Akkusationsverfahren

Gerichtspraxis, nur tätig zu werden, wenn eine accusatio, die Klage eines angeblich Betroffenen, einging, ohne eigene Beweisführung bei der Strafverfolgung. Den Beweis hatte der Kläger zu führen. Konnte er dies nicht, so musste er üblicherweise die Strafe auf sich nehmen, zu der andernfalls der Beklagte verurteilt wurde. An dieser Praxis hielten die Munizipalgerichte bis in das späte Mittelalter fest. Zauberei gehörte dabei wahrscheinlich von Anfang an zu den Delikten, die unter städtische Gerichtsbarkeit fielen. Diese Praxis förderte Denunziantentum und Rachewesen. So mancher Unschuldige fand dabei den Tod. So berichtet Caesarius von Heisterbach (ca. 1180-1240) von einem jungen Kleriker in Soest, der sich um 1200 den Verführungskünsten einer Frau widersetzte, die ihn daraufhin aus Rache anzeigte, sie behext zu haben. Ein städtisches Gericht ließ ihn sodann als Ketzer verbrennen.

Lit.: Caesarius Heisterbacensis: Exhibens 12 Distinctiones dialogi miraculorum. Bonofonte: Renesson, 1662; Kieckhefer, Richard: Magie im Mittelalter. München: C.H. Beck, 1992.

Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.