Folter

Auch Marter oder Tortur, das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen. Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“. Trotz dieser weltweiten Ächtung bleibt F. eine weit verbreitete Praxis und hat eine lange Geschichte auf dem Rechtsweg.
F. entstammt dem römischen Recht, wo sie anfangs nur gegen Sklaven angewandt, dann im Mittelalter neben Reinigungseid und Gottesurteil zu einem Mittel des Beweisverfahrens wurde. Sie kam in drei Graden zum Einsatz, die jedoch nicht überall gleich waren:
1. Zeigen und Erklären der F.-Instrumente, Zusammenschnüren der Hände an den Gelenken und dann Festbinden am Rücken.
2. Ziehen des Angeklagten auf die Leiter (nach sächsischem Recht), Anlegen der spanischen Stiefel, Dehnen der Glieder auf der Leiter. Dieser Grad wurde teils noch durch diverse Zusatzhandlungen verschärft.
3. Weitere Peinigung des auf der Leiter aufgespannten Körpers des Angeklagten durch Eintauchen von Federkielen in zerlassenen Schwefel, Anzünden derselben und Bewerfen des auf der Leiter liegenden Angeklagten. Hier konnten ebenfalls Verschärfungen hinzutreten.
In anderen Gegenden wurden neben den drei Graden auch noch andere Formen der Tortur angewendet. Zudem gab es bezüglich Durchführung der genannten Grade zahlreiche Vorschriften über Dauer, Art und Wiederholung der F.
Eine besondere Form der F. war das Hochziehen an Seilen bei den Inquisitionsprozessen. Die Anklage erfolgte dabei in der Regel aufgrund einer Denunziation, häufig von einer bereits inhaftierten Hexe und meist nach einer F. Eine Verteidigung wurde einer vermeintlichen Hexe im rechtlichen Bereich nur selten zugestanden. Auch eventuelle „Schutzvorschriften“, wie die Begrenzung der Folter auf eine Stunde, wurden meist unterlassen, da man in solchen Fällen von einem crime exceptum (Ausnahmeverbrechen) sprach, das eine besondere Härte verlangte. Auch die sonst übliche Regel, dass man eine angeklagte Person nur dreimal der Folter unterwerfen dürfe und diese, falls kein Geständnis anfalle, freizulassen sei, wurde bei Hexenprozessen oft nicht beachtet. Im Hexenhammer wurde dazu geraten, die verbotene Wiederaufnahme der Folter ohne neue Beweise als Fortsetzung zu deklarieren.
Unter Anwendung von F. waren vor allem bei Hexenprozessen die Geständnisse um ein Vielfaches höher als bei anderen Verfahren. Zudem wurden die Angeklagten in der zweiten Verhörphase auch nach den Namen anderer Hexen bzw. Hexenmeister befragt, eventuell auch unter erneuter Anwendung von F. Dadurch ließ sich die Liste der Verdächtigen unter Umständen verlängern, zumal bei F. immer neue Menschen beschuldigt wurden, ebenfalls Hexen zu sein. Dies führte zu regelrechten Kettenprozessen.
Nachdem man schon im 16. Jh. Proteste gegen die F. einlegte, wurde diese schließlich im 18. Jh. beseitigt. Friedrich der Große schaffte sie 1740 und 1754 ab; es folgten Dänemark 1770, Österreich 1781 und 1787 sowie Frankreich 1789.

Lit.: Helbing, Franz: Die Tortur: Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker. Völlig neu bearb. und erg. von Max Bauer. Berlin, 1926 (Nachdruck Scientia-Verlag, Aalen 1973); Peters, Edward: Folter: Geschichte der peinlichen Befragung. Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 1991; Resch, Andreas: Hexenverfolgung. Grenzgebiete der Wissenschaft 66 (2017) 3, 219-258.
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