 25, 20. August 1538).

Daher war für ihn auch die Aussage des Alten Testaments, „Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen“ (Ex 22,17), gültig, wie er sich in einer Hexenpredigt ausdrückt:

„Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen… Sie können ein Kind verzaubern… Auch können sie geheimnisvolle Krankheiten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird… Schaden fügen sie nämlich an Körpern und Seelen zu, sie verabreichen Tränke und Beschwörungen, um Hass hervorzurufen, Liebe, Unwetter, alle Verwüstungen im Haus, auf dem Acker, über eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Hinkende, dass niemand heilen kann … Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, Räuber, Mörder … Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein, weil sie schaden, sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben“ (Predigt vom 6. Mai 1526, WA = Weimarer Ausgabe 16, 551f.).

Wenn Luther auch die Hexenverfolgung und die Hexenprozesse grundsätzlich befürwortete und sich für sie aussprach, so ging er doch nicht so weit, dass er, wie viele Menschen zur damaligen Zeit, zahlreiche Personen als Hexen oder Zauberer ansah und jeden potentiell Verdächtigen anzuklagen und zu vernichten suchte. Trotzdem war sein Einfluss auf die Hexenverfolgung in Deutschland enorm, beriefen sich doch auch zahlreiche lutherische Theologen, Prediger, Juristen und Landesherren, z.B. Heinrich Julius (Braunschweig-Wolfenbüttel), später auf einschlägige Aussagen Luthers.

Johannes Calvin und die Hexenprozesse

Genau wie Luther befürwortete auch Johannes Calvin (1509-1564) die Verfolgung und Hinrichtung von Hexen. Mit Berufung auf die Bibelstelle Exodus 22,17 – „Die Zauberinnen sollst du nicht am Leben lassen“ – erklärte Calvin sogar, dass Gott selbst die Todesstrafe für Hexen festgesetzt habe. In Predigten tadelte er darum jene, welche die Verbrennung von Hexen ablehnten, und wollte sie als Verächter des göttlichen Wortes aus der Gesellschaft ausstoßen.
Als in Genf zwischen 1542 bis 1545 die Pest die Menschen in Panik versetze, wurden bald auch die Schuldigen gefunden. Unter Anwendung von Folter wurden 34 Personen überführt, Türschlösser mit Pestgift bestrichen zu haben. Sie wurden 1545 ohne direkte Mitwirkung Calvins wegen Pestverbreitung zum Tod verurteilt. Doch schenkte auch Calvin den Vorwürfen der Pestverbreitung durchaus Glauben, wie ein Brief Calvins an Myconius vom 27.03.1545 belegt:

„Denn vor Kurzem wurde eine Verschwörung von Männern und Weibern entdeckt, die seit drei Jahren die Pest in der Stadt verbreiteten, durch, ich weiß nicht, welche Giftmischerei. Obwohl fünfzehn Weiber verbrannt, einige Männer noch grausamer hingerichtet worden sind, einige im Kerker selbst den Tod suchten, noch fünfundzwanzig gefangen gehalten werden, hören sie doch nicht auf, jeden Tag die Haustürschlösser mit ihren Salben zu bestreichen. Sieh, in welcher Gefahr wir schweben. Gott hat bisher unser Haus unversehrt erhalten, obwohl es schon mehrmals angegriffen wurde. Gut ist nur, dass wir uns in seinem Schutze wissen.“ (Calvin, Briefe I, 299)34

Im Gegensatz zu Luther und Calvin sind in Zwinglis Schriften Hexen und Hexenprozesse kein Thema.

DAS HEILIGE OFFIZIUM

1542 gründete Paul III. (1534-1549) mit der Bulle Licet ab initio die Sacra congregatio Romanae et universalis Inquisitionis seu Santi Officii (Die Heilige Kongregation der römischen und allgemeinen Inquisition oder das Heilige Officium) mit einer Kommission aus Kardinälen zum Kampf gegen Ketzer.35 Die Kompetenzen der Inquisition wurden unter Paul IV. (1555-1559) sogar auf die Astrologen ausgeweitet:

„Wir sind der Meinung, dass kein Tribunal ehrlicher und mit größerem Eifer für die Ehre Gottes arbeitet als die Inquisition, und wir haben uns deshalb entschlossen, ihr alles zu überweisen, was mit den Glaubensartikeln in Verbindung steht oder darauf gezogen werden kann.“36

Nach dem Tod Pauls IV. 1559 folgte Pius IV. (1559-1565), der einen moderateren Kurs einleitete. Fortan gab es bis in das 17. Jahrhundert hinein Päpste, die mit aller Härte gegen Ketzer vorgingen, und Gemäßigte.
In den 1590er Jahren hatte sich in der römischen Inquisition die Besagung geständiger Hexen, also deren Denunzierung anderer Frauen, als juristisch wertlos herausgestellt, was im Ausland noch nicht galt. Im 17. Jh. schwenkte dann auch das Herzogtum Bayern auf eine vorsichtigere Haltung hinsichtlich der Hexenverfolgung um.

Die Instruktion

1657 wurde eine römische Hexenprozess-Instruktion veröffentlicht, die im Vorwort sehr nüchterne Töne anschlägt:

„Die Erfahrung, Lehrmeisterin der Dinge, zeigt deutlich, dass täglich bei der Führung von Prozessen gegen Hexen, Unholdinnen und Zauberinnen von verschiedenen Diözesan­bischöfen, Vikaren und Inquisitoren sehr schlimme Fehler begangen werden, zum höchsten Schaden sowohl der Gerechtigkeit als auch der angeklagten Frauen, so dass in der Kon­gregation der Heiligen, Römischen und Universalen Inquisition gegen die ketzerische Verderbtheit seit langem beobachtet wurde, dass kaum jemals ein Prozess richtig und recht­mäßig ablief, sondern dass es meistens notwendig war, zahlreiche Richter zu tadeln wegen ungebührlicher Quälereien, Nachforschungen und Verhaftungen sowie verschiedener schlechter und unerträglicher Methoden bei der Anlage der Prozesse, der Befragung der Angeklagten, exzessiven Folterungen, so dass bisweilen ungerechte und unangemessene Ur­teile gefällt wurden, sogar bis zur Todesstrafe und der Überlassung an den weltlichen Arm, und die Sache ergab, dass viele Richter so leichtfertig und leichtgläubig waren, schon wegen eines äußerst schwachen Indizes anzunehmen, eine Frau sei eine Hexe.“37

Die Verfasser der Instruktion verneinen nicht, dass es Hexen gibt, sie müssten aber deshalb nicht auch schon in einem Pakt mit dem Teufel stehen.

