Hopfgarten

Am 19. April 1921 wurde vor einem Schöffengericht in Vieselbach (Thüringen) über den Spuk von H. verhandelt. Der Angeklagte wurde beschuldigt, seine Stiefmutter mittels „hypnotischer“ Beeinflussung geschädigt zu haben. Erwiesen scheint, dass in der Umgebung der schwerkranken Stiefmutter nach den angeblichen Hypnoseversuchen psychokinetische Erscheinungen (Bewegungsphänomene, Raps) auftraten. Bis zu 12 Polizeibeamte beobachteten die Vorkommnisse. Im Polizeibericht heißt es: „Das Haus wurde umstellt, Hausboden, Stube und Küche besetzt, um den vermeintlichen Unruhstifter zu ermitteln. Aber die Verhältnisse waren so wie geschildert.“ Ergänzende Aussage des Polizeikommissars Pfeil: „Ein Schutzmann stellte einen leeren Wassereimer zwei Meter von der Frau entfernt auf; schon beim Umdrehen bewegte sich dieser Eimer. Ebenso ging es bei einer Waschschüssel. Die Geräusche waren mitunter so, wie wenn mit einer Handfläche über Gegenstände gestrichen wurde.“ Der Oberamtsrichter fügte hinzu: „Dieselben Wahrnehmungen sind von Polizeibeamten, die von Pfeil an drei Tagen nacheinander hinausgeschickt wurden, beobachtet worden.“
Die Patientin starb bald darauf, weshalb sich der Spuk möglicherweise als Sterbebettphänomen deuten lässt.

Lit.: Schrenck-Notzing, Albert von: Der Spuk in Hopfgarten: eine gerichtliche Feststellung telekinetischer Phänomene. Leipzig: Mutze, 1921.
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