Carolina

Kurzbezeichnung der Constitutio Criminalis Carolina (C.C.C., Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532), erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch verbunden mit Strafprozessordnung, das bis Ende des 18. Jh. gültig blieb. Das Strafrecht im Mittelalter fußte lange auf unvollkommenen Aufzeichnungen, die nur örtlich Geltung hatten, bzw. auf den Reichsgesetzen, Rechtsspiegeln, Stadtrechten oder einfach auf mündlicher Überlieferung beruhten.
Die C. besteht aus 219 Artikeln und sanktionierte den Gebrauch der Folter. Die Grausamkeiten der Leibesstrafen entsprachen den Gepflogenheiten der damaligen Zeit. Für die Hexenprozesse sind besonders Artikel 106 (Todesstrafe für die „Gottßschwerer und Gottlesterung“), 109 (Strafen für > Zauberei: bei Zufügung von Schaden Tod durch Verbrennung, ansonsten geringere Strafen), Artikel 21 und 44 (Anzeigen von Zauberei), 52 (Geständnis der Zauberei) bedeutsam. Für andere Straftaten in diesem Zusammenhang sind die Artikel 130 (Anwendung von Gift, auch magischer Art), 106 und 172 (Sakrileg, Blasphemie), 116 (Widernatürliche Unzucht, > Teufelsbuhlschaft) sowie 122 (Ehebruch verheirateter > Hexen) zu nennen.

Das Geständnis konnte durch Folter erzwungen werden und der Angeklagte musste es vor dem Richter wiederholen. Auf dem europäischen Kontinent wichen die Hexenrichter gegen Ende des 16. Jh. zusehends von der C. ab. An den Kaiser ergingen jedoch Appelle, dass die Ordnung strenger eingehalten werde.

Lit.: Karl V.: Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina). Stuttgart: Reclam, 1980.
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