Andreas Resch: Kanonisationsverfahren

Wenn man heute von Wunderheilung spricht, so ist vor allem an die bei den Heiligsprechungsverfahren behandelten Heilungen zu denken, selbst wenn andere Heilungsberichte wie jene von Lourdes zuweilen bekannter sind. Tatsache bleibt, dass die bei den Heiligsprechungsverfahren dokumentierten Wunderheilungen die mit Abstand umfassendste und fundierteste Dokumentation in diesem Bereich darstellen.

I. GESCHICHTE

Für ein angemessenes Verständnis dieser Dokumentation ist ein kurzer Blick auf die historische Entwicklung der Heiligsprechungsverfahren unerlässlich, geht es in diesem Zusammenhang doch um zwei wesentliche Aspekte, nämlich die Heiligkeit des Lebens und das Wunder.

1. Heiligkeit

Nach dem Alten Testament ist Gott allein der Heilige (Ps. 71, 22; Jes 5, 24; Hab 3, 3; Jes 6, 1-7). Auch im Neuen Testament ist Gott allein heilig (Offb 15, 4). Er hat seinen Sohn Jesus Christus geheiligt (Joh. 10,24), der von der Urgemeinde als Heiliger Gottes erkannt wird (Mk 1,24; Lk 1,35; 4,34; Jo 6, 69) und mit Gott Vater und dem Hl. Geist die Liebesgemeinschaft der Heiligsten Dreifaltigkeit bildet (Mt 28, 19). Der Mensch kann nur dann Heiligkeit erlangen, wenn er durch Anteil an der Liebesgemeinschaft des Dreifaltigen Gottes, in die er durch die Taufe hineingenommen wird, sein Leben gestaltet. Mit dieser Gemeinschaft wird er gleichzeitig zu einem Mitglied der Kirche, weshalb „Heiligkeit“ immer auch kirchliche Heiligkeit bedeutet. Dies ist hier besonders hervorzuheben, weil es bei der Heiligsprechung um den Anspruch der Kirche geht, über die Heiligkeit eines Dieners Gottes zu befinden, was jedoch nicht besagt, dass die Kirche jemanden heilig machen kann, der nicht heilig ist, oder dass nur heilig ist, den die Kirche heiligspricht. Zur Heiligkeit ist jeder für sich selbst aufgerufen. „Seid also vollkommen wie auch Euer Vater im Himmel vollkommen ist“ (Mt 5, 48). „Du sollst den Herrn deinen Gott lieben mit deinem ganzen Herzen, mit deiner ganzen Seele, mit deinem ganzen Denken. Das ist das wichtigste und erste Gebot. Ebenso wichtig ist das zweite: du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Mt 22, 37-39), d. h. einander sollen sie lieben, wie Christus sie geliebt hat (vgl. Jo 13, 34; 15, 12). So erwuchs aus der Botschaft Christi, dass die in Christus Vollendeten in seiner Herrlichkeit leben (vgl. lo 6, 37-51), völlig organisch eine eigene Heiligenverehrung.
Diese Heiligenverehrung trat zuerst als Märtyrerverehrung auf. Das erste schriftliche Zeugnis für die Märtyrerverehrung und damit für die Heiligenverehrung überhaupt bezieht sich auf den Märtyrertod des hl. Polykarp, des Bischofs von Smyrna, um 156 n. Chr., dessen Leichnam auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurde. Die Gemeinde erhielt dann aber seine Gebeine.

„Auf diese Weise haben wir hinterher seine Gebeine bekommen, die wertvoller sind als kostbare Steine und schätzbarer als Gold, und haben sie an geeigneter Stätte beigesetzt. Dort werden wir uns mit der Gnade Gottes nach Möglichkeit in Jubel und Freude versammeln und den Geburtstag seines Martyriums feiern zum Andenken an die, welche bereits den Kampf bestanden haben, und zur Übung und Verbreitung für die, welche ihm noch entgegengehen“1.

Diese Märtyrerverehrung nahm dann nach dem Toleranzedikt von 313 einen großen Aufschwung, wobei die Kultstätten und Anniversarien in einer so genannten depositio martyrum der Ortskirchen verzeichnet wurden.2 Dieser Erlass enthielt nämlich neben der Wahrung der Toleranz gegenüber den Christen auch die Rückgabe aller ihnen entzogenen Versammlungsstätten. So entstanden die ersten Martyrologien, zu denen später die depositio episcoporum, d. h. das Verzeichnis jener verstorbenen Bischöfe der Ortskirche hinzukam, die nicht den Märtyrertod starben. Ihre Verehrung erfolgte in Form der Darbringung der Eucharistie, vornehmlich am dritten, siebten, vierzigsten Tage nach dem Tode sowie am Tag des Jahresgedächtnisses, und zwar zunächst am Grabe. Dann wurde nach der Übertragung (translatio) der Gebeine der Kult auch auf jene Gemeinden ausgedehnt, die über keinen Blutzeugen aus den eigenen Reihen verfügten. Diese frühen Nekrologen wurden schließlich durch die großen Persönlichkeiten des Alten und Neuen Testaments in der Reihenfolge Patriarchen, Propheten, Apostel und sonstige Märtyrer, die nun auch anderen Lokalkirchen entstammten, ergänzt.

2. Kanonisation

In dieser Zeit, und vor allem seit der zweiten Hälfte des 4. Jahrhunderts, wurde der Mätyrerbegriff dahin ausgeweitet, dass man – wie BASILIUS bemerkt – auch durch heroische Tugendübung die Verdienste des Martyriums erlangen konnte.3 Der Ausgangspunkt der Verehrung war „der Ruf der Heiligkeit“, verbunden mit dem Ruf, Wunder zu wirken. Dem Bischof oder der Synode wurde eine Lebensbeschreibung mit Hinweisen auf zugeschriebene Wunder vorgelegt. Dabei kam es auch zu Missbräuchen, so dass auf dem 3. Konzil von Karthago 401 bestimmt wurde, alle Altäre auf den Feldern und an den Wegen zu entfernen, bei denen nicht bewiesen werden könne, dass sie den Körper oder die Reliquien eines Märtyres enthielten.4 Dieses Verbot fand 789 in der Admonitio generalis5 seinen Niederschlag und das Konzil von Frankfurt (794) verbot, dass neue Heilige verehrt und Erinnerungstätten an den Wegen errichtet würden.6 Die Verehrung der Heiligen gehöre in die Kirche. Dies kann als ein erster Ansatz eines Heiligsprechungsverfahrens betrachtet werden. Dabei war man zunehmend bemüht, durch Einladung der Nachbarbischöfe und weltlicher Fürsten zur Erhebung (Elevatio) eines Heiligen dessen Kult über die Grenzen der Diözese hinaus zu verbreiten. Dieses Bemühen um breite Anerkennung, nicht zuletzt aber auch um Hilfestellung gegen einen zu starken lokalen Druck, führte immer öfter dazu, dass der Papst um Erlaubnis für den neuen Kult gebeten wurde, um der Heiligsprechung auch noch besonderen Glanz zu verleihen. So nahm eine weitverbreitete Überzeugung die Gesetzgebung des Papstes vorweg, mit der er die Kanonisation seiner Person vorbehielt.7

Die erste sicher überlieferte Kanonisation durch den Papst ist die des hl. Ulrich von Augsburg durch Papst Johannes XV. auf der Lateran-Synode 9938. Dabei ist noch zu bemerken, dass sich der Begriff „canonizare“ erstmals wohl im Zusammenhang mit der Heiligsprechung des hl. Simeon von Padolirone durch Benedikt VIII. (1016) findet.9 Ab Mitte des 12. Jahrhunderts wird er ständig verwendet. Als erster Papst gebrauchte das Wort Alexander III. (1159 – 1181), der durch das Dekretale Audivimus10 die Rechtsgrundlage für die formelle Zuständigkeit des Papstes im Hinblick auf die Kanonisation legte, die später in leichter Veränderung in die Dekretalien Gregors IX. (1227 – 1241) aufgenommen wurde. Mit dem Inkrafttreten dieser Dekretalien (1234) fiel die Kanonisation zwar in die ausschließliche Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles, doch wurde damit die Entstehung lokaler Kulte nicht verhindert.11 Dies gelang erst 400 Jahre später Urban VIII. (1623 – 1644) mit den berühmten Dekreten de non cultu (1625).12 Von da an durfte ohne Erlaubnis des Hl. Stuhles kein öffentlicher Kult mehr eingeführt werden. Urban VIII. erließ für die Durchführung von Kanonisationsverfahren 13 detaillierte Gesetze, die im 17. und 18. Jahrhundert weiter verbessert wurden und schließlich in den Codex Iuris Canonici von 1917 Eingang fanden.

