Binsfeld, Peter

Latinisiert Petrus Binsfeldius (* um 1546; † 24.11.1598 Trier), Theologe, Weihbischof von Trier und Hexentheoretiker.
B. kam als Sohn eines Bauern und Handwerkers in Binsfeld (Landkreis Bernkastel-Wittlich) in der Nähe der Zisterzienserabtei Himmerod in der Eifel zur Welt. In der Abtei diente er zunächst als Hirtenjunge, bis Abt Johann von Briedel seine Talente erkannte und ihn als Schüler und Novize in das Kloster aufnahm. Von 1570 bis 1576 ermöglichte er ihm, am Collegium Germanicum in Rom zu studieren, wo B. zum Priester geweiht wurde und den Doktorgrad in Theologie erlangte. Bei diesem Studium lernte er auch die Probleme der > Hexerei kennen.
Nach Trier zurückgekehrt, wurde er zunächst von Erzbischof Jakob III. von Eltz (1567-1581) mit der Reform der Benediktinerabtei Prüm betraut, 1578 zum Propst des Simeonstiftes in Trier ernannt und 1580 zum Generalvikar der Erzdiözese Trier erhoben. 1582 wurde er zum Weihbischof der Erzdiözese geweiht. 1582/83 und 1587/88 war er Rektor der Universität Trier. In der Regierungszeit von Erzbischof Johann VII. von Schönburg (1581-1599) kam es dann vor allem auch aufgrund seines großen Einflusses zu den schlimmen Hexenverfolgungen im Trierer Kurfürstentum, denen von 1587 bis 1593 an die 360 Personen zum Opfer fielen, darunter auch der Gegenspieler von B., der Bürgermeister Dr. Dietrich Flade, ein Vertrauter und kurfürstlicher Rat des Erzbischofs. Dieser widersetzte sich einer Ausuferung der Prozesse in der Stadt Trier, bis er selbst denunziert, angeklagt und 1589 als Akt der „Begnadigung“ vor seiner Verbrennung am Galgen gehenkt wurde.
B. fiel 1598 in Trier einer Epidemie zum Opfer. Beigesetzt wurde er in der zur Kirche umgebauten Porta Nigra. Bei der Freilegung des römischen Stadttores wurde sein Grabmal jedoch zerstört.
Bekannt wurde B. vor allem durch den Hexentraktat Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum. An, et quanta fides ijs adhibenda sit?, der auf der Grundlage der Anklageschrift gegen Bürgermeister Flade entstand und bereits in dessen Todesjahr 1589 veröffentlicht wurde. Die Schrift verbreitete sich rasch, vor allem durch ihre frühe deutsche Übersetzung, die der Drucker Adam Berg vom Assessor des Münchner Stadtgerichtes, dem Magister Bernhard Vogel, erstellen ließ und die er unter dem Titel Tractat von Bekanntnuß der Zauberer und Hexen. Ob und wie viel denselben zu glauben in München 1591 herausgab. Das Werk erlebte sechs Auflagen und galt für mindestens 100 Jahre als Standardwerk im Bereich der Hexenlehre.
Bereits in der Vorrede zu seinem Werk erläutert B., dass es > Zauberer und > Hexer gebe.
Im ersten Teil präsentiert er 14 Teildefinitionen über Zauberei. Als Ursache, dass das Hexen- und Zauberwesen so überhandnehme, nennt er die Unwissenheit der Geistlichen, den täglichen Schlaf der Obrigkeit sowie den Unglauben, der von allen möglichen Arten des > Aberglaubens, wie Götzendienst und > Wahrsagekunst, begleitet werde. Hinzu kämen die allzu große Sucht nach Reichtum, Wollust und der Hang zum Fluchen und > Schwören. Als weitere Ursachen nennt er Depression und den Irrtum, dass man einem einmal dem Teufel erlegenen Menschen nie wieder Gnade erweisen werde und die Hexen daher im Teufelsbund verharrten. Zauberer, > Wahrsager und > Schwarzkünstler und all jene, die mit dem > Teufel in Pakt stehen, könnten keine > Wunder wirken, etwa einen Menschen in einen Wolf verwandeln, wohl aber > Schlangen, Frösche und kleines Getier hervorbringen. Schließlich geht er noch näher auf die > Teufelsbuhlschaft, die Befähigung zum Anhexen von Impotenz, die Möglichkeiten, Krankheiten zu erzeugen, und auf das immense Wissen ein, das diese Unholde seiner Meinung nach hätten. Die Fahrt der > Hexen durch die Lüfte hält er ebenfalls für möglich.
Im zweiten Teil befasst sich B. mit der zentralen Frage, wie zuverlässig Besagungen (Denunziationen) sind und betont, dass Hexerei äußerst schwer zu beweisen sei. Da es sich aber um ein „Ausnahmevergehen“ handle, könnten die üblichen Verfahrensregeln missachtet werden. So seien alle Richter verpflichtet, Hexen zur Denunziation von Mittätern anzuhalten. Auch Kinder seien als Zeugen zuzulassen. Selbst für eine Folter solle eine einzige Besagung genügen, wenn sie durch ein zusätzliches Verdachtsmoment bestätigt werde. Allerdings dürften Verdächtige nicht durch Lügen und falsche Versprechungen des Gerichtspersonals zum Geständnis provoziert werden. Hexen, die echte Reue zeigen, gesteht er die Gnade des Stranges vor der Verbrennung zu. Sie können auch die Kommunion empfangen.
Sehr wichtig ist seine These, dass es Gott niemals zulasse, dass Unschuldige bestraft würden. Damit spricht er sich und alle anderen Hexenjäger von der Schuld frei, eventuell Unschuldige zu töten.
1591 versah B. seinen Tractatus mit einem sehr umfangreichen Anhang, dem Commentarius in Titulum Codicis Lib. IX de Maleficis de Mathematicis, worin er jedwede Magie als dämonisch bezeichnet.
Während der Traktat von B. in Trier auf Opposition stieß und keinerlei Einfluss auf die weltliche Gesetzgebung hatte, gewann er im Herzogtum Bayern große Bedeutung.

W.: Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum. An, et quanta fides ijs adhibenda sit? Auctore Petro Binsfeldio. Adiungitur Commentarius, eodem auctore, in Tit. C. lib. 9 de malefic. et mathematicis, theologiae et iuris scientiae, secundum materiae subiectae naturam, accomodatus. In fine adijciuntur [!] bullae et extravagantes pontificium successu temporis emanatae contra astrologos, divinatores. Secundo recogn. et auctior redditus. Augustae Trevirorum: Bock, 1596; Tractat von Bekanntnuß der Zauberer vnnd Hexen: [ob vnd wie viel denselben zu glauben]. Hrsg. und eingel. von Hiram Kümper. [Nachdr. der dt. Erstaufl. von 1590]. Wien: Mille-Tre-Verl. Schächter, 2004.
Lit.: Schmidt, Patrik: Weihbischof Peter Binsfeld und sein Traktat über die Hexen. Theolog. Diplomarbeit, Typoskript, Trier 1995.
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