Andresslen

Losbrauch, mit dem heiratslustige Mädchen vor allem am Andreastag, dem 30. November, erfahren wollten, wen sie heiraten würden. Nach der am häufigsten beschriebenen Praktik muss ein Mädchen nackt mit einem Besen rückwärts gehend die Stube auskehren. Dann soll ihr der Zukünftige erscheinen. Neben der erotischen Komponente ist Nacktheit ebenso wie die Umkehrung eine wichtige Bedingung bei vielen Zauberhandlungen.
Solche Losbräuche konnten von den Obrigkeiten auch mit Verboten bedacht werden. So weist das Landgebot Herzog Maximilians I., das bis ins 18. Jh. Gültigkeit hatte, auf die „an S. Andreas, S. Thomas und der hl. Christnacht oder andern dergl. Nächten schädliche Superstitiones“ (nach Ruff, 50) hin. Noch im Patent Maria Theresias von 1766 wird gefordert, dass das in sog. „Looß-Nächten übliche Lösseln“ zwar nicht landgerichtlich, aber von jeder Ortsobrigkeit abgestraft werden sollte (VLA Patente, Sch. 2).

Lit.: Vorarlberger Landesarchiv (VLA) Patente, Sch. 2; Schmidt, Johann G: Die gestriegelte Rocken-Philosophie. Nachdr. d. Ausg. Chemnitz, Stösseln, 1718-1722/hrsg. v. Hans-Joachim Poeckern. Weinheim u.a.: Acta Humaniora, VCH, 1988; Ruff, Margarethe: Zauberpraktiken als Lebenshilfe: Magie im Alltag vom Mittelalter bis heute. Frankfurt a.M.: Campus, 2003, S. 49-53.
Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.