3. Wunder

Die Dekretalien Gregors IX. sind jedoch nicht nur für die Gesetzgebung von Bedeutung, sondern auch für die Frage der Wunder. Im Kommentar zum Kapitel Audivimus dieser Dekretalien verlangt Innozenz IV. (1243 – 1254) für die Kanonisation die Prüfung des Glaubens, des herausragenden Lebens und der Wunder.14 Dabei müssten das herausragende Leben und die Wunder die (bekannten) Kräfte der Natur übersteigen. Nach Innozenz IV. genüge für die Kanonisation zwar die Kenntnis des Lebens des Dieners Gottes, doch sollte die Kirche eine solche Kanonisation dennoch von Wundern abhängig machen, weil das Leben des Betreffenden insgeheim weniger tugendhaft verlaufen sein könnte als aus den Zeugenaussagen hervorgeht.15
Dies blieb jahrhundertelang die Lehre der Theologen und Kanonisten sowie die Praxis des Hl. Stuhles. Auch BENEDIKT XIV. (1740 – 1758), dessen umfangreiches Werk De Servorum Dei Beatificatione et Beatorum Canonizatione16 die bis heute umfassendste Darlegung des Themas darstellt, betont die Notwendigkeit des Wunders. Er hält es zwar für möglich, hinsichtlich des Martyriums oder der heroischen Tugenden eines Dieners Gottes zu einem positiven Urteil zu gelangen, sieht jedoch für die Selig- und Heiligsprechung – auch im Hinblick auf die Märtyrer – Wunder als unverzichtbaren Beweis der Einwirkung Gottes an. Zum einen könnte das Leben von Nicht-Märtyrern viel „laxer“ verlaufen sein als aus den Zeugenaussagen hervorgeht. Zum andern könnte es bei Märtyrern durchaus der Fall sein, dass jemand, der laut Zeugenaussagen für Christus den Tod auf sich nahm, innerlich so manchen Akt des Hochmuts oder der Ungeduld gesetzt hat; oder dass derjenige, der für den Tod verantwortlich ist, in Wahrheit nicht aus Glaubenshass gehandelt hat: dies mache verständlich, weshalb zur Ausschaltung solcher Gefahren Wunder erforderlich sind, zumal Gott solche niemals auf die Fürbitte jener wirke, die ihr Leben nicht aus lauterer Absicht hingeben. Dabei beruft er sich auf THOMAS von Aquin, demzufolge Gott Wunder nur zum Wohle der Menschen wirke, und zwar in zweifacher Hinsicht: a) zur Bestätigung der verkündeten Lehre und b) zum Beweis der Heiligkeit von jemandem zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod.17

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die von BENEDIKT XIV. erstellten Kriterien zur Beurteilung der Wunderheilungen:

1. Die Krankheit muss schwer und ihre Heilung nach dem Urteil von Fachärzten extrem schwierig bis unmöglich sein.18
2. Die Krankheit darf sich nicht schon kurz vor dem Abklingen befinden.19 Es spricht jedoch keineswegs gegen ein Wunder, wenn die Krankheit auf die übliche Weise mit Medikamenten oder anderen ärztlichen Mitteln behandelt werden könnte, diese Mittel dort aber fehlen, wo sich das Wunder ereignet.20
3. Es dürfen keine Medikamente verabreicht worden sein, die eine solche Krankheit heilen könnten. Es muss ferner sicher sein, dass sich die eventuell verwendeten Medikamente als unwirksam erwiesen.21
4. Die Heilung muss plötzlich erfolgen.22
5. Die Heilung muss vollständig sein.23 Es dürfen lediglich harmlose Folgeerscheinungen zurückbleiben, etwa eine Narbe.24
6. Der Heilung darf keine Krise vorausgegangen sein.25 Nach Galenus könne die Natur eine Heilung nämlich auf dreifache Weise bewirken: durch Dekubitus, durch Krise und durch einfache Remission.26
7. Die Heilung muss sich als stabil und dauerhaft erweisen.27

Diese Kriterien sind grundsätzlicher Natur und gelten daher auch heute noch, insbesondere die Kriterien plötzlich, vollständig und dauerhaft. Sie schlugen sich mithin auch im Codex Iuris Canonici von 1917 nieder, der das Kanonisationsverfahren in Can. 1999 – 2141 behandelt28, wobei in Can. 2116 §1 die Notwendigkeit von Wundern betont wird:

„Damit jemand seliggesprochen werden kann, sind außer der Tugendübung im heroischen Grade bzw. außer dem Martyrium noch Wunder notwendig, die von Gott auf die Fürbitte des Diener Gottes gewirkt wurden.“29

Dabei waren nach der Gesetzgebung von 1917 für die Seligsprechung zwei Wunder (in bestimmten Fällen auch drei oder vier, vgl. Can. 2117) erforderlich. Für die Heiligsprechung (Can. 2138) wurden nach der formalen Seligsprechung zwei und bei Seligen, die aequipollenter (gleichwertig) seliggesprochen wurden, drei Wunder verlangt. Bei den Märtyrern, deren Martyrium außer Zweifel stand, wich man hingegen von der Forderung BENEDIKTs XIV. ab, indem man keine Wunder verlangte:

„Handelt es sich aber um die Seligsprechung eines Märtyrers und ist sein Martyrium wie auch dessen Ursache materiell und formell vollkommen sicher, so wird es der Ritenkongregation überlassen, zu entscheiden, ob nicht auch schon Zeichen genügen, wenn keine Wunder vorliegen“30 (Can. 2116 § 2).

Von 1975 an begann man zunächst von einem zweiten Wunder für die Seligsprechung abzusehen, in der Folge dann auch für die Heiligsprechung.

II. DAS KANONISATIONSVERFAHREN

Die heutige Beurteilung von Wunderheilungen wird von der neuen Gesetzgebung für das Kanonisationsverfahren geregelt, die mit der Konstitution Divinus perfectionis Magister vom 25. Jänner 198331 in Kraft trat. Im neuen Codex Iuris Canonici32 , der ebenfalls 1983 geltend wurde, findet sich diesbezüglich jedoch nur die von Papst Johannes Paul II. erlassene Konstitution Divinus perfectionis Magister. Sie legt die Vorgangsweise bei der Prüfung von als Wunder angeführten Heilungen durch folgende grundsätzliche Bestimmung fest:

„II, 12) Für die Prüfung von Heilungen, die als Wunder angeführt werden, gibt es bei der Heiligen Kongregation einen Kreis von Medizinischen Fachleuten.“33
Aus diesem Kreis von Medizinern werden jeweils die fünf Mitglieder der Consulta Medica zur endgültigen Beurteilung der vorgelegten Heilung bestimmt. Nach der alten Gesetzgebung waren es sieben. In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, dass die für die Selig- und Heiligsprechung vorgelegten angeblichen Wunder nicht notwendigerweise in außergewöhnlichen Heilungen bestehen müssen, wenngleich dies mit wenigen Ausnahmen der Fall ist.
Hier soll jedoch nur von den Wunderheilungen die Rede sein. Dabei obliegt der Heiligsprechungskongregation nach der Konstitution Divinus perfectionis magister folgende Aufgabe:
„III, 14) Über behauptete Wunder befindet die Kongregation auf folgende Weise:
1. Die behaupteten Wunder, zu denen von dem dazu bestellten Berichterstatter ein Schriftsatz vorbereitet wird, werden im Kreis der Sachverständigen (wenn es sich um Heilungen handelt, im Kreis der Ärzte) geprüft; deren Stellungnahmen und Schlussfolgerungen werden in einem genauen Bericht dargelegt.
2. Hierauf müssen die Wunder in dem besonderen Kongress der Theologen und schließlich in der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe erörtert werden.
15) Die Entscheidungen der Kardinäle und Bischöfe werden dem Papst übergeben; allein ihm steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, dass den Dienern Gottes eine amtliche Verehrung in der Kirche zu erweisen ist.“34

1. Diözesanerhebung

Ein Kanonisationsverfahren nimmt seinen Ausgang mit dem diesbezüglichen Verfahren auf Diözesanebene, das durch die von der Heiligsprechungskongregation herausgegebenen Richtlinien für die Bischöfe bei den Erhebungen in Heiligsprechungsverfahren35 geregelt ist:

„32. Das Erhebungsverfahren über die Wunder ist getrennt von der Untersuchung über die Tugenden oder das Martyrium zu führen, und zwar nach Maßgabe der folgenden Normen.
33. a) Der nach Maßgabe von Nr. 5b zuständige Bischof hat, nach Entgegennahme des Gesuchs des Postulators und eines kurzen, aber präzisen Berichtes über das angebliche Wunder und der diesbezüglichen Dokumente, das Gutachten eines oder zweier Sachverständigen anzufordern.
b) Wenn er daraufhin eine rechtliche Untersuchung anordnet, hat er – nach Maßgabe der unter 15 a, 16 – 18 und 21 – 24 vorgeschriebenen Normen – entweder selbst oder durch seinen Bevollmächtigten sämtliche Zeugen zu vernehmen.
34. a) Handelt es sich um die Heilung eines Kranken, so hat der Bischof oder sein Bevollmächtigter die Hilfe eines Mediziners in Anspruch zu nehmen, der die Fragen für die Zeugen vorschlägt, damit die Sache je nach Notwendigkeit und entsprechend den Umständen geklärt werde.
b) Wenn der Geheilte noch lebt, ist er von Fachleuten zu untersuchen, damit die Dauerhaftigkeit seiner Heilung festgestellt werde.
35. Eine Abschrift dieser Erhebung ist in der Folge zusammen mit den zugehörigen Dokumenten gemäß den in Nr. 29 – 31 vorgegebenen Normen der Hl. Kongregation zu übersenden.“36

Nach Nr. 29 – 31 hat der Bischof nach Abschluss der Erhebung Seite für Seite eine Abschrift der Originaltexte mit notarieller Beglaubigung zu erstellen, diese mit dem Siegel zu versehen und in zweifacher Ausfertigung der Heiligsprechungskongregation zu übermitteln. Das Original ist im Diözesanarchiv aufzubewahren. Zudem hat der Bischof oder sein Beauftragter an den Präfekten der Kongregation ein Schreiben zu richten, worin die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Rechtmäßigkeit der Akten bestätigt werden.
Das Vorgehen der Heiligsprechungskongregation ist durch die von ihr erstellte „Geschäftsordnung“, das so genannte Regolamento, geregelt, das am 21. März 198337 als Provisorium in Kraft trat, jedoch nach wie vor Gültigkeit hat. Hinsichtlich der Wunder enthält Art. 26 folgende Richtlinien:

„§ 1. Für die Seligsprechung wird ein ordnungsgemäß approbiertes Wunder verlangt sowie eine echte fama signorum“; für die Heiligsprechung ist ein ordnungsgemäß approbiertes Wunder notwendig, das sich nach der Seligsprechung ereignet hat.
§ 2. Im Hinblick auf die Prüfung der Wunder ist das oben beschriebene Verfahren in Bezug auf die Untersuchung der Tugenden analog anzuwenden, und zwar im Einzelnen:
1. Unter Aufsicht des zuständigen Relators wird die „Positio super miraculis“ vorbereitet, die eine Darstellung der Fakten in chronologischer Reihenfolge mit dem Verweis auf entsprechende Zeugen und beigefügte Dokumente zu enthalten hat.
2. Die Positio wird von fünf Sachverständigen geprüft (wenn es sich um Heilungen handelt, von medizinischen Sachverständigen).
3. Damit ein als Wunder vorgelegter Fall der Prüfung seitens der Theologen unterzogen werden kann, ist es notwendig, dass wenigstens drei der fünf Sachverständigen eine positive Stellungnahme abgeben.
4. Wenn der Postulator mit seinen Gutachtern die negativen oder aufschiebenden Voten der amtlichen Sachverständigen für nicht gerechtfertigt hält, kann er um eine erneute Prüfung des Falles seitens einer neu zusammengesetzten Consulta nachsuchen.“38

