Methode, mit der man im Rahmen eines Hexenprozesses herausfinden wollte, ob es sich bei einer oder einem Angeklagten um eine Hexe bzw. einen Hexer handelte oder nicht. In engem Zusammenhang damit stand der Glaube, dass die schuldige Person nur mit Hilfe teuflischen Machwerks siegen könne. Aus dieser Vorstellung entstanden die Hexenproben.
Wenngleich das offizielle Gerichtsverfahren die Anwendung der H. verbot, griffen viele Gerichte in den verschiedensten Teilen des Heiligen Römischen Reiches darauf zurück. Die Bewertung der H.n war ebenso unterschiedlich wie ihre Anwendung im Allgemeinen. Manchmal galten die H.n als starker, manchmal als schwacher Beweis. Folgende H.n sind die bekanntesten:
Wasserprobe (auch Hexenbad) mit Heiß- oder Kaltwasser:
Bei der Heißwasserprobe musste die Beschuldigte einem Kessel mit siedendem Wasser einen Ring o.Ä. entnehmen. Verheilten die Wunden rasch, galt dies als Beweis ihrer Unschuld.
Bei der Kaltwasserprobe wurde die Verdächtige in kaltes Wasser versenkt. Schwamm sie oben, galt sie als überführt; ging sie unter, war sie unschuldig.
Feuerprobe (selten angewandt), erfolgte in drei verschiedenen Varianten:
Barfußgehen über sechs oder zwölf rotglühende Pflugscharen;
Tragen eines glühenden Eisens über eine Distanz von 3 m oder mehr;
Strecken der Hand in ein Feuer.
Blieb der/die Angeklagte unverletzt oder heilte die Verletzung binnen ca. drei Tagen bzw. eiterte sie nicht, galt dies als Unschuldsbeweis.
Nadelprobe: Stich mit einer Nadel in das lokalisierte Hexenmal. Spürte die angeklagte Person dabei nichts und floss auch kein Blut, galt das Hexenmal als echt und der/die Betreffende als schuldig.
Tränenprobe: Diese fußte auf der Annahme, dass Hexen nicht weinen könnten. Also wurde die angeklagte Person aufgefordert, zu weinen. Tat sie es, war sie unschuldig.
Wiegeprobe: Dabei wurde von der Überzeugung ausgegangen, dass Hexen leichter seien, weil sie fliegen könnten. Man legte daher ein bestimmtes Gewicht auf die Waage. Unterbot es die Hexe, war sie schuldig.
S. a. Bahrprobe.
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