„Obwohl das weibliche Geschlecht sehr abergläubisch ist und sich Zaubereien hin­gibt, besonders Liebeszauber, folgt dennoch daraus nicht, dass, wenn eine Frau Zaubereien oder Beschwörungen anwendet, um Schadenzauber zu heilen, den Willen der Menschen zu zwingen oder etwas anderes zu erreichen, sie eine förmliche Hexe (strix) oder Zauberin (sortilega) sei, denn eine Zauberei kann ohne förmlichen Abfall von Gott geschehen, wenn­gleich sie dafür ein schweres oder leichtes Indiz ist, je nach dem Zauber … Viele Richter las­sen sich dabei täuschen, indem sie fälschlich glauben, solche Zaubereien könnten nur durch förmlichen Abfall von Gott hin zum Teufel geschehen. Und daraus entsteht den Frauen, gegen die deswegen inquiriert wird, ein sehr großer Nachteil. Denn Richter, die wenig Er­fahrung haben oder die, auch wenn sie sonst nicht leichtgläubig sind, durch die Lektüre gewisser Bücher über Zauberinnen und Hexen aufgrund dieser falschen Annahme sich täuschen lassen, halten an diesem unerlaubten Vorgehen fest, indem sie so ein Geständnis aus den Frauen herausfoltern, sodass diese aufgrund ihrer Leiden und der verbotenen Pro­zeduren schließlich dazu gebracht werden, etwas zu bekennen, was ihnen vielleicht niemals in den Sinn gekommen ist.“38

Mit dieser Unterweisung kommen Menschenwürde und Gerechtigkeit gleichermaßen zur Sprache. Um zudem Prozesswiederholungen zu vermeiden, wurden folgende Grundsätze eingeschärft:

1.  Klärung durch Ärzte, ob ein Todesfall durch natürliche Ursachen statt vermeint­licher Zauberei erfolgte.
2.  Ermittlung des Corpus delicti (Gegenstand des angeblichen Verbrechens) durch eingehende Hausdurchsuchung bei Verdächtigen nach Belastendem wie Puppen oder Nadeln. Doch selbst bei einem Fund ist Vorsicht geboten, denn: „Wo Frauen sind, dort sind auch Nadeln.“
3.  Ablehnung des Vorwurfs gegen Dritte, am Hexensabbat teilgenommen zu haben, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Indizien.
4.  Äußerste Vorsicht bei Exorzismen, vor allem wenn der angebliche Teufel Personen belastet.
5.  Anspruch des Angeklagten auf Verteidigung und ein faires Verfahren durch:

a)  Verbot von Suggestivfragen,
b)  Aushändigung einer Anklageschrift,
c)  Heranziehung eines Verteidigers, bei mittellosen Angeklagten auf Kosten des Gerichts,
d) Verbot demütigender Untersuchungen des Körpers durch Rasur aller Haare zur Ermittlung eines Teufelsmals.

Den nach diesen Anordnungen verlaufenden Hexenprozess veranschaulicht Tab. 139.

Die Folter wurde allerdings, wie in allen Inquisitionsprozessen, zugelassen, jedoch nur durch Hochziehen an Seilen.
Die Instruktion in lateinischer Sprache wurde erst 1625 auf Italienisch veröffentlicht. Eine deutsche Übersetzung steht bis heute aus.

Kritik der Hexenprozesse

Den Höhepunkt erreichte die europäische Hexenverfolgung zwischen 1626 und 1631 während des Dreißigjährigen Krieges, und zwar in Deutschland trotz der römischen Instruktion und der Kritik der Hexenprozesse, die praktisch sofort mit dem Einsetzen der neuzeitlichen Verfolgung begann. So gelang es beispielsweise 1519 Heinrich Cornelius Agrippa von Nettesheim (1486-1535), in Metz eine wegen Hexerei angeklagte Frau vor dem Inquisitor Claudius Salini erfolgreich zu verteidigen. Kritik kam besonders auch von dem Arzt Johann Weyer (1515-1588) in seinem Buch De praestigiis daemonum (1563)40 sowie von der Cautio Criminalis (1631, dt. 1648)41 des Jesuiten Friedrich Spee (1591-1635) und anderer. Anfangs gab es vor allem von juristischer und Verwaltungsseite Bedenken gegen das Entstehen einer Sondergerichtsbarkeit neben den staatlichen Justizorganen. Grundsätzliche Kritik am Hexenaberglauben setzte erst später ein.
Die deprimierenden Erfahrungen mit der weltlichen Hexenjustiz veranlassten das Heilige Offizium sogar, das oben genannte Vorwort der Instruktion in der Formulierung „dass täglich bei der Führung von Prozessen gegen Hexen, Unholdinnen und Zauberinnen von verschiedenen Diözesanbischöfen, Vikaren und Inquisitoren sehr schlimme Fehler begangen werden“ durch „aber besonders von weltlichen Richtern, die sich entgegen dem Recht in diese Dinge einmischen“42 zu ergänzen. Das bedeutete für die staatlichen Juristen eine sensible Einschränkung und so kam ihnen Gregor XV. (1621-1623) mit der Bulle Ommnipotentis Dei von 1623 etwas entgegen:

„Wenn jemand erwiesenermaßen einen Bund mit dem Teufel gemacht und unter sol­chem Abfall vom christlichen Glauben eine oder mehrere Personen durch Zauberkünste derart beschädigt hat, dass dadurch der Tod eingetreten ist, soll der Betreffende schon beim ersten Mal dem weltlichen Arm zur gebührenden Strafe (d.h. Todesstrafe) ausgeliefert wer­den; derjenige aber, der im Bunde mit dem Teufel nur Krankheiten oder eine erhebliche Be­schädigung von Tieren und Saaten hervorgerufen hätte, soll zu Einmauerung oder zu lebenslänglichem Gefängnis verurteilt werden.“43

Die Bulle hatte jedoch weitgehend keinen Einfluss, da die Sicherungen in der Instructio zum Nachweis von Schadenzauber mit tödlichem Ausgang bereits voll wirkten. So verurteilten das Heilige Offizium und seine Richter im 17. Jahrhundert faktisch überhaupt keine Hexen zum Tode. Nach Kardinal Francesco Albizzi (1593-1684), der ab 1635 Assessor des Heiligen Offiziums war, gab es keinen Fall, den die Ärzte nicht klären konnten, sodass sich die Frage Teufel und Hexen nicht stellte.

Nördlich der Alpen

Während in Rom die Hexenprozesse im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts aufhörten, wurden sie nördlich der Alpen massenhaft geführt. So zeigte der Versuch Roms, die Justiz in Graubünden von ihrem harten Kurs abzubringen, kaum Wirkung. In einem Brief des Nuntius in Luzern, Carlo Carafa, wurde dem Offizium im Mai 1654 nämlich mitgeteilt, dass die „weltliche Obrigkeit der Räter“ (magistratum saecularem Rethorum) viele Jungen und Mädchen im Alter zwischen 8 und 12 Jahren als angebliche Hexen bzw. Hexer zum Tode verurteilen wollte, weshalb sie  nach Mailand gebracht wurden, worauf auch Kardinal Albizzi in seinem Buch De Inconstantia in jura admittenda vel non (1683) zu sprechen kommt:

„Ich erinnere mich auch, dass einige Jungen und Mädchen aus Rätien nach Mailand gebracht wurden, deren Eltern man als Hexen verbrannt hatte und die selbst besagt worden waren, am Hexensabbat teilgenommen zu haben. Nichtsdestoweniger wurden sie freigelassen und von klugen Seelsorgern unterwiesen.“44

Die Übersiedlung nach Mailand erfolgte durch Vermittlung des Heiligen Offiziums, was besagt, dass man in Rom bei der Beurteilung des Phänomens „Hexen“ die Würde des Menschen miteinbezog, wie in der Instruktion zu lesen ist. Diese wurde 1659 an die Räter und die Inquisitoren in Köln, Besançon und Toulouse geschickt.45 In diesen Städten befanden sich die einzigen Außenstellen der römischen Inquisition.
Das grausame Verhalten selbst unter Familienmitgliedern, wo Eltern die eigene Tochter vergiften ließen, zeugte von dem immer noch in den Köpfen der Richter und im Volk spukenden Hexenwahn, der zur Verteufelung und Vernichtung sogar der leiblichen Kinder führte, wogegen nicht einmal die geistliche Obrigkeit etwas ausrichten konnte.