In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass jene Ärzte, welche die außerhalb des Verfahrens gewonnenen Informationen des Postulators zwecks Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat, einer Prüfung unterzogen, von der Untersuchung des betreffenden Falles ausgeschlossen bleiben. Nicht zugelassen sind ferner jene Ärzte, die die medizinischen Berichte verfasst haben; Ärzte, die die geheilte Person behandelt haben, und solche, die zur Untersuchung des/der Betreffenden beigezogen wurden.39

Die Akten der Diözesanerhebung sind vor der Präsentation des Falles bei der Kongregation nach genauen Kritierien zu ordnen, weshalb das Dossier mit den Beweisen für das angebliche Wunder folgenden Aufbau hat:
1. Liste der einvernommenen Zeugen (mit Angabe, ob es sich um einen Zeugen „ex officio“ handelt);
2. Interrogatorien des Promotor iustitiae (Kirchenanwalt)
3. Zeugenaussagen (einschließlich jener der Experten „ab inspectione“);
4. im Verlauf der Diözesanerhebung gesammelte Dokumente (in chronologischer Abfolge);
5. sonstige Unterlagen (Gutachten des Experten von Aktorseite usw.).

Diesen Zeugenaussagen und Dokumenten, die als Summarium bezeichnet werden, also sämtliche Zeugenaussagen zusammen mit der Dokumentation enthalten, wird der chronologische Tatsachenbericht bzw. eine kurze Rekonstruktion des klinischen Falles sowie eine Kurzbiographie des betreffenden Dieners Gottes oder Seligen vorangestellt.
Dem Untersekretär der Kongregation obliegt es, die getreue Wiedergabe der Akten der Diözesanerhebung mit dem „Revisa“ (geprüft) zu versehen.

2. Begutachtung des Falles durch die „Fachexperten“

Wie bereits erwähnt, wurde bei der Kongregation ein Kollegium von Fachärzten eingerichtet, aus dem die amtlichen Gutachter für die einzelnen als Wunderheilungen angesehenen Fälle ausgewählt werden. In besonderen Fällen kann die Kongregation Gutachten weiterer Spezialisten einholen, die im Ärzteverzeichnis derselben nicht aufscheinen.
Die fachliche Begutachtung geschieht nach den Ausführungen von Mons. Fabijan VERAJA, der von 1981 bis 1993 Untersekretär, d. h. Geschäftsführer der Heiligsprechungskongregation war, auf folgende Weise:

„1. Das den Fall betreffende Dossier wird zwei Experten von Amts wegen zur Prüfung zugeteilt, die – unter Eid – ihr jeweiliges persönliches Gutachten erstellen.
Wenn mindestens ein Gutachten für die Außernatürlichkeit der Heilung spricht, werden die Gutachten gedruckt und dem genannten Dossier beigefügt.
Sodann werden weitere Gutachter (derzeit zwei) bestellt, die zusammen mit den beiden ersten und dem Vorsitzenden die Consulta Medica bilden, welche den Fall zu erörtern und über die Art der Heilung zu urteilen hat.
2. Nach dem Studium des betreffenden Dossiers treten die Experten zur Consulta zusammen, bei der jeder ein persönliches Urteil zum Fall abgibt. Es folgt eine gemeinsame Diskussion, die sehr kurz ausfallen kann, wenn sich die Nichterklärbarkeit der Heilung auf natürlichem Wege als evident erweist. Sie kann sich aber auch in die Länge ziehen. So gelangt man in einigen Fällen erst nach einer vertieften Auseinandersetzung zu den endgültigen Schlussdefinitionen.
Am Schluss der Diskussion steht die Formulierung von Diagnose, Prognose, Therapie, Art der Heilung und schließlich des Urteils über Erklärbarkeit oder Nicht-Erklärbarkeit nach medizinischem Wissensstand.
3. Der Sekretär der Consulta (ein Arzt) verfasst das Protokoll des Diskussionsverlaufs und gesondert einen Bericht über die Consulta, der gedruckt und dem Dossier beigefügt wird, es sei denn, die Schlussdefinitionen der Consulta sprechen gegen die Außernatürlichkeit der Heilung; in diesem Fall wird nicht ad ulteriora verfahren.
Wenn die Antwort der Consulta negativ ausfällt, kann der Postulator die neuerliche Begutachtung des Falles verlangen – unter der Bedingung, dass sich daraus neue Beurteilungskriterien ableiten.“40

3. Moralische Sicherheit

An dieser Stelle ist noch auf eine grundsätzliche Frage einzugehen, mit der sich jeder, der mit diesem Thema befasst ist, früher oder später konfrontiert sieht: Welche Sicherheit bieten die genannten Schlussdefinitionen einer Consulta Medica?
An sich sind Wunder, wie schon erwähnt, keine absolute Notwendigkeit (vgl. oben, Innozenz IV.), weshalb der Papst davon dispensieren kann. Werden sie aber verlangt, so ist darauf zu achten, dass nicht eine Heilung als Wunder ausgelegt wird, die nach Ansicht der Sachverständigen durch natürliche Kräfte erklärt werden kann.
So wurde von der Heiligsprechungskongregation in dieser schwierigen und entscheidenden Frage der natürlichen Erklärbarkeit oder Nicht-Erklärbarkeit stets die Meinung von Fachexperten eingeholt.41 Mit den Jahren wurde das diesbezügliche Verfahren jedoch vervollständigt, wie VERAJA zusammenfassend berichtet:

„So setzte Pius XII. am 20. Oktober 1948 innerhalb der Ritenkongregation eine „Ärztekommission“ ein, der er am 15. Dezember desselben Jahres einen speziellen „Ärzterat“ zur Seite stellte. Am 15. Juli 1959 vereinigte Papst Johannes XXIII. die beiden Instanzen in einer „Consulta Medica“ und approbierte deren Regolamento (Geschäftsordnung). Da sich im Laufe der Zeit neue Anforderungen stellten, zeichnete sich auch auf der Grundlage der Apostolischen Konstitution Sacra Rituum Congregatio vom 8. Mai 1969 die Notwendigkeit einer Revision der geltenden Normen ab. Es wurde daher ein neues „Regolamento für das Kollegium der Fachmediziner bei der Heiligsprechungskongregation erstellt“ und von Papst Paul Vl. am 23. April 1976 approbiert. Nach diesem Regolamento bestand die Consulta Medica aus sieben Mitgliedern und die Beschlüsse mussten mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden. Im Regolamento der Kongregation vom 21. März 1983, Art. 26, wurde die Consulta auf fünf Mitglieder reduziert und die erforderliche Mehrheit mit drei Ja-Stimmen festgelegt.“42

III. PRÜFUNG DES WUNDERS

Wie bekannt, wurde bei der Heiligsprechungskongregation ein Ärzteverzeichnis erstellt, aus dem zunächst die amtlichen Experten (periti ex
officio
) für eine vorhergehende Untersuchung der als Wunder angesehenen Heilungsfälle und dann die anderen Sachverständigen für die Consulta Medica ausgewählt werden. In besonderen Fällen kann die Kongregation die Gutachten weiterer Spezialisten einholen, die in ihrem Ärzteverzeichnis nicht aufscheinen. Die bei der empirischen Untersuchung der angeblichen Wunderheilung zu befolgenden Vorschriften finden sich in Art. 26 des oben angeführten Regolamento.

Nach Fabijan Veraja, der als Untersekretär der Heiligsprechungskongregation (1981-1993) mit wenigen Ausnahmen an sämtlichen Sitzungen der Consulta Medica in dem hier behandelten Zeitraum teilgenommen hat, nimmt die empirische Untersuchung konkret folgenden Verlauf:
„l. Das den Fall betreffende Dossier wird zwei Experten von Amts wegen zur Prüfung zugeteilt, die – unter Eid – ihr jeweiliges persönliches Gutachten erstellen.
Wenn mindestens eines der Gutachten für die Außernatürlichkeit der Heilung spricht, werden diese gedruckt und dem genannten Dossier beigefügt.
Sodann werden weitere Gutachter (derzeit zwei) bestellt, die zusammen mit den beiden ersten und dem Vorsitzenden die Consulta Medica bilden, welche den Fall zu erörtern und über die Art der Heilung abzustimmen hat.
2. Nach dem Studium des betreffenden Dossiers treten die Experten zur Consulta zusammen, bei der jeder ein persönliches Urteil zum Fall abgibt. Es folgt eine gemeinsame Diskussion, die sehr kurz ausfallen kann, wenn eine Heilung auf natürlichem Wege offenkundig nicht erklärbar ist. Die Debatte kann sich aber auch in die Länge ziehen. So gelangt man in einigen Fällen erst nach vertiefter Auseinandersetzung zu den endgültigen Schlussdefinitionen.
Am Schluss der Diskussion steht die Formulierung von Diagnose, Prognose, Therapie, Art der Heilung und schließlich des Urteils über Erklärbarkeit oder Nicht-Erklärbarkeit nach medizinischem Wissensstand.
3. Der Sekretär der Consulta (ein Arzt) verfasst das Protokoll des Diskussionsverlaufs und gesondert einen Bericht über die Consulta, der gedruckt und dem Dossier beigefügt wird, es sei denn, die Schlussdefinitionen der Consulta sprechen gegen die Außernatürlichkeit der Heilung; in diesem Fall wird nicht ad ulteriora gegangen.
Wenn die Antwort der Consulta ungünstig ausfällt, kann der Postulator die neuerliche Begutachtung des Falles verlangen – unter der Bedingung, dass sich daraus neue Beurteilungskriterien ableiten.“43
Die Beurteilung der einzelnen Fälle erfordert höchste Kompetenz und wissenschaftliche Verantwortung seitens der Fachexperten der Consulta Medica (C. M.), wie beim internationalen „Colloquium medicorum“ der Heiligsprechungskongregation zum Ausdruck gebracht wurde, das am 19. November 1988 im Vatikan unter Teilnahme der Mitglieder der Consulta Medica und des internationalen Ärztekomitees von Lourdes stattfand. In seiner Einführung, die vom Osservatore Roman am 3. Dezember 1988 auf S. 4 veröffentlicht wurde, wies der Präfekt der Kongregation, Kard. Angelo Felici, darauf hin, dass die Anerkennung eines Wunders Aufgabe der Glaubensentscheidung sei, die jedoch eine interdisziplinäre Untersuchung voraussetze.
Unter diesem Gesichtspunkt wurde auch die Aufgabe der Experten der Consulta Medica behandelt. So sagte man auf dem Hintergrund der oben angeführten Kriterien von Prospero Lambertini,44 „dass die Aufgabe der Fachexperten der C. M. darin bestehe, jeden Aspekt der ihnen vorgelegten klinischen Fälle zu untersuchen, um den Verlauf der Heilung eines einzelnen Krankheitsprozesses aufzuzeigen.
Bei der Definition der Art der Heilung entscheidet jeder der Experten nach bestem Wissen und Gewissen, also bei voller Klarheit des Geistes, in absoluter Überzeugung und in vollkommener Freiheit des Urteils. Diese volle Klarheit muss sich selbstredend auf ein eingehendes Studium des gerichtsmedizinischen Verfahrens gründen, dessen vorhandenes Aktenmaterial ihm zur eingehenden Prüfung vorgelegt wird. Die Abfassung der Begutachtung, d. h. des gerichtsmedizinischen Urteils, erfolgt vor der Versammlung der C. M. und ermöglicht so eine Beurteilung sämtlicher Aspekte des Falles.“45

