Feuerprobe

Mittelalterliches Ordal zum Erweis von Schuld oder Unschuld durch Feuer. Dabei wurde dem Beschuldigten entweder ein Stück glühendes Eisen auf die Hand gelegt oder er musste über einen glühenden Rost schreiten. Im Falle der nachträglichen Unversehrtheit wurde auf Unschuld erkannt.
Die F. war bereits bei den Germanen, den Angelsachsen und vor allem in der Wikingerzeit üblich. Es gab dabei verschiedene Varianten:

  • Der Angeklagte musste barfuß über sechs oder zwölf rot glühende Pflugscharen gehen.
  • Der Angeklagte musste ein glühendes Eisen über eine Distanz von neun Fuß oder mehr tragen;
  • Der Angeklagte musste seine Hand in ein Feuer strecken.

Blieb er dabei unverletzt bzw. die Verletzung heilte binnen weniger (meist drei) Tage oder seine Wunden sonderten keinen Eiter ab, galt seine Unschuld als erwiesen. Im gegenteiligen Fall wurde er bestraft.
Wie andere Gottesurteile verschwand auch die F. im 12./13. Jh. Papst Innozenz III. schrieb am 9. Januar 1212 in einem Brief an Bischof Heinrich von Straßburg, dass die Kirche Urteilsfindungen mit Hilfe von kaltem Wasser, glühendem Eisen oder Zweikampf nicht zulasse. Das Vierte Laterankonzil von 1215 verbot dann die Eisenprobe und die übrigen Gottesurteile.

Lit.: Alafenisch, Salim: Der Stellenwert der Feuerprobe im Gewohnheitsrecht der Beduinen des Negev. Berlin, 1982 (pdf); Denzinger, Heinrich: Enchiridion symbolorum definitionun et declarationum de rebus fidei et morum. Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrmeinungen. Freiburg i.Br.: Herder, 39. Aufl. 2001.
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