DIE HEXENPROZESSE

Zum Hexenprozess gehört, wie schon erwähnt, wesentlich das Denunziantentum. Denunzianten mussten dem Angeklagten nicht offengelegt werden, was für den Erfolg der Prozesse bedeutsam war. Darin wurden Appelle an weitere Zeugen des Verbrechens gerichtet. Im Falle einer Verurteilung erhielt der Denunziant zum Teil ein Drittel des Vermögens des Angeklagten oder mindestens zwei Gulden.
Ein bekannter Fall ist Katharina Kepler, die Mutter des Astronomen Johannes Kepler. Sie wurde 1615 in Württemberg aufgrund eines Streits von ihrer Nachbarin als Hexe bezeichnet, über ein Jahr gefangen gehalten, gefoltert und schließlich auf Betreiben ihres Sohnes freigelassen.
Umfeld und Verlauf der Hexenprozesse der Frühen Neuzeit werden von verschiedenen Seiten beschrieben.

Weihe an den Teufel

Dazu gehört neben dem schon genannten Formicarius von Joseph Nider (um 1476)46 und dem Malleus maleficarum von Heinrich Institoris vor allem auch das Compendium Maleficarum47, das Hexenbuch, verfasst von Francesco Maria Guazzo (um 1570-1640), einem Priester aus Mailand. Er zitiert darin Experten auf dem Gebiet der Hexen, darunter auch Nichlas Remy (1530-1616)48, beschreibt die elf Formeln und Zeremonien vor der Weihe an den Teufel, die Voraussetzung für die Teilnahme am Sabbat ist, gibt detaillierte Beschreibungen der sexuellen Beziehungen zwischen Männern und incubi sowie zwischen Frauen und succubi und stellt in Anlehnung an Michael Psellos (1017/1018-1096)49 eine Klassifikation der Dämonen auf. Das Werk, das erstmals 1608 erschien, gilt als außergewöhnliches Dokument des Denkens aller Schichten der Bevölkerung zum Thema Hexen und okkulte Mächte, zu den verschiedenen Schutzmaßnahmen sowie den angeblichen Praktiken und Wirkungen der Hexen im 17. Jahrhundert.

Anklagepunkte

Das Werk des französischen Rechtsgelehrten, Philosophen, Mitbegründers der modernen Staatsrechtstheorie und Hexenverfolgers Jean Bodin (1529/30-1596), De la démonomanie des sorciers50, von 1580 stellt einen Meilenstein in der Entwicklung des Hexenwahns des 16. und 17. Jahrhunderts dar. Als Richter hatte Bodin bei einigen  Hexenprozessen den Vorsitz geführt und sich mit großem Eifer in die Literatur über Zauberei und Hexenwesen eingearbeitet. So ist die enge intertextuelle Beziehung zwischen seinem Werk, De prestigiis daemonum (1560) von Weyer und dem Malleus maleficarum (1486) von Institoris so auffällig, dass diese Texte als Trilogie gelesen werden können. Dabei ist Bodins Buch eine echte Breitseite gegen Weyer. In seinem ausführlichen Vorwort sagt er auch, dass der Grund seiner Abhandlung eine Antwort auf Weyer sei, der sich als Beschützer der Hexen ausgebe.
Er selbst zählt hingegen folgende fünfzehn Einzelverbrechen auf, aus denen sich Zauberei zusammensetze, und folgert daraus eine fünfzehnfache Todeswürdigkeit:

1. Gott abschwören.
2. Gott verleumden und blasphemieren.
3. Dem Teufel huldigen, indem man ihn anbetet und ihm opfert.
4. Dem Teufel Kinder widmen.
5. Kinder töten, ehe sie getauft werden.
6. Kinder dem Teufel weihen, die noch im Mutterleib sind.
7. Propaganda für die Sekte machen.
8. Im Namen des Teufels schwören als Zeichen der Ehre.
9. Inzest begehen.
10.  Menschen, auch kleine Kinder, töten, um einen Absud zu machen.
11. Menschliches Fleisch essen, indem man die Toten ausgräbt, und Blut trinken.
12. Durch Gift und Zaubersprüche töten.
13. Vieh töten.
14. Unfruchtbarkeit auf dem Felde und Hunger in den Ländern verursachen.
15. Geschlechtsverkehr mit dem Teufel haben (Bodin, Bl. 199b).

Für die Auflistung dieser Verbrechen verwendete Bodin ein umfangreiches Material.

Befragung

1. Anklage: Die Anklage erfolgte in der Regel aufgrund einer Denunziation, auch von einer bereits inhaftierten Hexe und meist nach einer Folter. Eine Verteidigung gestand man im rechtlichen Bereich einer vermeintlichen Hexe selten zu.
2. Inhaftierung: Da es in der Frühen Neuzeit noch keine Gefängnisse gab, hielt man die Angeklagte in Kellern oder Türmen gefangen. Zu Prozessbeginn wurde sie vollständig entkleidet und rasiert (Depilation), damit sie kein Zaubermittel verstecken und sie nach einem Hexenmal untersucht werden konnte. Bei diesem Verfahren kamen auch Vergewaltigungen durch die Henker vor. 51
3. Verhör: Beim Verhören unterschied man in der Regel drei Phasen:

a)  Gütliche Befragung: Die detaillierte Befragung durch die Richter mit Fragen nach Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, nach „Teufelsbuhlschaft“ und nach Absprachen bzw. Verabredungen mit ihm.
b)  Territion (Erschrecken): Bei keinem „Geständnis“ der Angeklagten folgte zur Abschreckung das Zeigen der Folterwerkzeuge mit genauer Erklärung.
c)  Peinliche Befragung: Verhör unter Folter, was häufig zu einem „Geständnis“ führte. Dabei wurden eventuelle „Schutzvorschriften“, wie die Begrenzung der Folter auf eine Stunde, meist unterlassen, da man in solchen Fällen von einem crime exceptum (Ausnahmeverbrechen) sprach, das eine besondere Härte verlangte, wie Daumenschraube und Streckbank. Auch die sonst übliche Regel, dass man eine angeklagte Person nur dreimal der Folter unterwerfen dürfe und, falls dies zu keinem Geständnis führe, diese freizulassen sei, wurde bei Hexenprozessen häufig nicht beachtet. Im Hexenhammer wurde dazu geraten, die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.52

Hexenproben

Das offizielle Gerichtsverfahren sah keine Hexenprobe vor, dennoch griffen viele Gerichte des Heiligen Römischen Reiches auf sie zurück. Die bekanntesten Verfahren waren:
Wasserprobe (auch Hexenbad) mit Heiß- oder Kaltwasser:

Bei der Heißwasserprobe musste die Beschuldigte einem Kessel mit siedendem Wasser einen Ring o.Ä. entnehmen. Verheilten die Wunden rasch, galt dies als Beweis ihrer Unschuld.
Bei der Kaltwasserprobe wurde die Verdächtige in kaltes Wasser versenkt, schwamm sie oben, galt sie als überführt; ging sie unter, war sie unschuldig.

Feuerprobe (selten angewendet) erfolgte in drei verschiedenen Varianten:

Barfußgehen über sechs oder zwölf rotglühende Pflugscharen;
Tragen eines glühenden Eisens über eine Distanz von 3m oder mehr;
Strecken der Hand in ein Feuer.

Blieb der/die Angeklagte unverletzt oder heilte die Verletzung binnen etwa drei Tagen bzw. eiterte sie nicht, galt dies als Unschuldsbeweis.

Nadelprobe: Stich mit einer Nadel  in das aufgefundene Hexenmal. Spürte die
angeklagte Person dabei nichts und floss auch kein Blut, galt das Hexenmal als echt und der/die Betreffende als schuldig.