1. Allgemeine Einordnung des Falles

Bei der allgemeinen Einordnung des Falles, „gilt es zu bedenken, dass es sich um einen historischen Fall handelt, also um eine Heilung, die in unserem oder in einem früheren Jahrhundert geschah. So hat die C. M. auch Heilungsfälle beurteilt, die bereits in vergangenen Jahrhunderten erfolgten. In solchen Fällen sind vor allem die jeweiligen Zeit- und Ortsumstände, die Gutachten der Ärzte, die Zeugenaussagen und die damalige Vorgangsweise besonders zu berücksichtigen. Es darf aber gesagt werden, dass selbst hier die genaue Beurteilung aller Aspekte eine sichere Definition der Art der Heilung zulässt.
Auch bei Heilungsfällen, die zu Beginn dieses Jahrhunderts auftraten, ist es möglich, sämtliche Eigenheiten des Falles ziemlich genau zu rekonstruieren.
Ein weiterer Aspekt im Hinblick auf die Einordnung des Falles betrifft den Ort, an dem sich die Heilung ereignet hat. So umfasst die Erfahrung der C. M. in der Tat Heilungen, die sich in verschiedenen Nationen der Erde, auf verschiedenen Kontinenten und in den verschiedensten Umgebungen, vom kleinsten Dorf bis zur Großstadt, ereigneten.“ (Cortesini)
All das erfordert eine angemessene und ausführliche Beurteilung der Elemente, die der C. M. zur Verfügung stehen. So muss eine Heilung, die beispielsweise in Afrika, Amerika, Asien, Australien oder Europa erfolgte, jeweils im Kontext der spezifischen Umgebungssituation untersucht werden.

2. Diagnose

Nach Abwägen der allgemeinen Einordnung des Falles vom geschichtlichen und sozialen Standpunkt aus geht man zur Definition der Diagnose über.
„In diesem Zusammenhang muss vorausgeschickt werden, dass die Consulta in ihrer Praxis mit allen Teilgebieten der Pathologie schon einmal befasst war, von der Traumatologie bis zur Orthopädie, von der Augenheilkunde bis zur Dermatologie, von der Onkologie bis zur Kardiologie.“ Cortesini)
Von äußerster Wichtigkeit ist für die C. M. in diesem Kontext eine wissenschaftlich möglichst exakte und vollständige Formulierung der Diagnose. „Sie bildet nämlich den Ausgangspunkt der Diskussion über die Art der Heilung. Aus ihr leitet sich die Definition der Prognose ab. Dies erfordert bei den Experten, denen der klinische Fall zur Beurteilung anvertraut wird, ein Höchstmaß an Spezialisierung. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen keine absolut sichere, sondern lediglich eine präsumtive Diagnose erlauben, wo man sich mit Wahrscheinlichkeitsbegriffen behelfen muss. In solchen Fällen lässt sich bei den Mitgliedern der C. M. unter Einbeziehung der sicheren Elemente in die Formulierung der Diagnose, wie etwa des klinischen Zustandes des Patienten (z. B. irreversibler Schock), immer ein begründeter Konsens erreichen; diese Elemente ermöglichen die Erstellung einer infausten Prognose, was für die Definition der Art der Heilung sehr wichtig ist.“ (Cortesini)
Eine genaue Analyse der Diagnosen der C. M. zeigt, dass es keine Prävalenz dieser oder jener Pathologie gibt, sondern dass die diesbezüglichen Heilungen sämtliche Bereiche der Pathologie betreffen. „Es handelt sich in diesem Zusammenhang beispielsweise um Fälle klinisch Toter, die über kurz oder lang nach Feststellung des Todes auf der Grundlage klinischer Parameter wieder zum Leben zurückkehrten, um schwere Komazustände (Koma IV. Grades), um starken organischen Verfall aufgrund neoplastischer Kachexie oder um eine schwächende septische Erkrankung, welche die Spendung der Krankensalbung und in einigen Fällen sogar Vorbereitungen für die Totenwache nahe legten; es sind dies sicherlich Situationen einer infausten Prognose quoad vitam. Manchmal jedoch, wie im Falle einer Augenerkrankung, handelt es sich um eine Prognose infausta quoad valetudinem. Fest steht jedenfalls, dass eine Wunderheilung eine infauste Prognose voraussetzt, entweder äußerst reserviert quoad vitam oder, je nach Fall, quoad valetudinem.“ (Cortesini)

3. Therapie

Der dritte Aspekt, der von der C. M. in Betracht gezogen wird, ist die durchgeführte Therapie. „Wir halten diesen Aspekt für sehr wichtig, und in der Tat konzentrierte sich die Diskussion der C. M. häufig auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Therapie. Eine Therapie kann nämlich angemessen sein – wobei dieser Begriff auch auf die Zeit, in der die Therapie angewandt wurde, und auf die Medikamente oder die damals verwendeten chirurgischen Methoden bezogen werden kann – und sich dennoch als wirkungslos erweisen.
Derlei Beurteilungen erfordern große Abgewogenheit und reiche Erfahrung seitens der C. M. Und hier müssen wir sagen, dass man sich bei der Wahl ihrer Mitglieder in einem besonderen Fall, der eine präzise Beurteilung therapeutischer Aspekte erfordert – vor allem bei akuten oder chronischen Infektionen – der besten einschlägigen Experten Italiens bediente, die bei der Lösung komplexer Beurteilungsprobleme der eingesetzten medizinischen Therapie von großem Nutzen waren.
Einen besonderen Aspekt stellt die onkologische Therapie dar. So wurden Fälle untersucht, wo bei lokalisierten oder systemischen malignen Neoplasien speziell kombinierte Behandlungsweisen aus Chirurgie, Strahlen- und Chemotherapie zur Anwendung kamen. Die Onkologen unter den Mitgliedern der C. M. sahen sich mit Fällen konfrontiert, die sehr genau geprüft wurden, indem man den jeweiligen Fall mit der internationalen Erfahrung in großen Statistiken verglich, um die gegebene klinische Entwicklung von Daten aus der Literatur klar abzugrenzen.
Von besonderer Bedeutung ist nicht nur die Beurteilung des Typs der verabreichten Pharmaka, sondern auch ihrer Dosierung und hier sowohl der Einzel- als auch der Gesamtdosis des vom Patienten eingenommen Medikaments. Auf Grundlage dieser Daten wird von der C. M. ein Urteil über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Therapie gefällt. Dieses Urteil ist von entscheidendem Wert für den vierten Aspekt der rechtsmedizinischen Bewertung, nämlich die Art der Heilung.“ (Cortesini)

4. Art der Heilung

Das Urteil über die Art der Heilung, d. h. darüber, dass der Kranke geheilt wurde, wenngleich dies wissenschaftlich gesehen gar nicht möglich war, bildet den Kernpunkt in der Beurteilung einer so genannten Wunderheilung.

