Beim C. handelt es sich um die von Wiguläus Xaver Aloys von Kreittmayr 1751 verfasste Kodifikation des bayerischen Strafrechts, in der noch von Zaubereidelikten, Folter und barbarischen Strafarten die Rede ist. So wird beispielsweise in § 7 und 8 des ersten Teils darauf verwiesen, dass das Bündnis oder die fleischliche Vermischung mit dem Teufel mit Verbrennung bei lebendigem Leibe bestraft werde.
Der Hexerei-Tatbestand wird hingegen als eingebildeter falscher Wahn bezeichnet. An der Möglichkeit des > Schadenzaubers hält das Landgericht jedoch fest, da es Leute gäbe, die durch Magie dem Vieh mit oder ohne Gift Schaden zufügten.
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