Tränenprobe: Diese fußte auf der Annahme, dass Hexen nicht weinen können. Also wurde die Angeklagte aufgefordert, zu weinen. Weinte sie, war sie unschuldig.

Wiegeprobe: Dabei wurde von der Überzeugung ausgegangen, dass Hexen leichter seien, weil sie fliegen können. Man legte daher ein bestimmtes Gewicht  auf die Waage. Unterbot es die Hexe, war sie schuldig.

Geständnis

In der Frühen Neuzeit durfte niemand ohne Geständnis verurteilt werden. Aufgrund der Regeln bei der Anwendung von Folter waren jedoch vor allem bei Hexenprozessverfahren die Geständnisse um ein Vielfaches höher als bei anderen Prozessen.

Zweite Verhörphase

Da Hexen auf den Hexensabbaten ihre Mitgenossen treffen sollten, mussten sie diese auch kennen. In einer zweiten Verhörphase wurden die Angeklagten daher nach den Namen der anderen Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch unter erneuter Anwendung von Folter. Dadurch konnte die Liste der Verdächtigen unter Umständen verlängert werden, zumal bei Folter immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Dies führte zu regelrechten Kettenprozessen.

Verurteilung

Die Verurteilung reichte schließlich von einer Verwarnung bis zur Hinrichtung.

Hinrichtung

Auf Hexerei stand der Feuertod durch Verbrennung auf dem Scheiterhaufen, und zwar bei lebendigem Leib, um die Seele zu reinigen. Die Hexe wurde inmitten eines Reisighaufens an einen Pfahl gebunden und der Reisighaufen dann angezündet. Als Akt der Gnade galten die vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das Umhängen eines Schwarzpulversäckchens um den Hals.53

HISTORISCHE FÄLLE

Was die konkrete Durchführung von Hexenprozessen betrifft, so seien hier, auf  Europa und Amerika verteilt, einige historische Hexenprozesse angeführt, um zugleich auch das Ausmaß der Hexenepidemie im 16. und 17. Jh. aufzuzeigen.

Die Hexen von Chelmsford

Im 16./17. Jh. fanden vor den Schwurgerichten in Chelmsford, Essex, England, vier bedeutende Hexenprozesse statt.
1563 wurde von Königin Elisabeth I. (1558-1603) ein Statut erlassen, das für Hexen und Zauberer die Todesstrafe befahl. Die Betreffenden wurden nach zivilem, nicht kirchlichem, Recht angeklagt und im Falle einer Verurteilung erhängt.
Im ersten Hexenprozess von Chelmsford 1566 waren drei Frauen angeklagt: Elizabeth FrancisAgnes Waterhouse und deren Tochter Joan. Agnes Waterhouse wurde für schuldig befunden und als erste Frau, die in England hingerichtet wurde, am 29. Juli 1566 erhängt.
Beim zweiten und dritten Prozess von Chelmsford 1579 wurden vier Frauen der Hexerei bezichtigt, unter ihnen wiederum Elizabeth Francis, die wegen Verhexung eines Menschen, eines Wallachs und einer Kuh, jeweils mit Todesfolge, angeklagt und schließlich mit zwei der vier Hexen erhängt wurde.
Der vierte Prozess wurde 1645 von dem gefürchteten „Hexensucher“ und Puritaner Matthew Hopkins angeregt. Es ist zwar nicht bekannt, wie viele er zur Anklage brachte, doch listeten der Gefängniskalender und die nach den Prozessen verbreiteten Flugschriften 38 Männer und Frauen auf, von denen laut Hopkins 29 verurteilt wurden.
Insgesamt 1000 Hexen landeten im oben genannten Zeitraum in England am Galgen.

Die Hexen von Bamberg

Das Fürstentum Bamberg war Schauplatz einiger der grausamsten Hexenprozesse. Unter der Herrschaft der Fürstbischöfe Johann Gottfried I. von Aschhausen (1609-1622) und Johann Georg II. Fuchs Frhr. von Dornheim (1623-1633) kam es zu einem wahren „Krieg gegen die Hexen“. Die Motive waren vielfältig. Neben der Angst vor dem Bösen und dem Fanatismus einzelner Machthaber förderte auch die wirtschaftliche Situation Anfang des 17. Jahrhunderts den zeitgenössischen Hexenwahn. Ernteeinbußen und Missernten als Folge der sog. Kleinen Eiszeit lösten wiederholt Wellen von Hexenprozessen aus. Die genannten Gründe führten unter Johann Gottfried I. 1612/13 und 1617/18 im Hochstift Bamberg und ab 1617 auch im Hochstift Würzburg zu einer ersten großen Verfolgungswelle gegen angebliche Hexen. An die 300 Personen, Männer wie Frauen, starben auf sein Geheiß in den Flammen der Scheiterhaufen. Allein 1617 wurden im Hochstift Bamberg 102 Menschen als Hexen hingerichtet. Johann Gottfried I. erhielt dabei tatkräftige Unterstützung durch seinen Generalvikar Friedrich Förner.
Dieser trieb dann unter Johann Gottfrieds Nachfolger in Bamberg, Fürstbischof Johann Georg II. Fuchs, Frhr. von Dornheim, auch „Hexenbrenner“ genannt, die Hexenverfolgung auf die Spitze. Die Verfolgung unter Johann Georg II. zwischen 1626 und 1631 zeichnete sich durch ein noch planmäßigeres und deutlich brutaleres Vorgehen aus. Er beauftragte den Eichstätter Hexenkommissar Dr. Johann Schwarzkonz gemeinsam mit dem bisherigen Bamberger Hexenkommissar Ernst Vasolt, einen Rat von Rechtsgelehrten zu leiten, der die Prozesse durchführen sollte. In seinem Generalvikar und Weihbischof Friedrich Förner, den er vom Vorgänger übernahm, hatte er einen erfahrenen und fanatischen Propagator des Hexenwahns zur Seite. Auf Förner gehen auch Konzeption und Bau eines eigenen Drudenhauses (= Hexengefängnis) in Bamberg zurück, das 1627 fertiggestellt wurde und Platz für 30 bis 40 Gefangene bot. Kleinere Drudenhäuser entstanden auch in anderen Städten des Hochstiftes wie etwa in Zeil, Hallstadt und Kronach. Selbst der bischöfliche Kanzler, Dr. Georg Haan, blieb vom Hexenwahn nicht verschont. Da er versuchte, die Prozesse wenigstens ein Stück weit zu kontrollieren, geriet er bald in Verdacht, ein Hexenfreund zu sein. Sein Einsatz für die vermeintlichen Hexen kostete ihn sowie seine Frau und Tochter 1628 das Leben – dies trotz kaiserlicher Anordnung, ihn freizulassen.
Neben dem bischöflichen Kanzler fielen auch zahlreiche Bürgermeister und Magistrate Bambergs dem Hexenwahn zum Opfer, so Johannes Junius, dessen Abschiedsbrief an seine Tochter erhalten ist und der Einblick in eine zutiefst gequälte Seele gibt. Neben der Denunziation wurden vor allem durch die Anwendung von Folter Namen anderer angeblicher Hexen erpresst, so dass sich die Verfolgung wie von selbst fortsetzte.
Bekannt ist auch, dass Johann Georg II. an der Verfolgung gut verdiente, denn der konfiszierte Besitz der Opfer füllte die Taschen des Fürstbischofs. Wie der Fall Georg Haan zeigt, kümmerte sich J. Georg II. wenig um die Eingaben des Kaisers. Bamberg wurde zum Synonym für Folter. Selbst auf dem Weg zur Hinrichtung wurden die verurteilten „Hexen“ noch gequält. Manchen wurde kurz vor ihrem Flammentod noch die rechte Hand abgeschlagen oder es wurden glühende Eisennadeln durch die Brüste getrieben. Diese extreme Brutalität rief zunehmend Befremden und Entsetzen hervor, sodass der Kaiser zum Handeln gezwungen war, wollte er nicht unglaubwürdig werden.
1630 verfügte Kaiser Ferdinand II. daher in einem Mandat, alle Gerichtsakten der Hexenprozesse dem Reichskammergericht in Regensburg zur Prüfung vorzulegen und die Anklagen öffentlich zu machen, um Diffamierungen und üble Nachrede als die häufigsten Anklagegründe besser ausschließen zu können. Jeder und jedem der Hexerei Angeklagten war Rechtsbeistand zu gewähren und die Konfiszierung von Besitz hatte zu unterbleiben, um die nicht angeklagten Angehörigen und Verwandten in keine Notlage zu bringen. Die Folter als Mittel zur Urteilsfindung wurde allerdings nicht verboten.
Dieses energische Eingreifen des Kaisers und der Tod von Weihbischof Förner im Dezember 1630 bewirkten einen merklichen Rückgang des Terrors. Der Hauptgrund für das Ende des Hexenwahns in Bamberg waren jedoch die Schwedengefahr und der Tod von Fürstbischof Johann Georg II. Fuchs Frhr. von Dornheim, dessen Hexenwahn in der Stadt Bamberg unzählige Menschen das Leben gekostet hatte, allein 900 im gesamten Hochstift.
Ähnlich massive Verfolgungen lassen sich in Süddeutschland nur noch in den Hexenprozessen der Hochstifte Würzburg und Eichstätt sowie in Kurmainz und Ellwangen nachweisen, wobei Deutschland mit 25.000 die weitaus höchste Zahl an Hinrichtungen aufweist, während in Italien „nur“ 1000 zu verzeichnen sind.54