a) Plötzlichkeit

Bei der detaillierten Analyse der Art der Heilung „gilt das besondere Augenmerk dem Umstand, wie schnell diese vor sich gegangen ist: hier müssen Plötzlichkeit oder extreme Raschheit erkennbar sein, was einem Verlauf von wenigen Stunden gleichkommt.“ (Cortesini)
„Der Faktor Plötzlichkeit bezieht sich hier auf das Verschwinden von beispielsweise übelriechenden Wunden, auf das Wiedereinsetzen der Sehkraft, den abrupten Stillstand starker, unstillbarer Blutungen, das Verschwinden einer akuten Bauchfellentzündung, von angeborenen Missbildungen der Fußknochen, auf die Rückkehr des Bewusstseins bei klinisch toten Personen oder Patienten in tiefem zerebralen Koma. Die Plötzlichkeit der Heilung wird durch Röntgenaufnahmen dokumentiert, die das Verschwinden von Geschwülsten, Knochenverletzungen oder tuberkulösen Kavernen innerhalb weniger Stunden zeigen. Sie gründet sich ferner auf die zahllosen Zeugenaussagen, die beim kanonischen Verfahren gesammelt werden. Über diesen Punkt muss es ein einstimmiges oder mehrheitlich begründetes Gutachten im Rahmen der C. M. geben.“ (Cortesini)

b) Vollständigkeit

Die Vollständigkeit der Heilung wird durch die nachfolgenden Untersuchungen mit ihrem ganzen klinischen Apparat sichergestellt. „Wir können sagen, dass die Wunderheilung eine Reihe von klinischen, röntgenologischen, technischen und auf Laboranalysen begründeten pathognomonischen Elementen beinhaltet. Häufig handelt es sich um eine unerklärliche restitutio ad integrum. Ein Wunder ist auch die anatomische und funktionale Wiederherstellung eines stark veränderten Körperteiles.
In einigen Fällen können Spuren der Krankheit oder Verletzungen zurückbleiben, die jedoch auf die anatomisch-funktionale Genesung und vor allem auf die klinische Heilung keinerlei Einfluss haben. Die strenge wissenschaftliche Untersuchung der geheilten Person dient zur Untermauerung der Vollständigkeit der Heilung, indem nach objektiven Anhaltspunkten gesucht wird, die diese bestätigen. Subjektive Aspekte einer wiederhergestellten Gesundheit allein reichen nicht aus.“ (Cortesini)

c) Dauerhaftigkeit

Der letzte Aspekt betrifft den Fortbestand bzw. die Dauerhaftigkeit der Heilung und ist „leichter nachzuweisen, doch muss man auf manchen Gebieten der Pathologie, etwa in der Onkologie, mindestens zehn Jahre warten, um eine sichere Aussage über die Stabilität der Heilung machen zu können.“ (Cortesini)

5. Bericht

Wie bereits erwähnt, verfasst der Sekretär der Consulta Medica das Protokoll über deren Verlauf und erstellt zudem im Falle positiver Schlussdefinitionen den Bericht über die Consulta, der gedruckt und der Positio beigefügt wird, wie man aus der Reproduktion des Index der einzelnen Positio in diesem Band ersehen kann.
Diesen Berichten, die hier vom Zeitpunkt der Approbation des neuen Regolamento an (21. März 1983) dokumentarisch wiedergegeben sind, werden nicht nur jeweils Kurzbiographien und Bilder der betreffenden Seligen vorausgeschickt, sondern auch die Reproduktionen von Titelblatt und Index der betreffenden Positio super miracolo, um aufzuzeigen, dass der einzelne Bericht lediglich den 4-12 Seiten umfassenden Schlussteil einer Positio ausmacht, die ihrerseits mehrere hundert Seiten mit getrennter Nummerierung der einzelnen Faszikel umfassen kann, welche im Allgemeinen folgendermaßen strukturiert sind:
Conspectus biographicus – Informatio – Decretum super validitate Processum – Tabella Index-Testium – Fatispecies chronologica – Summarium – Iudicium medicum-legale – Relatio Consultae Medicae.  

IV. RECHTSMEDIZINISCHES GUTACHTEN

Zur Veranschaulichung des Gesagten möge die Wiedergabe des rechtsmedizinischen Gutachtens im Fall Athialil durch die Consulta Medica dienen. Die Darlegung des Falles enthält die Biographie der betreffenden Dienerin Gottes, das Titelblatt und die Inhaltsangabe, das veröffentlichte Dossier der Positio super Miraculo sowie den Bericht über die Consulta Medica.

1. Alfonsa von der Unbefleckten Empfängnis

Die Selige Alfonsa von der Unbefleckten Empfängnis, Anna Muttathupadathu (1910 – 1946), Profess-Schwester der Kongregation der Klarissen des Dritten Ordens des hl. Franziskus, deren Fürbitte die unten geschilderte Heilung zugeschrieben wird, wurde am 19. August 1910 in Kudamaloor in der Region Apookara, Diözese Changanacherry (Indien), als Tochter einer alten, vornehmen Familie (Muttathupadathu), die letzthin allerdings große finanzielle Einbußen ertitten hatte, geboren. Die Geburt war von einem schweren Unfall der Mutter überschattet, die im 8. Monat ihrer Schwangerschaft auf einer Matte im Vorraum des Hauses schlief und dabei von einer Schlange, die sich an ihren Hals legte, abrupt aus dem Schlaf gerissen wurde: sie war darüber so erschrocken, dass sie wenige Tage später in einer Frühgeburt ein Mädchen zur Welt brachte, das den Namen Annakutty erhielt; drei Monate später starb die Mutter.
Die kleine Annakutty verbrachte ob des Fehlens der Mutter eine traurige Kindheit, die durch ihren Aufenthalt bei der Großmutter für einige Zeit erhellt wurde. Nach Erreichen des Schulalters im Jahre 1917 besuchte Annakutty die öffentliche Schule von Apookara. In Ermangelung einer katholischen Schule musste sie die hinduistische Schule besuchen. Nach Beendigung des ersten Zyklus übersiedelte das Mädchen, da es dort keine weitere Schulen gab, nach Muttuchira in das Haus ihrer Tante, Anna Murickal; diese begann jedoch schon bald, das Mädchen zur Heirat zu drängen, so dass Annakutty einen schweren Unfall provozierte, bei dem sie sich mehrere Verbrennungen an den Beinen zuzog – in der Hoffnung, dass die Tante dadurch von ihren Heiratswünschen Abstand nehme.
Nach Wiederaufnahme der Studien nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung legte Annakutty 1927 die Prüfungen ab und trat 1928 in die Kongregation der Klarissen vom Dritten Orden des hl. Franziskus in Bharananganam ein, wo sie mit dem Namen Sr. Alfonsa von der Unbefleckten Empfängnis bedacht wurde. Die Zulassung zum Noviziat musste jedoch aufgrund einer sich lange hinziehenden Krankheit zunächst verschoben werden. Erst 1935 konnte sie in das Noviziat von Changanacherry eintreten, wo sie am 12. August 1936 die ewige Profess ablegte. Für kurze Zeit konnte sich Sr. Alfonsa dem Volkschulunterricht widmen, doch hinderte sie das neuerliche Auftreten von Schmerzen, unter denen sie von 1930 – 1946 litt, an einem normalen Leben. Sr. Alfonsa starb am 28. Juli 1946 im Konvent der Klarissen in Bharananganam. Am 13. April 1957 wurden ihre körperlichen Überreste in die Pfarrkirche überführt.
Am 8. Februar 1986 wurde Sr. Alfonsa von Papst Jobannes Paul II. in Kottayam in Indien selig gesprochen.

2. Positio Super Miraculo

Die Positio super Miraculo der Heilung, die der Fürsprache Sr. Alfonsas von der Unbefleckten Empfängnis zugeschrieben wird und von den Aktoren der Causa dem Urteil der Heiligsprechungskongregation zwecks Anerkennung der Unerklärbarkeit beigelegt wurde (Abb. 1), weist folgende Struktur auf (Abb. 2) und schließt mit dem Bericht der Consulta Medica, der hier in der Übersetzung nach dem Original vorgelegt wird:

Bericht

über die Sitzung der Consulta Medica der Heiligsprechungskongregation
vom 6. Dezember 1984
zum vorgelegten klinischen Fall für die Seligsprechung der oben genannten
Ehrw. Dienerin Gottes

Am 6. 12. 1984 versammelte sich um 10.30 Uhr im Kongress-Saal der Heiligsprechungskongregation die Consulta Mediea zur Beurteilung der Heilung von Thomas Abraham Athialil.
Die Sitzung fand in Anwesenheit S. E. Mons. Traiano Crisan, Sekretär der Heiligsprechungskongregation, des Rev.mo Mons. Fabijan Veraja, Untersekretär, und des Rev.mo Anton Petti, Generalglaubensanwalt, statt.
Die Consulta Medica bestand aus dem Präsidenten, Prof. Raffaello Cortesini-Finali, Dr. Bonatti Anton, Prof. Ortona Alois und Prof. Gatta Fabrizio. Abwesend wegen Indisposition Prof. Giunchi Josef.
Sekretär: Dr. MarcellusMeschini.
a) Sachverhalt
Thomas Abraham Athialil kam am 1. Oktober 1936 in einer normalen Entbindung zur Welt. Von Geburt an waren die Missbildungen, die er aufwies, für jeden offensichtlich: an beiden Beinen kongenital verdrehte Füße. Als das Kind zu gehen begann, berührte es den Boden jeweils mit dem Fußrücken. Es gibt sehr viele nichtfachliche Zeugen, die übereinstimmend von dieser Deformierung berichten, und auch die Ärzte, die den Kleinen untersuchten, bestätigen, dass die Missbildung hochgradig, bilateral und von Geburt an gegeben war. Es wurde jedoch keine chirurgisch-orthopädische Behandlung vorgenommen (man beschränkte sich auf das Auflegen von Pfauenfett.) Da man die Krankheit sich selbst überließ, wurden die angeborenen Anomalien durch das Gehen schließlich irreversibel.
Am 27. 1. 1947 organisierten die Familienmitglieder des verkrüppelten Jungen eine Pilgerreise zum Grab der Dienerin Gottes Alfonsa von der Unbefleckten Empfängnis. In der Nacht vom 29. zum 30. Jänner 1947 verschwand die Deformation und der Bub konnte normal zur Schule gehen. Alle Zeugenaussagen stimmen in der Feststellung überein, dass die Heilung plötzlich, vollständig und dauerhaft war. Dies wurde von den ärztlichen Gutachtern „ab inspectione“ bestätigt, die lediglich leichte Modifizierungen der Fußsohlen und Fußrücken feststellten, welche auf die vorangegangene schwere Missbildung zurückzuführen waren; die normale Funktionalität war jedoch voll gegeben.

b) Rechtsmedizinische Gutachten
Der Präsident der Consulta Medica bringt im Namen aller Mitglieder sein Bedauern über den plötzlichen Tod des Kollegen Mario Costici zum Ausdruck, dessen Gutachten wegen ihrer klaren und sorgfältigen Formulierung, hervorgegangen aus einer breiten wissenschaftlichen Kenntnis und einer überaus langen Erfahrung im Bereich der Kinderorthopädie, hochgeschätzt waren. An die Stelle des Verstorbenen trat Prof. Fabrizio Gatta.

