Dieb

Person, die fremdes Eigentum entwendet.
Der D. ist wegen seiner Missetat schon in den ältesten bekannten Rechtsanschauungen der germanischen Ackerbaustaaten verachtenswert und strafwürdig (Ebert, S. 390). Dem Frevel entspricht eine strenge Strafe, früher in der Regel die Todesstrafe, zumeist durch Hängen. Beim Ergreifen wurde der D. auf Stirn und Wange gebrandmarkt. Später erlitt er zumindest die Schmach des Prangers.
Wie verabscheut D. und Diebstahl waren, bezeugen die verschiedenen Verwünschungen. So hieß es: Wer Handwerkszeug von Zimmerern und Maurern stehle, bekomme krumme Finger; wer Löffel entwende, behalte im Tod das Maul offen. Die Buße verfolge den D. noch über den Tod hinaus. Als Geist müsse er als Nachtjäger umgehen.
Den Diebstahl selbst suchte man durch Abwehrzauber und Diebessegen zu verhindern.

Lit.: Ebert, Max: Reallexikon der Vorgeschichte 2. Berlin: De Gruyter, 1926; Wilda, Wilhelm Eduard: Das Strafrecht der Germanen. Aalen: Scientia, 1960 [fotomechan.], Neudr. d. Ausg. 1842; Grimm, Jacob: Deutsche Mythologie. Wiesbaden: Marixverl., 2007.
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