Baskische Hexen

Das Baskenland, geografisch abgelegen von den Kulturen Spaniens und Frankreichs, rief nicht nur in beiden Ländern den Argwohn der Obrigkeiten gegenüber seinen Bewohnern hervor, sondern stigmatisierte diese auch als undurchschaubar und gefährlich. Die Basken waren sowohl von der in Spanien und Frankreich 3000 Jahre zuvor herrschenden keltischen Kultur als auch von der römischen Invasion relativ unberührt geblieben und konnten so eine eigene Sprache und das eigene Volksbrauchtum bewahren. Als schließlich das Christentum zu ihnen gelangte, verbanden die Basken den neuen Glauben mit dem alten. Darin nahm das Hexenwesen eine besondere Stellung ein, wenngleich davon vielleicht weniger bekannt ist als von anderen Ländern.
So wurde die Region bereits im 14. Jh. als ein Zentrum des Hexenwesens erwähnt. 1466 schickte die Provinz von Guipúzcoa ein Gesuch an Heinrich IV. von Kastilien, in dem die vielen Schäden, welche die Hexen dort angeblich verursachten, aufgezeigt und ihre Vernichtung daher als unabdingbar bezeichnet wurden. Die jeweiligen Bürgermeister verhielten sich nachlässig: die einen aus Scham, die anderen aus Angst, wiederum andere aus Gründen der Verwandtschaft, Freundschaft, Partei oder Zuneigung. Andererseits sprachen die gesetzlichen Verordnungen nirgendwo von Hexen. Daher sollte der König den örtlichen Bürgermeistern das Recht geben, in Fällen von Hexerei Urteile ohne Revision vollstrecken zu können. Am 15. August 1466 wurde dies von Heinrich IV. in Valladolid ordnungsgemäß in einer Charta bestätigt. Das ganze Land wurde daraufhin nach Hexen durchsucht. Der Kanonikus Martín de Arles verfasste einen Traktat über den Aberglauben, der 1510 veröffentlicht wurde. Er bezeichnete die Hexen als gewöhnliche Personen, glaubte aber, dass sie Schaden verursachten und vom Teufel angeführt würden; ein Fliegen durch die Lüfte wurde von ihm allerdings verneint. Demgegenüber gelangten die Richter des Rates von Navarra zu der Überzeugung, dass die Hexen sehr wohl durch die Lüfte fliegen und sich zu Versammlungen treffen würden. Sie ernannten einen Inquisitor namens Avellaneda, der im Verlauf seiner Nachforschungen bis zu drei Versammlungen von Hexenmeistern und Hexen entdeckte: eine mit 120, eine andere mit 100, von denen mehr als 80 verurteilt wurden, und eine dritte mit mehr als 200. Das Land sei völlig infiziert, wie Avellaneda behauptete. Bei den Versammlungen würden Hexen und Hexenmeister Gott und Seinem Gesetz, der Jungfrau und den Heiligen abschwören; dafür böte ihnen der Teufel große Reichtümer und Genüsse. Zuweilen würde die Verführung unter einem gewissen Zwang erfolgen und die Frauen hätten Angst, getötet zu werden, wenn sie sich nicht darauf einließen.
Das Buch von Fray Martín de Castañega, das 1529 erschien, beschreibt das Hexenwesen als reine Umkehrung des katholischen Glaubens und dessen Riten. Die Hexenrituale würden stets den Riten der Kirche folgen, an die Stelle der Sakramente jedoch die Exkremente treten.
Die vertrauteste Figur bei den Basken ist somit die sorgiña, die Hexe, was auch damit zusammenhängt, dass es mehr Hexen als Hexenmeister gab. Zudem zeigte sich bei den Hexenprozessen im Baskenland, dass die weltlichen Behörden exemplarische Strafen für die Hexen verlangten, während sich die kirchlichen weigerten, übermäßige Strenge anzuwenden.55

Die Hexen von Connecticut, USA

Zwischen 1647 und 1672 wurden im nordöstlichen Amerika neun bis elf Menschen wegen Hexerei hingerichtet.
1642 wurden in Connecticut Gesetze gegen das Hexenwesen erlassen. Am 26. Mai 1647 wurde dann die erste verurteilte Hexe, Alice (oder Alse) Young, am Galgen hingerichtet. Mary Johnson aus Wethersfield wurde nach dem Geständnis, dass sie mit dem Teufel Geschlechtsverkehr gehabt und ein Kind ermordet habe, gehängt. Mary Parsons, die in einem der zahlreichen Prozesse, welche von der Stadt Springfield (Massachusetts) ausgingen, zugab, verschiedene Arten von Hexerei betrieben zu haben, wurde 1651 von einem Gericht in Boston wegen des Mordes an ihrem Kind zum Tod verurteilt, später aber begnadigt. Weitere Opfer der Verfolgung waren Goodwife Bassett, die 1651 in Stratford der Hexerei für schuldig befunden wurde, und zwei Frauen, die um 1653 in New Haven als Hexen gehängt wurden.
1662 wurde die Stadt Hartford (Connecticut) zum Schauplatz mehrerer Hexenprozesse, die durch die scheinbare dämonische Besessenheit eines Mädchens mit Namen Ann Cole ausgelöst wurden. Die von Cole beschuldigte Rebecca Greensmith z.B. gab unter Druck zu, vertrauten Umgang mit dem Teufel zu haben, der ihr das erste Mal als Hirsch erschienen sei und später mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ferner behauptete sie, dass in der Nähe ihres Hauses regelmäßig ein Hexenzirkel stattfinden würde, dessen Mitglieder in Gestalt von Krähen und anderen Tieren erschienen. Rebecca Greensmith wurde daraufhin zusammen mit ihrem Ehemann Nathaniel getötet. In der Folge suchte man nach den Mitgliedern des Greensmithschen Hexenzirkels und verhaftete Andrew Sandford sowie dessen Frau und Tochter, William Ayres und dessen Ehefrau, zwei verheiratete Frauen mit Namen Grant und PalmerElizabeth Seager, ein älteres Fräulein namens Judith Varlet und James Walkley. Einige von ihnen wurden gehängt.
1669 wurde Katherine Harrison aus Wetherfield als Hexe zum Tod verurteilt. Da das Urteil aber nicht vollstreckt wurde, landete sie in der Verbannung.
1671 zog Elizabeth Knap aus Groton (Long Island) durch Anfälle die Aufmerksamkeit auf sich. Als diese nachließen, gab sie schließlich zu, vom Teufel verleitet worden zu sein, und wurde gehängt.56