1. Experte: Es handelte sich um eine angeborene Deformierung, die durch fachliche wie nichtfachliche Zeugen leicht objektivierbar war. Aufgrund der Rückständigkeit des Landes (es gab nicht einmal elektrisches Licht) fehlten die radiologischen Untersuchungen. Das Wunderbare an dem Ereignis in der Nacht vom 29. zum 30. Jänner 1947 besteht nicht nur in der Schnelligkeit, mit der sich die Heilung vollzog, sondern auch in der Tatsache, dass bei so tiefsitzenden Deformierungen die Knochenveränderungen irreversibel sind (vor allem bei Sprung-, Kahn- und Fersenbein) und sich unter dem Gewicht und durch das Gehen noch verstärkten. Das Fußgewölbe ist selbst nach orthopädischen Operationen nicht völlig wiederherzustellen. Im vorliegenden Fall gab es keinerlei Eingriff und die Rückkehr zur anatomisch-funktionalen Normalität erfolgte, nach Anrufung der Dienerin Gottes, im Verlauf der genannten Nacht auf eine Weise, die natürlich nicht zu erklären war. Die 1981, 31 Jahre nach der Heilung, durchgeführten Kontrollen veranlassen zu der Überzeugung, dass diese vollständig und definitiv war und mit menschlichem Wissen nicht erklärbar ist.
2. Experte: Das Kind kam problemlos zur Welt, doch merkten die Hebamme und die Mutter des Kleinen (wie dann auch die Verwandten und Besucher) sofort, dass das Kind beide Füße verdreht hatte. Die ersten Lebensjahre waren besonders mühselig, weil der Kleine den Boden mit den Fußrücken berührte, die Fußsohlen waren nach innen gerichtet, die Fersen gingen nicht am Boden an und die Zehen waren gekrümmt.
Die Diagnose birgt keinerlei Zweifel, auch nicht darüber, dass es sich um eine angeborene und tiefsitzende Missbildung handelte. Die Prognose war infaust „quoad valetudinem“, denn die Deformierung musste sich, sofern nichts dagegen unternommen wurde, notgedrungen verschlechtern. Über die Vollständigkeit und Endgültigkeit der Heilung gibt es zahlreiche Zeugenaussagen, auch von Ärzten: eine Kontrolle wurde 34 Jahre nach der Heilung durchgeführt.
Das Ereignis lässt sich nach menschlichem Wissen nicht erklären.

c) Gutachten der anderen Mitglieder und gemeinsame Diskussion
Der Rest der Consulta Medica stimmte mit den Aussagen der beiden Experten „ex officio“ hinsichtlich der Möglichkeit, trotz mangelnder radiologischer Untersuchungen vor der Heilung zu einer sicheren Diagnose zu gelangen, überein. Auch Vollständigkeit und Endgültigkeit wurden von allen Mitgliedern der Consulta Medica als Besonderheiten des Ereignisses anerkannt, um einen Fall zu beschreiben, der aufgrund des nachweislichen Fehlens jedweder Therapie nicht natürlich erklärt werden kann.
Da sich in der Beurteilung seitens der einzelnen Mitglieder der Consulta Medica grundsätzlich sofort völlige Übereinstimmung abzeichnete, war es möglich, nach kurzer Diskussion zu folgenden Definitionen zu gelangen.

d) Schlussdefinitionen
Diagnose
: „Beide Füße kongenital verdreht, tiefsitzende Missbildung, in der Form varus-equinus-adductus-supinatus“ (4 von 4).

Prognose: Infaust quoad sanationem ohne angemessenen Eingriff“ (4 von 4).
Therapie: „Nicht gegeben“ (4 von 4).
Art der Heilung: „Plötzlich, vollständig, dauerhaft, nicht erklärbar auf der Grundlage gängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse“ (4 von 4)

Der Sekretär                                                                                                        Der Präsident
DR. Marcellus MESCHINI                                                                   PROF. RAFFAELLO CORTESINI-FINALI

Nr. 270 / 601
Romae, die 7-I-1985                                                                                                              REVISA
TRAIANUS CRISAN
a Secretis „46

V. THEOLOGISCHE BEGUTACHTUNG

Nachdem der Bericht über die Consulta Medica im Druck vorliegt, wird das gesamte Dossier zur theologischen Begutachtung weitergeleitet.

1. Begutachtung des Falles durch die Theologenkonsultoren

Die Theologenkonsultoren treffen sich nach Studium des Falles und Abfassung der entsprechenden Urteile in einem Congressus peculiaris, um den Fall zu erörtern. Ihre Aufgabe ist hierbei eine zweifache:

Abb. 3: Thomas Abraham Athialil

a) Bestätigung des Wundercharakters der Heilung, die von den Sachverständigen als nach medizinischem Wissen nicht erklärbar eingestuft wurde.
Hat die Consulta Medica die Heilung einstimmig für natürlich nicht erklärbar befunden, können die Theologen, unter Beachtung aller Gegebenheiten, unter denen das Ereignis zustandekam, die Heilung leichter einem außergewöhnlichen Einwirken Gottes zuschreiben, als wenn nur die relative Mehrheit vorliegt. Hier müssen die äußeren Umstände ein zusätzliches Gewicht haben.
b) Bestätigung des kausalen Zusammenhangs der Anrufung des Dieners Gottes bzw. des Seligen mit dem wundersamen Ereignis, um das Wunder der Fürsprache desselben zuschreiben zu können.
Anhand der von den Zeugen geschilderten Umstände ist dieser Zusammenhang zwischen der Anrufung der Dieners Gottes bzw. des Seligen und dem wunderhaften Ereignis am einfachsten dann herzustellen, wenn auf die Anrufung plötzlich die Heilung folgt, die mit natürlichen Mitteln nicht zu erklären ist.

a) Heilung

Beim angeführten Fall ist der Zusammenhang zwischen Anrufung und Heilung wie folgt dokumentiert:
Sr. Alfonsa stand schon bei ihrem Tod am 28. Juli 1946 im Ruf der Heiligkeit. Daher setzten die Verwandten und Eltern von Thomas Abraham Athialil, nachdem sie für ihren Sohn auch von der Medizin keine Hilfe mehr erwarten konnten, ihre letzte Hoffnung auf Sr. Alfonsa.
Es war vor allem die Großmutter von Thomas, die an eine Wallfahrt zum Grab von Sr. Alfonsa in Bharananganam dachte.
Am 27. Jänner 1947 machte Thomas diese Wallfahrt zusammen mit seinem Vater und anderen Familienangehörigen. Sie besuchten das Grab und das Zimmer der verstorbenen Schwester im Kloster der Klarissen. Dann kehrten alle mit einem Fahrzeug nach Hause zurück. An Thomas‘ Füßen hatte sich nichts geändert; er aber betete von da an ständig um seine Heilung47 , worüber er in der Zeugenaussage wie folgt berichtet:
„Als ich am Abend des 29. Jänner 1947 zu Bett ging, waren meine Füße wie früher im selben deformierten Zustand. Als ich am folgenden Morgen aufstand und ins Bad ging, bemerkte meine Tante, dass die Füße geheilt waren, und sagte es meinem Großvater. Erst da wurde mir bewusst, daß meine Füße gesund waren. (Abb. 3)
Meine Eltern und ich – wir freuten uns sehr über die Heilung und dankten Schwester Alfonsa.„48

b) Beurteilung

Abb. 4: Sr. Alfonsa (Anna Muttathupadathu von der Unbefleckten Empfängnis)

Während für die ärztlichen Fachexperten vor allem die klinische Dokumentation zählt, sind für die Theologen zur Begutachtung des Falles in erster Linie
die Augenzeugenberichte von Bedeutung, die im Verlauf der Diözesanerhebung gesammelt wurden. Sie setzen sich daher berechtigterweise auch mit dem Wert des Beweisapparates auseinander. Aus diesem Material muss der Zusammenhang mit der Anrufung des Dieners Gottes bzw. des Seligen offensichtlich werden. Dieser Beweis kann nur als Indizienbeweis erbracht werden, da ein Kausalzusammenhang im empirischen Sinne zwischen immanentem Ereignis und transzendenter Einwirkung aufgrund seiner Raum-Zeit- bzw. Materie-Gebundenheit grundsätzlich nicht möglich ist.
Der hier im Fall Thomas Abraham Athialil dokumentierte Zusammenhang von Anrufung und Heilung ist jedoch nicht zu leugnen. Ob nun tatsächlich Alfonsa die Heilung bewirkt hat, ist letztlich nicht zu beweisen, weil wir keine jenseitige Kontrolle machen können. Aus dem gleichen Grund ist aber auch ein Gegenbeweis nicht anzutreten.
Die von den Theologenkonsultoren gemachte Annahme, dass die Heilung von Thomas durch die Fürbitte der Dienerin Gottes Alfonsa erfolgte, ist indizienhaft untermauert und logisch nachvollziehbar.
Hier kommt nämlich die einleitend bei der Darlegung von Heiligkeit und Heiligenverehrung erwähnte theologische Auffassung zum Tragen, wie sie auch der hl. THOMAS von Aquin vertrat und die einen Grundgedanken der Heiligsprechung darstellt: dass nämlich Gott zum Beweis der Heiligkeit einer verstorbenen Person ein Wunder wirken kann.49

2. Prüfung des Falles durch Kardinäle und Bischöfe

Nachdem die Gutachten der Theologenkonsultoren im Druck vorliegen und der Positio super miraculo beigefügt sind, wird über den Fall in einer Congregatio ordinaria der Kardinäle und Bischöfe, die Mitglieder der Heiligsprechungskongregation sind, beraten. Vorher wird vom Präfekten des Dikasteriums für die betreffende Causa ein Referent ernannt, der über den Fall berichtet, worauf die einzelnen Mitglieder dann ein persönliches Urteil abgeben.

