Lat. energumeni; frühchristliche Bezeichung von Kranken, in denen sich nach damaliger Anschauung eine dämonische Kraft wirksam zeigte. Auf eine solche Einwirkung wurden, neben der eigentlichen Besessenheit, verschiedene Krankheiten (Wahnsinn, Epilepsie usw.) zurückgeführt. Die große Zahl der E. führte zur Entstehung einer eigenen öffentlichen Energumenen-Disziplin, die im 4. bis 7. Jh. (am längsten im Westen) nachweisbar ist. Nach Eintrag in eine Liste und Prüfung durch einen Exorzisten erhielt der Energumene eine eigene Zellenwohnung neben der Kirche.
Die Klasse der E. stand zwischen den Katechumenen und Büßern. Strenges Fasten, das Tragen von Ketten und andere Zuchtmittel gehörten zu dieser Disziplin, neben sehr häufigen Exorzismen, die privat unter Gebet und Weihwasser-Besprengung fast täglich von Exorzisten, feierlich und in bestimmter liturgischer Form vom Bischof oder einem Priester, vorgenommen wurden; an anderen Mitteln werden Gebrauch von Salz, Weihwasser, Anhauchung und Ausspucken (Irenäus, Adv. Haer. I 9) sowie Salbungen mit Öl genannt; nach der Heilung fand nochmals ein 20-40tägiges Fasten mit öfterem Kommunion-Empfang statt. Der Exorzismus, auch ausgeübt von Gnostikern (Iren., Adv. Haer. II, 31f), Goëten (Origenes, Contra Cels. I 67), selbst von Frauen (Cyprian, Ep. 75, 10), meist mit Zauberformeln und magischen Worten, besonders in Ägypten (Zauberpapyri), soll vom christlichen Exorzisten mit Gebet und im Namen Jesu (Justinus Amrt., Dial. c. Tryph. c. 85) vorgenommen werden. Ein jüdischer Exorzismus-Text um 300 n. Chr. ist in PatrolOr IV 187/90 veröffentlicht.
Der Energumene war, ob getauft (e. Baptizatus) oder nicht (e. Catechumenus), vom Empfang der Sakramente (Kommunion oder Taufe) und von der Darbringung von Oblationen, weil außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft stehend, ausgeschlossen, außer in Todesgefahr (Synode von Elvira can. 29 u. 37). Auch als eine mildere Praxis später ruhigeren E. den Empfang der hl. Kommunion gestattete bzw. geradezu anriet (Synode von Orange v. J. 441 can. 14), war die Übernahme eines Ordo wegen der mit der Besessenheit verbundenen Irregularität untersagt.
Lit.: Buchberger, Michael: Energumenen. Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. III, 1931, Sp. 671-672.