SCHLUSSBEMERKUNG

Die angeführten Fälle von Hinrichtungen nach einer Verurteilung als Hexer oder Hexe konfrontieren uns am Schluss noch mit einer Reihe von Allgemeinplätzen, die es zu korrigieren gilt:

1. Die meisten Hexenverbrennungen fanden in Europa nicht im Mittelalter, sondern in der Frühen Neuzeit statt. In Deutschland wurde die letzte Hexe 1775 verbrannt.

2. Die Aufklärung hätte die Hexenverfolgung gestoppt. Die Aufklärung wird in Deutschland zwischen 1720 und 1800 anberaumt,  also zu einer Zeit, in der die Hexenverfolgung schon zum Erliegen kam, und zwar durch Theologen und Juristen, die sich als Christen verstanden, so der Jesuit Friedrich von Spee und andere, wie oben angeführt. Die Aufklärung hat jedoch ihrerseits geduldet, dass während der Französischen Revolution Tausende von völlig Unschuldigen hingerichtet wurden, wie allein schon die 3.000 Opfer in der Diözese Angers bezeugen, von denen man mindestens 2000 mit Namen kennt.57

3. Die Opfer der Hexenverfolgung beliefen sich nicht auf 8 bis 9 Millionen Personen, wie die NS-Propaganda vermutete, sondern auf ca. 50.000 auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation in den 350 Jahren europäischer Hexenverfolgung (1430-1780). Dabei waren die Opfer zwischen protestantischen und katholischen Gebieten ungleich verteilt, mit etwa 10.000 Opfern auf katholischer Seite.

4. Die Opfer waren nur in Deutschland mehrheitlich Frauen. Sonst war das Geschlechterverhältnis zahlenmäßig zumindest ausgeglichen. In Estland waren sogar 60 Prozent und in Island 90 Prozent Männer.

5. Die Inquisition war lediglich an einigen hundert der über drei Millionen Hexenprozesse (Schuldspruchquote: 1,5 Prozent) beteiligt. Diese fanden zudem vor weltlichen Gerichten statt. Die Inquisition interessierte sich hauptsächlich für Ketzer, nicht für Hexen. Im katholischen Spanien gab es wegen der Inquisition keine Hexenverfolgung und in Italien sorgte die Inquisition dafür, dass so gut wie keine Hexe verbrannt wurde, denn die Katholische Kirche hat die Hexenverfolgung niemals offiziell bejaht, im Gegensatz zu Luther und Calvin. Vielmehr hat sie wegen lokaler Vorgangsweisen von Bischöfen deren Vollmachten auf ein Mitspracherecht reduziert und die Inquisitoren als Informanten eingeschaltet. Diese hatten den Auftrag, verdächtige Personen ernsthaft zu prüfen, zurechtzuweisen, zu inhaftieren und zu bestrafen, nicht aber sie zu verbrennen. In der Praxis hat dies den Hexenwahn eher gemindert als befördert.

6. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Hexenverfolgung um kein rein zeitgeschichtliches Phänomen handelt, sondern letztlich um Verhaltensformen des Menschen, die weltweit bei vermeintlichem Schadenzauber zum Selbstschutz dienen. Von Personen, die angeblich Schadenzauber ausführen, ist heute noch in vielen Ländern und Kulturen, wie in Lateinamerika, Südostasien und vor allem in Afrika, die Rede.58 In Westafrika wurden z.B. in den 1970er Jahren Hexen für eine Epidemie verantwortlich gemacht. Im Radio ließ die Regierung Geständnisse alter Frauen verbreiten, dass sie die Gestalt von Waldkäuzen angenommen hätten, um die Seelen der kranken Kinder zu stehlen. Wer in Kenia, Malawi oder Burkina Faso alt wurde, galt einst als weise und als Hüter von Traditionen. Nun werden die Alten immer häufiger als Hexen oder Zauberer verfolgt. Hinzu kommen in Afrika noch Berichte aus Nigeria, Benin und auch Angola über Kinder als Verursacher von AIDS.
Die „Realität der Hexerei“ ist in manchen Ländern selbst für die Aufklärungsarbeit ein besonderes Problem. Von Reichen und Mächtigen wird nämlich grundsätzlich angenommen, dass sie ihre Macht durch Ritualmorde und Hexerei erlangt hätten – sehen doch einige in Ritualmorden tatsächlich ein Mittel, zu Macht zu gelangen. Außerdem wird menschlichen Körperteilen und Blut eine immense heilende, aber auch destruktive Macht zugeschrieben. Weitere Berichte von epidemischen Hexenjagden kommen aus Indonesien, Indien, Südamerika und den arabischen Staaten.
Inzwischen wird Hexenverfolgung vom UNHCR der UNO kontinuierlich als massivste Missachtung der Menschenrechte kritisiert. Betroffen sind nach den Reports des UNHCR die sozial Schwächsten in der Gesellschaft, vor allem Frauen und Kinder sowie Alte und Außenseitergruppen.59

7. Hexenverfolgungen im Sinne von Denunziation gibt es schließlich auch in den sogenannten hoch entwickelten Ländern, wo Anklagen bei Aussicht auf eine mögliche Vergütung epidemieartige Ausmaße annehmen können. Hier ist nicht zuletzt auch auf Anschuldigungen ehemals Schutzbefohlener über angeblich erfahrene schlechte Behandlung zu verweisen, wo selbst längst verstorbene Personen, die sich nicht mehr verteidigen können, zur Zielscheibe werden, nur um sich zu bereichern. Schließlich können allein schon gewisse verbale Äußerungen zu Denunzierung und Haft führen. „Hexenverfolgung“ wird es daher immer geben.