3. Urteil des Papstes

Im Anschluss daran informiert der Präfekt der Heiligsprechungskongregation den Papst über das Ergebnis der Congregatio ordinaria. Dem Papst ist das letzte Urteil vorbehalten.
Bei Approbation der Beschlussfassung der Congregatio ordinaria durch den Papst ordnet dieser den Erlass des diesbezüglichen Decretum super miraculo an. Damit wird die wissenschaftlich für nicht erklärbar erachtete Heilung zur Wunderheilung.

VI. WUNDERHEILUNG

Bei der Wunderheilung ist somit grundsätzlich zwischen Heilungsvorgang und Heilungsverursachung zu unterscheiden.

1. Heilungsvorgang

Der Heilungsvorgang muss sich in Beachtung aller bekannten therapeutischen Möglichkeiten medizinischer wie psychischer Natur als nicht erklärbar erweisen, und zwar aus Beweisgründen. Denn grundsätzlich könnte auch eine Heilung, die sich anscheinend als erklärbar erweist, ein Wunder sein, doch wären diesbezüglich überzeugende Beweise der Zeichenhaftigkeit kaum möglich. Dennoch besagt auch die Unerklärbarkeit nach den gegebenen wissenschaftlichen Kenntnissen nicht notwendigerweise, dass es sich um ein übernatürliches Phänomen handelt. Alle wahrnehmbaren Erscheinungsformen, selbst wenn sie zur Zeit oder vielleicht auch immer wissenschaftlich unerklärbar bleiben, sind natürlich. Schließlich geht es beim Phänomen der wahrnehmbaren außergewöhnlichen Heilung nicht nur um den Heilungsprozess, sondern auch um die Erhaltung der wiederhergestellten Gesundheit. Diese wird durch die vorhandenen natürlichen Kräfte gewährleistet.

Diese natürlichen Kräfte weisen mindestens eine vierfache Konturierung auf, die ich mit Physis oder Kräfte der Natur, Bios oder Kräfte des lebenden Organismus, Psyche oder Fähigkeit zu Empfinden und Fühlen, sowie Pneuma oder Fähigkeit zur Bildung von Allgemeinbegriffen, zu Reflexion, Kreativität und Weisheit zu bezeichnen pflege.

Das harmonische Zusammenspiel von Physis, Bios, Psyche und Pneuma bewirkt die Gesundheit des Menschen. Eine Störung dieser Harmonie bedeutet Krankheit, wobei diese Störung auch durch die Erkrankung nur einer dieser Wirkkräfte bedingt sein kann. Im Falle der Wunderheilungen stehen vor allem die Störungen des Bios und der Physis im Mittelpunkt der Betrachtung, zumal die Heilungen derartiger Störungen objektiv fassbar sind, während hingegen Beeinträchtigungen der Psyche und des Geistes wegen der Komplexität ihrer Struktur kaum greifbar und noch weniger objektivierbar sind. Aus diesem Grunde werden bei den Heiligsprechungsverfahren Heilungen von psychischen und geistigen Störungen, so außergewöhnlich sie auch sein mögen, nicht aufgegriffen. Selbst organische Störungen, die sich als psychosomatische Reaktion deuten lassen, werden aus den genannten Gründen nicht behandelt.

2. Heilungsverursachung

Die Mobilisierung der genannten Kräfte zur Heilung, also die Heilungsverursachung, könnte in ihrer Erstursache und spezifischen Ausrichtung hingegen auch übernatürlich, d. h. göttlichen Ursprungs sein. Eine Heilung, deren Erstursache im Sinne der Mobilisierung der natürlichen Kräfte in Richtung spezifischer Harmonisierung übernatürlichen Urprungs ist, wird als Wunderheilung bezeichnet.

3. Übernatürlichkeit

Damit ist auch gesagt, dass die Übernatürlichkeit in der Verursachung und nicht im Phänomen gelegen ist, das außergewöhnlich sein kann, aber als Phänomen immer natürlich ist. Es gibt keine übernatürlichen Phänomene, wohl aber kann es übernatürlich verursachte Phänomene geben.
Die Beurteilung der übernatürlichen Verursachung erfolgt auf der Basis der wissenschaftlichen Unerklärbarkeit des Phänomens und des evidenten Zusammenhangs des Eintretens besagten Phänomens mit dem Transzendenzbezug in Form eines Gebetes bzw. einer Anrufung.

Während die wissenschaftliche Unerklärbarkeit des Phänomens, d. h. hier der Heilung, von der Consulta Medica anhand der vorliegenden klinischen Daten ausgesprochen wird, erfolgt der Erweis des Zusammenhanges des Phänomens, d. h. hier der Heilung, mit dem Transzendenzbezug in Form eines Gebetes bzw. einer Anrufung anhand der vorliegenden Zeugenaussagen durch die Theologenkonsultoren in der Congregatio particularis.

Die Gutachten der beiden Prüfungsinstanzen werden dann von den zuständigen Bischöfen und Kardinälen, wie schon erwähnt, in der Congregatio ordinaria beurteilt. Die Beschlussfassung wird dem Papst vorgelegt. Bei Approbation dieser Beschlussfassung der Congregatio ordinaria durch den Papst ordnet dieser den Erlass des dieszbezüglichen Decretum super miraculo an, womit die wissenschaftlich nicht erklärbare Heilung zur Wunderheilung wird, d. h. bewirkt bzw. mitverursacht durch transzendenten Einfluss bzw. auf die Fürbitte des betreffenden Dieners Gottes oder Seligen.

4. Wunderheilung

„Wunderheilung“ bei Heiligsprechungsverfahren bezeichnet eine wissenschaftlich nicht erklärbare Heilung im erwiesenen Zusammenhang mit der Anrufung eines Dieners Gottes oder Seligen.

VII. SELIG- UND HEILIGSPRECHUNG

Mit der Anerkennung des der Fürsprache des Dieners Gottes oder Seligen zugeschrie benen Wunders ist der Weg frei zu dessen Seligsprechung bzw. heiligsprechung

In den Gesetzesdokumenten von 1983 (Apostolische Konstitution Divinus perfectionis Magister, Normae und Decretum generale) wird die Selig sprechung zwar nicht ausdrücklichi genannt, doch ist in Nr. 15 der Aposto­ lischen Konstitution der allgemeine Grundsatz angeführt, demzufolge es allein dem Papst vorbehalten bleibt, über die Ausübung des öffentlichen kirchlichen Kultes eines Dieners Gottes zu entscheiden, dessen heroische Tugenden (oder Martyrium) und Wunder anerkannt wurden. Der öffentliche kirchliche Kult kann auf einige bestimmte Orte be­schränkt werden.

  1. Seligsprechung

Die erste päpstliche Erlaubnis zu einem öffentlichen Kult wird Seligsprechung genannt. Sie besteht darin, dass der Diener Gottes nunmehr als „Seliger“ bezeichnet und zu seiner Ehre an seinem Gedenktag eine Messe gefeiert und das Brevier gebetet wird.

2. Heiligsprechung

Wird der Kult für die Gesamtkirche vorgeschrieben, handelt es sich um eine Heiligsprechung. Der mit der Heiligsprechung vorgeschriebene Kult verpflichtet alle Gläubi­ gen zur Anerkennung der Heiligkeit des betreffenden Dieners Gottes, jedoch nicht zur obligatorischen Feier des Festes in der Gesamtkirche. Dafür bedarf es einer speziellen päpstlichen Genehmigung.

