Auch panis adjurati, casibrodeum, der sog. „Probebissen“ sollte die Schuldfrage über ein (unbekömmliches) Nahrungsmittel klären. Das Ordal bestand darin, dass ein unter eigenen Verwünschungsformeln zubereiteter Bissen Brot oder Käse dem Angeklagten in den Mund gestopft und dieser für schuldig gehalten wurde, wenn ihm der Bissen im Hals stecken blieb bzw. er erbrechen musste.
Lit.: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd 15. Leipzig, 1908, S. 100-101.