(GW) 66 (2017) 3, 219-258

ANMERKUNGEN:

1 J. Franck: Untersuchung der Geschichte des Wortes Hexe (1963).
2 O. Landolt: Zauberwahn und Hexenverfolgungen in der spätmittelalterlichen Eidgenossenschaft (2006).
3 M. Frenschkowski: Die Hexen (2012).
4 Marcus Annaeus Lucanus: Bellum civile (1978).
5 Lucius Apuleius: Metamorphosen (2015).
6 Ammianus Marcellinus: Römische Geschichte, 4 Bde. (1968-1971); Marcus Diaconus: Vita Sancti Porphyrii (2013); W. G. Soldan/H. Heppe: Geschichte der Hexenprozesse (1990), S. 47-72.
7 Aurelius Augustinus: De Civitate Dei (1955), XVIII, 18.
8 W. Tschacher: Der Flug durch die Luft zwischen Illusionstheorie und Realitätsbeweis. (1999), 225-276.
9 W. Hartmann: Die Capita incerta im Sendhandbuch Reginos von Prüm (2004), S. 421.
10 J. Hansen: Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns (1901).
11 L. Kolmer: Papst Clemens IV. beim Wahrsager (1982).
12 Das Buch der Inquisition (2008).
13 J. Hansen: Quellen und Untersuchungen, S. 5f.
14 Ebd., S. 14f.
15 Directorium Inquisitorum by Nicolau Eimeric (1595).
16 A. Patschovsky: Der Ketzer als Teufelsdiener (1991), S. 317-334.
17 N. Schatzmann: Verdorrende Bäume und Brote wie Kuhfladen (2003); J. Hansen, Quellen, bringt zum Großteil die Quelltexte, S. 88ff. (Nider), 118ff. (Errores Gazariorum), 533ff. (Fründ).
18 J. Hansen: Quellen, S. 17f.
19 Ebd., S. 25-27.
20 H. Wibel: Neues zu Heinrich Institoris (1912).
21 K.Ch. Vögl: Der Innsbrucker Hexenprozess 1485 (1990).
22 P. Segl (Hrsg): Der Hexenhammer (1988), S. 117.
23 Sancti Antonini archiepiscopi Florentini ordinis Praedicatorum Summa Theologica in quattuor partes distributa (1740; 1959).
24 Der Hexenhammer = Malleus maleficarum (2000), S. 13.
25 Malleus I, 6.
26 C. Gérest: Der Teufel in der theologischen Landschaft der Hexenjäger des 15. Jahrhunderts (1975).
27 J. Hansen: Quellen, S. 29f.
28 A. Del Col: Organizzazione, composizione e giurisdizione dei tribunali dell’Inquisizione romana (1988), S. 244-294.
29 S. Martin: Diarii 1496-1533 (1879-1903; 1969), Bd. 25, Sp. 586-588.
30 R. Decker: Die Päpste und die Hexen (2003), S. 67.
31 Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl’s V. Constitutio criminalis Carolina nebst der Bamberger und der Brandenburger Halsgerichtsordnung sämmtlich nach den ältesten Drucken und mit den Projecten der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl’s V. von den Jahren 1521 und 1529; beide zum erstenmale vollständig nach Handschriften herausgegeben (1842); Karl V.: Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (1980).
32 Dr. Martin Luthers Werke. Weimar 1883-1929 (WA 16 Predigten).
33 Von Zäuberern, Hexen und Unholden/jetzund … mit Vorwissen dess authoris … verteutschet mit einem sonderlichen Rathschlag und Bedencken gemehret … durch Georgium Nigrinum Hessischen Superintendenten zu Echzell in der Wetteraw (1592).
34 Ioannis Calvin: Opera Quae Supersunt Omnia 30 (1886); Johannes Calvins Lebenswerk in Briefen (1961).
35 Magnum Bullarum, Bd. 4, Teil 2 (1745; 1965), S. 211f.
36 L.V. Pastor: Die Geschichte der Päpste seit dem Ausgang des Mittelalters (51925-1933), Bd. 6, S. 509, 511.
37 G.K. Horst: Zauber-Bibliothek, Bd. 3 (1822), S. 115-133; W. Behringer: Hexen und Hexenprozesse in Deutschland (2000), S. 395-397.
38 Nach R. Decker: Die Päpste und die Hexen (2003), S. 99.
39 Ebd., S. 98.
40 J. Weyer: Von Teufelsgespenst, Zauberern und Giftbereitern, Schwarzkünstlern, Hexen und Unholden (1586; 1969).
41 F. von Spee: Cautio criminalis oder rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse (2000).
42 G.T. Castaldi: De potestate angelica (1651), S. 242.
43 Magnum Bullarum, Bd. 5, Teil 4 (1745), S. 97f.
44 F. Albitius: De Inconstantia in jure admittenda vel non (1683), S. 355, § 181.
45 ACDF S.O. Decreti (1959), Bl. 146r-v.
46 W. Tschacher: Der Formicarius des Johannes Nider von 1437/38 (2000).
47 Compendium Maleficarum: Ex quo nefandissima in genus humanum opera venefica, ac ad illa vitanda remedia conspiciuntur / Guazzo, Francesco Maria. In hac autem secunda aeditione ab eodem authore pulcherrimis doctrinis ditatum, exemplis auctum, & remediis locupletatum, His additus est Exorcismus potentissimus ad solvendum omne opus diabolicum; nec non modus curandi febricitantes, ad Dei gloriam, & hominum solatium (1626).
48 N. Remy: Nic. Remigii Daemoniolatrix libri III, ex judiciis capitalibus noningentorum plus minus hominum, qui sortilegii crimen intra annos quin­decim in Lotharingia capite luerunt (1595). Eine Ausgabe ist 1595 auch in Köln erschienen. J. Baissac, a.a.O., S. 386-390, hat schon eine Zu­sammenfassung von dem von Remy Gesagten gegeben.
49 M. Psellos: De operatione Daemonum Dialogua (1615).
50 J. Bodin: De la Démonomanie des sorciers (1580); ders.: De magorum daemonomania (1591).
51 H. Löher: Hochnoetige Unterthanige Wemütige Klage Der Frommen Unschültigen (1676).
52 W. Behringer: Hexen und Hexenprozesse in Deutschland (2000), S. 395-397.
53 D. Pickering: Lexikon der Magie und Hexerei (1999); N. Drury: Magie (2003).
54 Scriptores rerum episcopatus Bambergensis (1718); A. Ussermann: Episcopatus Bambergensis sub S. Sede Apostolica chronologice ac Diplomatice illustratus (1802); F. Leitschuh: Beiträge zur Geschichte des Hexenwesens in Franken (1883); W.G. Soldan: Geschichte der Hexenprozesse (1999); W. Behringer (Hrsg.): Hexen und Hexenprozesse in Deutschland (52001).
55 M. Arles et Andosilla: Tractatus de superstitionibus (1510); Fray M. de Castañega: Tratado muy sotil y bien fundado de las supersticiones y hechizerias (1529).
56 Blue laws of Connecticut … (1899); Th. D’Agostino: A guide to haunted New England (1995); D. Pickering: Lexikon der Magie und Hexerei (1999).
57 A. Resch: Die Seligen Johannes Pauls II. 1979-1985 (2000); ders.: I Beati di Giovanni Paolo II. Volume I: 1979-1985 (2000).
58 B. Schmidt/R. Schulte (Hrsg.): Hexenglauben im modernen Afrika (2007); B. Reichelt: Hexenverfolgung in der Gegenwart (2007).
59 K. Lussi: Dämonen, Hexen, böser Blick (2011).