Anmerkungen:
1 Martyrium des hl. Polykarp, übers. von G. RAUSCHEN: Bibliothek der Kirchenväter (1913), S. 17f. Der griechische Text findet sich in „Ausgewählte Märtyrerakten“ (1929), S. 1 – 7.
2 H. DELEHAYE: Les origines du culte des martyrs (1933).
3 J. P. MIGNE (Hg.): Patrologia Graeca, 161 Bände (1857 – 1866), Bd. 26, 912.
4 C. MUNIER (Hg.): Registri Ecclesiae Excerpta 80 (1974), S. 204; vgl. auch H. DELEHAYE: Sanctus (1927).
5 Admonitio generalis (789) c. 42. In: A. BOERTIUS (Hg.): Monumenta Germaniae Historica Legum Seetio II Capitularia Francorum Tomus I (1883), S. 56.
6 Concilium Francofurtense (794): Monumenta Germaniae Historica Legum Sectio III Concilia Tomus II Concilia Aevi Karolini I Pars I (1906), S. 170.
7 E. W. KEMP: Canonisation and Authority in the Western Church (1948), S. 55; H. DELEHAYE: Sanctus, S. 187.
8 F. X. BISCHOF: Die Kanonisation des Bischof Ulrich auf der Lateransynode des Jahres 993: Bischof Ulrich von Augsburg 890 – 973 (1993), S. 197 – 222.
9 L. PORSI: Collectio legum Ecclesiae de beatificatione et canonizatione a saeculo decimo usque ad praesens: Monitor Ecclesiasticus; 110 (1985), S. 347. Die Bulle ist an den Markgrafen Bonifatius gerichtet.
10 Papst Alexander III. betont in einem zwischen 1171 und 1172 zu datierenden Schreiben an König Kol von Schweden in bezug auf den Lokalkult. „Etiamsi signa et miracula per eum plurima fierent, non liceret vobis pro sancto absque auctoritate Romanae Ecclesiae eum publice venerari.“ (Wenngleich auch viele Zeichen und Wunder durch ihn geschehen sollten, ist es euch nicht erlaubt, ihn ohne die Autorität der römischeu Kirche als Heiligen öffentlich zu verehren); vgl. St. KUTTNER: La réserve papale (1938), S. 211 – 220.
11 J. SCHLAFKE: De competentia in Causis Sanctorum descernendi a primis pos Christum natum saeculis usque ad annum 1234 (1961), S. 63 – 145
12 Decreta SS.mae Inquisitionis vom 13. März und 2. Oktober 1625, im Besonderen bestätigt durch das Breve Caelestis Hierusalem cives vom 5. Juli 1634. Siehe in URBANI VIII Pontificis Optimi Maximi DECRETA servanda in Canonizatione et Beatificatione Sanctorum. Accedunt instructiones, et Declarationes quas Ern.mi S.R.E. Cardinales Praesulesque Romanae Curiae ad id congregati ex eiusdem Summi Pontificis mandato condiderunt. – Romae, Ex Typographia Rev. Cam. Apost. MDCXLIL.
13 Die definitive Gesetzgebung Urbans VIll. ist in der oben zitierten Sammlung, Anm. 3, enthalten; sie wurde vom Papst approbiert und am 12. März 1642 veröffentlicht.
14 INNOZENZ IV. (Sinibaldo FIESCHI): Commentaria super libros quinque Decretalium cum Indice peculiari… novisque in super Summariis additis, unveränderter Nachdruck der Ausgabe von Frankfurt 1570 (1968), S. 457: „Canonizare est sanctos canonice et regulariter statuere, quod aliquis sanctus honoretur pro sancto, puta solenne officium pro eo facere, sicut fit pro allis sanctis, qui sunt eiusdem conditionis, … Et fit regulariter haec canonizatio quando per probationes constat de fide, & excellentia vitae, & miraculis eius qui petitur canonizari, … Et oportet tantam esse excellentiam vitae, & talia esse miracula, quae sint ultra vires & potentem naturae. Item non debet esse unica tautum excellentia vitae, imo oportet esse multas & continuas, …“
15 „Et fit regulariter haec canonizatio, quando per probationes constat de fide et excellentia vitae et miraculis eius, qui petitur canonizari…. Et oportet tantam esse excellentiam vitae, et talia esse miracula, quod sint ultra vires et potentiam naturae… Vitam tamen sine miraculis crederem sufficere quoad virtutem, tamen ecclesia non debet tales canonizare propter hoc: quia in secreto potuerunt laxiorem vitam ducere“. INNONZENZ IV. in: Quinque libros Decretalium commentaria (1578), Bl. 188r.
16 BENEDICTUS XIV.: De Lambertinus Opus De Servorum Dei Beatificatione et Beatorum Canonizatione, in septem volumina distributum. Editio novissima ad postremam remondinianam exacta. – Prati, MDCCCXXXIX f.
17 „Fieri potest, ut, haud obstantibus dictis testium, mortem sustinentes pro Christo aliquem interiorem actum vanae gloriae, vel impatientiae pepererint, aut ut morte inferentes odium quidem Christianae Religionis praesetulerint, sed ex alia causa ad inferendam fuerint inducti: in quo rerum statu unusquisque dignoscere potest, non sine ratione miracula requiri, ut exposita pericula exeludantur; ea semper recurrente firma spe, Deum non esse miracula patraturum intercessione eorum, qui integrum et purum propriae vitae sacrificium eidern non obtulerint; iuxta illud D. Thomae 2. 2. quest. 178, art. 2:,Operatur enim ea (miracula) Deus ad hominum utilitatem, et hoc dupliciter: uno quidem modo ad veritatis praedicatae confirmationem; alio modo ad demonstrationem sanctitatis alicuius… Secundo autem modo non fiunt miracula nisi a Sanctis ad quorum sanctitatem denuntiandam miracula fiunt vel in vita eorum, vel etiam post mortem‘ „. BENEDICTUS XIV, lib. 1, cap. 30, num. 10, S. 195.
18 BENEDICTUS XIV.: De Lambertinus Opus De Servorum Dei Beatificatione et Beatorum Canonizatione, in septem volumina distributum. Editio novissima ad postremam remondinianam exacta. Tomus IV. – Prati MDCCCXLI, cap. VIII, 3-5; S. 88: „Dictum, morbum debere esse gravem, et vel impossibilem, vel curatu dificilem, ut sanatio miraculo sit adscribenda …“
19 Ebenda, cap. VIII, 6. S. 90: „Quod attinet ad secundum, ut videlicet morbus non sit in ultima parte status, ita ut non multa post deelinare debeat, … “
20 Ebd., cap. VIII, 6-7, S. 90.
21 Ebd., cap. VIII, 8. S. 90 – 91: „Posita applicatione medicamentorum, pro regula statui potest, in judicio ferendo, sanationem non miraculo, se viribus medicamentorum esse adscribendam; dummodo tamen medicamenta fuerint apta et potuierint proficere….“; vgl. cap. VIII, 9-11, S. 91 – 93.
22 Ebd., cap. VIII, 12. s. 93: „Succedit quartum requisitum, ut sanatio videlicet subita sit, et fiat in istanti…“, vgl. cap. VIII, 12-18, S. 93 – 97.
23 Ebd., cap. VIII, 19. S. 97: „videlicet ut sanatio miraculo adscribatur, debet etiam esse perfecta, non manca, aut concisa“.
24 Ebd., cap.VIII, 19-25, S. 97 – 102.
25 Ebd., cap. VIII, 26. S. 102: „Sextum itaque requisitum est, ut nulla notatu digna evacuatio, seu crisis praecedat cum causa“.
26 Ebd., cap. VIII, 27. S. 102: Juxta Galenum in 3. de crisibus, triplici modo potest natura santitatem inducere, per decubitum, per crisim, et per simplicem solutionem.“ Mit decubitus wird die Absonderung schädlicher Säfte von vornehmen Teilen in die nicht vornehmen wie Knie, Füße bezeichnet („Decubitus est depositio humoris peccantis a parte nobili ad ignobilem“); crisis besagt die plötzliche und rasche Änderung der Krankheit (Crisis ab eodem definitur 3. aphor. 13. Subita ac repertina in morbo mutatio).
27 Ebd., cap. VIII, 31. S. 103: „Quod attinet ad ultimum, ne scilicet morbus sublatus redeat… Sufficit ergo, quod sanitas fuerit verosimiliter duratura“; vgl. cap. Viii, 29-36.
28 Codex iuris Canonici Pii X Pontificis iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus (1919).
29 Heribert JONE: Gesetzbuch der Lateinischen Kirche: Erklärung der Kanones. III. Band: Prozess- und Strafrecht, Kanon 1552-2414 (1953), S. 392.
30 Ders., ebd. – Die Ritenkongregation war bis 8. Mai 1969 für die Kanonisationsverfahren zuständig, wo durch die Apostolische Konstitution „Sacra Rituum Congregatio“, Acta Apostolicae Sedis 61 (1969), S. 297 – 305, anstelle der Ritenkongregation zwei neue Dikasterien errichtet wurden: die Kultuskongregation und die Heiligsprechungskongregation.
31 Constitutio apostolica „Divinus Perfectionis magister“ vom 25. Januar 1983: Acta Apostolicae Sedis 75 (1983), S. 349 – 355.
32 Codex luris Canonici auctoritate loannis Pauli PP. 11 promulgatus (1983).
33 Codex des Kanonischen Rechtes (1983), S. LXXXIII.
34 Ebd., S. LXXXV.35 Normae servandae in inquisitionibus ab episcopis faciendis der Sacra Congregatio pro Causis Sanctorum vom 7. Februar 1983: Acta Apostolicae Sedis 75 (1983), S. 396 – 403.
36 Fabijan VERAJA. Verfahren der Heiligsprechung, hg. und übers. von A. Resch u. P. Kapferer (1998), Neue Gesetze für die Heiligsprechung: Normen.
37 Regolamento della Sacra Congregazione del 21 marzo 1983 (1983).
38 Winfried SCHULZ: Das neue Selig- u. Heiligsprechungsverfahren (1988), S. 209 – 210.
39 F. ANTONELLI: De inquisitione medico-legali super miraculis in causis beatificationis et canonizationis. Studia Antoniana; 18 (1962), S. 187.
40 Fabijan VERAJA: Verfahren der Heiligsprechung, Kap. V, II
41 Vgl. BENEDICTUS XIV.: De Lambertinus Opus De Servorum Dei Beatificatione et Beatorum Canonizatione. Tomus IV, cap. VIII.
42 Fabijan VERAJA: Verfahren der Heiligsprechung, Kap. V, III; vgl. Regolamento della Consulta Medica presso la La Sacra Congregatione dei Riti vom 10. Juli 1959: F. ANTONELLI: De Inquisitione medico-legali, S. 215 – 219; Regolamento per il Collegio dei Medici periti istituito presso la S. Congregazione per le Cause dei Santi del 23 aprile 1976 (1976).
43 Fabijan VERAJA: Heiligsprechung. Kommentar zur Gesetzgebung und Anleitung für die Praxis. – Innsbruck: Resch, 1998, S. 83.
44 Raffaello CORTESINI: Il ruolo della consulta medica nell’esame delle guarigioni ,miracolose‘. – L’Osservatore Roman, 3. Dezember 1988, S. 4.
45 Ebd.
46 Alfonsae ab Immaculata Conceptione Positio super miraculo. – Sacra Congregatio pro Causis Sanctorum, P. N. 778 (1985), Relatio Consultae Medicae, S.1-4.

47 Alfonsae ab immaculata Conceptione Positio super miraculo, Informatio super miro, S. 20 – 21.
48 Ebd., S. 21.
49 Thomas von Aquin: Summa Theologiae (1962), 2, 2. quaest. 178, art 2, S 1776.
Literatur:
Andreas s Resch: Wunder der Seligen 1983 – 1990. – Innsbruck: Resch, 1999 (Wunder von Seligen und Heiligen; 1). – XIV, 810 Seiten mit 76 Farbtafeln.
Resch, Andreas s: Wunder der Seligen 1991 – 1995. – Innsbruck: Resch, 2007 (Wunder von Seligen und Heiligen; 2). – XIII, 658 S.., 60 Farbtaf., ISBN 978-3-85382-079-7, Ln: EUR 55.00 [A], 53.40 [D]
Andreas s Resch: Paranormologie und Religion. – Innsbruck: Resch, 1997 (Imago Mundi; 15). – XXXI, 574 Seiten, zahlreiche Abbildungen.
Veraja, Fabijan: Heiligsprechung. Kommentar zur Gesetzgebung und Anleitung für die Praxis. – Übers. u. hrsg. v. Andreas s Resch. – Innsbruck: Resch, 1998. – XI, 205 S.