Bodin, Jean

(*1529/0 Angers; † 1596 Laon), französischer Rechtsgelehrter, Philosoph, einer der Begründer der modernen Staatsrechtstheorie und Hexenverfolger.
B. wurde zunächst Karmelit. Nach dem Austritt aus dem Orden, angeblich wegen Ketzerei, studierte er ab 1551 Recht, Philosophie und Ökonomie und wurde in jungen Jahren Prof. für römisches Recht an der Universität Toulouse. 1561, als in Frankreich die schrecklichen Religionskriege begannen, wurde er Advokat am Pariser Parlament und veröffentlichte 1556 die wichtige Arbeit La Méthode pour étudier l‘Histoire. Ab 1571 war er Rechtsberater im Dienst des Herzogs von Alençon. 1576 trat er als Deputierter des dritten Standes auf der Versammlung der Generalstände in Blois gegen religiöse Verfolgung und die königlichen Steuerforderungen auf. Nach dem Tod des Herzogs von 1584 arbeitete er als procurateur (Staatsanwalt) in Laon, bis er 1596 an einer Seuche starb.
Berühmt wurde B. durch sein staatsrechtlich bedeutendes Werk Les six livres de la République (1576), das viele Auflagen erlebte und heute noch Gegenstand rechtshistorischer Studien ist.
Vom paranormologischen Standpunkt aus war die Veröffentlichung seines Werkes De la démonomanie des sorciers von 1580 ein Markstein in der Entwicklung des Hexenwahns des 16. und 17. Jhs. Als Richter hatte B. bei einigen > Hexenprozessen den Vorsitz geführt und sich mit großem Eifer in die Literatur über Zauberei und Hexenwesen eingearbeitet. So ist die enge intertextuelle Beziehung zwischen dem > Malleus Maleficarum (1486) von Kramer (> Institoris) und > De prestigiis daemonum (1560) von > Weyer so auffällig, dass diese Texte als Trilogie gelesen werden können. Dabei ist das Buch von B. eine echte Breitseite gegen Weyer. In seinem ausführlichen Vorwort sagt er auch, dass der Grund seiner Abhandlung eine Antwort auf Weyer sei, der sich als Beschützer der Hexen ausgebe. Weyers Schrift ist nämlich vom ernsthaften Bemühen durchdrungen, den Teufelskreis und die Diskussion der Hexen zu brechen. Seine letzte lateinische Ausgabe von 1583 erweiterte er um ein sechstes Buch, da es auch als Antwort auf B. gedacht war.
In den ersten Kapiteln seiner Démonomanie widmet sich B. Fragen der Magie, der Mystik und der jüdischen Kabbalistik. Sein Begriff des Zauberers schließt böse wie gute ein. Zu seiner Hexenvorstellung gehört auch der Glaube an die Verwandlung in > Werwölfe, an das nächtliche Zusammentreffen der Hexen mit dem Teufel und an den > Hexenflug. Entscheidend sind für ihn die böswillige Absicht, die Abkehr von Gott und der Bund mit dem Teufel. Aus der Überzeugung, dass Hexerei das größte Verbrechen sei, fordert er für eine Hexe eine größere Bestrafung als für einen Mörder. Erkennen könne man Hexen an > Hexenmalen oder Abstammung, an der Unfähigkeit zu weinen oder dem Richter ins Auge zu schauen. Im vierten Buch beschreibt B. dann ausführlich die Verfahrensregeln der Hexenprozesse.
Insgesamt kommt er zu dem Schluss, dass der Teufel überall ein und derselbe und dass auch der > Hexensabbat überall identisch sei.

B. zählt folgende fünfzehn Einzelverbrechen auf, aus denen sich Zauberei zusammensetze, und folgert daraus eine fünfzehnfache Todeswürdigkeit:

1. Gott abschwören.
2. Gott verleumden und blasphemieren.
3. Dem Teufel huldigen, indem man ihn anbetet und ihm opfert.
4. Dem Teufel Kinder widmen.
5. Kinder töten, ehe sie getauft werden.
6. Kinder dem Teufel weihen, die noch im Mutterleib sind.
7. Propaganda für die Sekte machen.
8. Im Namen des Teufels schwören als Zeichen der Ehre.
9. Inzest begehen.
10. Menschen, auch kleine Kinder, töten, um einen Absud zu machen.
11. Menschliches Fleisch essen, indem man die Toten ausgräbt, und Blut trinken.
12. Durch Gift und Zaubersprüche töten.

13. Vieh töten.
14. Unfruchtbarkeit auf dem Felde und Hunger in den Ländern verursachen.
15. Geschlechtsverkehr mit dem Teufel haben. (Bodin, Bl. 199b)

Für die Auflistung dieser Verbrechen verwendete B. ein umfangreiches Material und hielt sich bei der Ausarbeitung desselben an die klassische Methode. Der erste Teil des Werkes ist theologisch und handelt vom > Teufel; im zweiten Teil werden die Handlungen der > Hexer und > Hexen sowie die verschiedenen Arten der > Magie analysiert und im dritten und letzten Teil die Möglichkeiten aufgezählt, um Geständnisse zu erpressen. Zudem werden die Strafen katalogisiert, die jedem Verbrechen zustehen – gemäß der Meinung verschiedener Autoren, einschließlich der seinen.
B., der Johann Weyer als „infamen Hexenmeister“ und Schüler des verdächtigen > Agrippa verdammte, wurde seinerseits von denen, die ihn für zu gemäßigt hielten, als Magier und Atheist verklagt.

W.: Methodus, ad facilem historiarum cognitionem. Parisiis: Martin Juvenis, 1566; Commentarius de iis omnibus quae in tertii ordinis conventu acta sunt, generali trium ordinum concilio Blesis a rege indicto ad decimumquintum novembris diem 1576. Rignaviae: Sterphen, 1577; De la Démonomanie des sorciers. Paris: DuPuys, 1580; De magorvm daemonomania: Von aussgelasnen wütigen Teuffelssheer: allerhand Zauberern, Hexen unnd Hexenmeistern, Vnholden, Teuffelsbeschwerern, Warsagern, Schwartzkünstlern, Vergifftern, Augenverblendern, u. wie die Vermög aller Recht erkant, eingetrieben, behindert, erkündigt, erforscht, Peinlich ersucht und gestrafft werden sollen, gegen des Herrn Doktor J. Wier Buch von der Geisterverführungen durch den Edlen und hochgelehrten Herrn Johann Bodin, der Rechten D. und des Parlements Rhats inn Franckreich aussgangen und nun erstmals durch den auch Ernvesten und Hochgelehrten H. Johann Fischart, der Rechten Dr, auss Französischer Sprache trewlich ins Teutsche gebracht und nun zum Andernmahl an vilen enden vermehrt und erklärt. Strassburg: Jobin, 1591.
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