LITERATUR:

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Albitius, Franciscus: De Inconstantia in jure admittenda vel non (…), Amsterdam, 1683.
Ammianus Marcellinus: Römische Geschichte, 4 Bde. Berlin: Akademie Verlag, 1968-1971.
Arles et Andosilla, Martinus: Tractatus de superstitionibus. Lugduni, Joannes Cleyn, 1510.
Aurelius Augustinus: De Civitate Dei (dt. v. Wilhelm Thimme, 2 Bde.). Zürich: Artemis, 1955.
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Blue laws of Connecticut … [microform]: with an account of the persecution of witches and Quakers in New England and some extracts from the public laws of Virginia, 1899.
Bodin, Jean: De la Démonomanie des sorciers. Paris: DuPuys, 1580.
–– De magorvm daemonomania: Von aussgelasnen wütigen Teuffelssheer: allerhand Zauberern, Hexen unnd Hexenmeistern, Vnholden, Teuffelsbeschwerern, Warsagern, Schwartzkünstlern, Vergifftern, Augenverblendern, u. wie die Vermög aller Recht erkant, eingetrieben, behindert, erkündigt, erforscht, Peinlich ersucht und gestrafft werden sollen, gegen des Herrn Doktor J. Wier Buch von der Geisterverführungen durch den Edlen und hochgelehrten Herrn Johann Bodin, der Rechten D. und des Parlements Rhats inn Franckreich aussgangen und nun erstmals durch den auch Ernvesten und Hochgelehrten H. Johann Fischart, der Rechten Dr, auss Französischer Sprache trewlich ins Teutsche gebracht und nun zum Andernmahl an vilen enden vermehrt und erklärt. Strassburg: Jobin, 1591.
Castaldi, Giovanni Tommaso: De potestate angelica. Rom, 1651.
Compendium Maleficarum: Ex quo nefandissima in genus humanum opera venefica, ac ad illa vitanda remedia conspiciuntur/Guazzo, Francesco Maria. In hac autem secunda aeditione ab eodem authore pulcherrimis doctrinis ditatum, exemplis auctum, & remediis locupletatum, His additus est Exorcismus potentissimus ad solvendum omne opus diabolicum; nec non modus curandi febricitantes, ad Dei gloriam, & hominum solatium. Mediolani: Collegium Ambrosiani, 1626.
D’Agostino, Thomas: A guide to haunted New England: tales from Mount Washington to the Newport Cliffs. Connecticut: Putnam & Woodstock, 1995.
Das Buch der Inquisition: das Originalhandbuch des Inquisitors Bernard Gui, eingeführt u. hrsg. von Petra Seifert, übers. aus dem Lat. von Manfred Pawlik. Hamburg: Nikol, 2008.
De Castañega, Fray Martín: Tratado muy sotil y bien fundado de las supersticiones y hechizerias y vanos conjuros, y abusiones y otras cosas al caso tocantes y de la possibilidad y remedio dellas. Logroño: Miguel de Eguia, 1529.
Decker, Rainer: Die Päpste und die Hexen: aus den geheimen Akten der Inquisition. Darmstadt: Primus, 2003.
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Der Hexenhammer = Malleus maleficarum / [Jakob Sprenger]; Heinrich Kramer (Institoris). Neu aus dem Lat. übertr. von Wolfgang Behringer … Hrsg. und eingeleitet von Günter Jerouschek und Wolfgang Behringer. München: Dt. Taschenbuch-Verl., 2000.
Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl’s V. Constitutio criminalis Carolina nebst der Bamberger und der Brandenburger Halsgerichtsordnung sämmtlich nach den ältesten Drucken und mit den Projecten der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl’s V. von den Jahren 1521 und 1529; beide zum erstenmale vollständig nach Handschriften herausgegeben / Zoepfl, Heinrich [Hrsg.]: Karl V., Heiliges Römisches Reich, Kaiser. Heeidelberg: Winter, 1842.
Directorium Inquisitorum by Nicolau Eimeric (O.P.); Francesco Pegna; Marcantonio Zaltieri. Venetiis: apud Marcum Antonium Zalterium, 1595.
Dr. Martin Luthers Werke. Weimar 1883-1929 (WA 16 Predigten).
Drury, Nevill: Magie. Aarau: AT Verlag, 2003.
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Frenschkowski, Marco: Die Hexen: eine kulturgeschichtliche Analyse. Wiesbaden: marixverlag, 2012.
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Leitschuh, Friedrich: Beiträge zur Geschichte des Hexenwesens in Franken. Bamberg: Hübscher, 1883.
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Lucius Apuleius: Metamorphosen – Der goldene Esel. Norderstedt: Books on Demand, 2015.
Lussi, Kurt: Dämonen, Hexen, böser Blick: Krankheit und magische Heilung im Orient, in Europa und Afrika. Aarau [u.a.]: AT-Verl., 2011.
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Pickering, David: Lexikon der Magie und Hexerei. s.l.: Bechtermünz, 1999.
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Reichelt, Bernd: Hexenverfolgung in der Gegenwart – Das Beispiel Südafrika. München: GRIN Verlag GmbH, 2007.
Remy, Nicholas: Nic. Remigii Daemoniolatrix libri III, ex judiciis capitalibus noningentorum plus minus hominum, qui sortilegii crimen intra annos quin­decim in Lotharingia capite luerunt. Lyon, 1595.
Resch, Andreas: Die Seligen Johannes Pauls II. 1979-1985. Innsbruck: Resch, 2000 (Selige und Heilige Johannes Pauls II.; 1).
–– I Beati di Giovanni Paolo II. Volume I: 1979-1985. Città del Vaticano: Libreria Editrice Vaticana, 2000.
Sancti Antonini archiepiscopi Florentini ordinis Praedicatorum Summa Theologica in quattuor partes distributa. Verona, 1740; Nachdr. Graz: Akad. Druck- und Verl.-Anst., 1959.
Schatzmann, Nikolaus: Verdorrende Bäume und Brote wie Kuhfladen. Hexenprozesse in der Levantina 1431–1459 und die Anfänge der Hexenverfolgung auf der Alpensüdseite. Zürich: Chronos, 2003.
Schmidt, Burghart/Schulte, Rolf (Hrsg.): Hexenglauben im modernen Afrika: Hexen, Hexenverfolgung und magische Vorstellungswelten. Hamburg: DOBU, Wiss. Verl. Dokumentation & Buch, 2007.
Scriptores rerum episcopatus Bambergensis / cum praefatione et indice locupletissimo cura Ioan. Petr. Ludewig. Francofurti [u.a.], 1718.
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Spee, Friedrich von: Cautio criminalis oder rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse. Aus dem Lat. übertr. und eingel. von Joachim-Friedrich Ritter. München: Dt. Taschenbuch-Verl., 2000.
Tschacher, Werner: Der Flug durch die Luft zwischen Illusionstheorie und Realitätsbeweis. Studien zum sog. Kanon Episcopi und zum Hexenflug. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 116, Kan. Abt. 85 (1999), 225-276.
–– Der Formicarius des Johannes Nider von 1437/38: Studien zu den Anfängen der europäischen Hexenverfolgungen im Spätmittelalter. Aachen: Shaker, 2000.
Ussermann, Aemilian: Episcopatus Bambergensis sub S. Sede Apostolica chronologice ac Diplomatice illustratus: Opus posthumum / opera et studio P. Aemiliani Ussermann. Typis San-Blasianis, 1802.
Vögl, Klaus Christian: Der Innsbrucker Hexenprozess 1485. Grenzgebiete der Wissenschaft 39 (1990) 2, 99-122.
Von Zäuberern, Hexen und Unholden / jetzund … mit Vorwissen dess authoris … verteutschet mit einem sonderlichen Rathschlag und Bedencken gemehret … durch Georgium Nigrinum Hessischen Superintendenten zu Echzell in der Wetteraw. Frankfurt: Basse, 1592.
Weyer, Johannes: Von Teufelsgespenst, Zauberern und Giftbereitern, Schwarzkünstlern, Hexen und Unholden, dazu ihrer Strafe, auch von den Bezauberten und wie ihnen zu helfen sei. De praestigiis daemonum (dt.). Unveränd. Nachdr. [d. Ausg.] Frankfurt am Mayn: Basseum, 1586 [Darmstadt: Bläschke, 1969].
Wibel, H.: Neues zu Heinrich Institoris, in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtskunde 34 (1912), S. 121-125.