Bann

Lat. edictum, interdictum; althd. pan, mhd. ban, engl. ban, charm, spell; die dem geistlichen oder weltlichen Richter und dem Bannherrn zustehende Gewalt und Gerichtsbarkeit zum Ausschluss eines abweichenden Individuums oder einer Gruppe zwecks Aufrechterhaltung einer als legitim angesehenen Ordnung.
Im paranormologischen Bereich bedeutet B. die Sanktionierung, die ein Mensch durch einen Zauberspruch oder eine Zauberhandlung gegenüber Menschen, Tieren, Geistern, Gegenständen oder Orten ausübt, um den Gebannten/das Gebannte unschädlich bzw. unfähig zu machen, durch Aktionen oder Emanationen selbst tätig zu werden – sei dies nun begrenzt auf einen Bannkreis, auf eine bestimmte Zeit oder grundsätzlich.

Der B. wird zurückgeführt auf die Tätigkeit von Geistern, Zauberern und Hexen. Es wird gebannt, wer in das Revier eines Geistes, einer Hexe oder eines Zauberers tritt. Andererseits können durch einen Zauberspruch oder eine magische Handlung Geister, Hexen, Räuber und Mörder, Kriegsfeinde und selbst Krankheiten mit dem B. belegt werden.
Der B. geht in seiner ursprünglichen Anwendung tief in die Menschheitsgeschichte zurück. Im Alten Testament wird durch den B. alles, was mit ihm belegt wird, für die menschliche Nutzung unzugänglich. Wurde im Heiligen Krieg der B. vollzogen, musste alles Lebende getötet und Besitztum verbrannt werden, damit es sich niemand aneignen konnte (Num 21,1-3; Dtn 13,13-19; Jos 6,17-21). Hinter diesen Anordnungen steht offensichtlich die Vorstellung, dass das „Widergöttliche“ auch später wieder Macht entfalten könnte, wenn es nicht getilgt wird.

Lit.: Pedersen, Johannes: Der Eid bei den Semiten in seinem Verhältnis zu verwandten Erscheinungen sowie die Stellung des Eides im Islam. Strassburg: Trübner, 1914; Doskocil, Walter: Der Bann in der Urkirche: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. München: Zink, 1958; Theologische Realenzyklopädie/in Gemeinschaft mit Horst Balz … hrsg. von Gerhard Müller. Bd. 1. Berlin: de Gruyter, 1980.
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