Cautio criminalis seu de processibus contra Sagas Liber

(Dt.: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse). Mit diesem Buch gegen die Praxis der Hexenprozesse trug der Dichter und Jesuit Friedrich > Spee von Langenfeld entscheidend zum Ende des Hexenwahns in Deutschland bei. Das Werk erschien zunächst anonym und wurde 1631 in der Universitätsdruckerei Petrus Lucius in Rintelen an der Weser gedruckt. Von dieser ersten Auflage ohne jede Druckerlaubnis gibt es drei verschiedene Ausgaben, die sich in Titelblatt und Schluss unterscheiden. Die zweite und gewissermaßen authentische Auflage erschien, höchstwahrscheinlich mit Genehmigung der Oberen, 1632 bei Gronaeus in Frankfurt.
Ob Spee seine Kenntnisse der „Hexerei“ als Beichtvater von angeklagten Frauen oder als ihr Begleiter zum Scheiterhaufen erworben hat, bleibt offen. Sicher ist jedenfalls, dass sein Aufenthalt in Zentren der Hexenverfolgung (Köln, Trier, Würzburg, Mainz, Speyer, Paderborn) als Seelsorger und persönliche Nachforschungen das Ihre dazu beitrugen.

Spee verbindet sein Auftreten gegen die Folter mit geschickter Argumentation und verlangt, wie im Folgenden gezeigt wird, deren Abschaffung:

27. Ist die Folter ein geeignetes Mittel zur Enthüllung der Wahrheit?
Bei der Folter ist alles voll von Unsicherheit und Dunkel […]; ein Unschuldiger muss für ein unsicheres Verbrechen die sichersten Qualen erdulden.
28. Welches sind die Beweise derer, die sofort die auf der Folter erpressten Geständnisse für wahr halten?
Auf diese Geständnisse haben alle Gelehrten fast ihre ganze Hexenlehre gegründet, und die Welt hat’s ihnen, wie es scheint, geglaubt. Die Gewalt der Schmerzen erzwingt alles, auch das, was man für Sünde hält, wie lügen und andere in üblen Ruf bringen. Die dann einmal angefangen haben, auf der Folter gegen sich auszusagen, geben später nach der Folter alles zu, was man von ihnen verlangt, damit sie nicht der Unbeständigkeit geziehen werden. […] Und die Kriminalrichter glauben dann diese Possen und bestärken sich in ihrem Tun. Ich aber verlache diese Einfältigkeit. […]
29: Muss die so gefährliche Folter abgeschafft werden?
Ich antworte: entweder ist die Folter gänzlich abzuschaffen oder so umzugestalten, dass sie nicht mit moralischer Sicherheit Unschuldigen Gefahr bringt. […] Man darf mit Menschenblut nicht spielen, und unsere Köpfe sind keine Bälle, die man nur so hin und her wirft. Wenn vor dem Gericht der Ewigkeit Rechenschaft für jedes müßige Wort abgelegt werden muss, wie steht’s dann mit der Verantwortung für das vergossene Menschenblut? […]“ (nach Diel, 90-92).

Spee war nämlich aus eigener Erfahrung und Einsicht zur Überzeugung gekommen, dass die Opfer unschuldig waren, worauf all seine Überlegungen und Beweise der C. ausgerichtet sind. So sagt er: „Solange es diese Prozesse gibt, gibt es Hexen, und niemand ist sicher, nicht selbst der Hexerei angeklagt und verurteilt zu werden“ (Ritter, Frage 51, S. 288).

W.: Cautio criminalis, seu, De processibus contra sagas liber: ad magistratus. Rinthelii: Lucius, 1631; Cavtio criminalis, seu, De processibvs contra sagas liber: ad magistratvs Germaniñ hoc tempore necessarius, tum autem consiliariis, et confessariis principum, inquisitoribus, iudicibus, aduocatis, confessariis reorum, concionatoribus, caeteris & qacute; lectu vtilissimus. Ed. 2. Francofurti: Gronaeus Austrius, 1632; Cautio criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse. Dt. Ausg. von Joachim-Friedrich Ritter. Weimar: Böhlau, 1939.
Lit.: Diel, Johannes: Friedrich Spee. Freiburg i.Br.: Herder, 1901.
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